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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2025.91
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. August 2025
betreffend Nachzahlungsverfahren (Art. 123 ZPO)
Erwägungen
A____ (Beschwerdeführerin) wandte sich mit Schreiben vom 19. September 2025 an das Zivilgericht Basel-Stadt gegen dessen Entscheid vom 25. August 2025. Das Zivilgericht setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Mitteilung, ob Ihre Eingabe als Beschwerde entgegengenommen werden soll. Ohne Mitteilung der Beschwerdeführerin innert der genannten Frist würde die Eingabe an das Appellationsgericht überwiesen. Nachdem innert Frist keine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte, überwies das Zivilgericht die Eingabe am 16. Oktober 2025 als Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid an das Appellationsgericht.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 forderte der Instruktionsrichter am Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Die Verfügung wurde ihr am 31. Oktober 2025 zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert der der Beschwerdeführerin gesetzten Frist nicht geleistet wurde, wurde ihr mit Verfügung vom 13. November 2025 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Die Verfügung wurde ihr am 14. November 2025 zugestellt.
Innert der ihr gesetzten Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der Schweizerschen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. August 2025 ([…]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.