Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2025.90

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Dezember 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]                                                                                            Gesellschaft

vertreten durch Christian Zogg,

Häsingerstrasse 27, 4055 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. September 2025

 

betreffend Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)

 


 

Erwägungen

 

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 erhob die A____ (nachfolgend Gesellschaft) beim Zivilgericht «Einsprache» gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2025. Das Zivilgericht leitete die Eingabe dem Appellationsgericht weiter. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident nahm die Eingabe als sinngemässe Beschwerde entgegen, verlangte von der Gesellschaft einen Kostenvorschuss von CHF 500.– und setzte der Gesellschaft zur Leistung des Kostenvorschusses eine Frist an bis zum 3. November 2025. Die Verfügung wurde am 28. Oktober 2025 dem einzelzeichnungsberechtigten Vorsitzenden der Geschäftsführung zugestellt. Nachdem der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden war, setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Gesellschaft unter Androhung des Nichteintretens auf ihre Beschwerde im Säumnisfall eine nicht erstreckbare Nachfrist an von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung. Die Verfügung wurde dem Vorsitzenden der Geschäftsführung am 14. November 2025 zugestellt. Damit endete die Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses am 24. November 2025. Auch innert der Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Daher ist auf die sinngemässe Beschwerde in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die sinngemässe Beschwerde vom 10. Oktober 2025 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2025 (V.2025.617) wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Justin Paljuh, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.