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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2025.93
ENTSCHEID
vom 26. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Joelle Cruz
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
Einwohnergemeinde Riehen Beschwerdegegnerin
Wettsteinstrasse 1, Postfach, 4125 Riehen Gläubigerin
vertreten durch Gemeindeverwaltung Riehen,
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Oktober 2025
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 erteilte das Zivilgericht der Gemeinde Riehen (Gläubigerin) gegenüber A____ (Schuldner) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 24. Oktober 2025 für den Betrag von CHF 26.10, CHF 1.25 aufgelaufener Zins und CHF 40.- Gebühren. Der Entscheid wurde dem Schuldner am 21. Oktober 2025 zugestellt.
Der Schuldner erhob am 29. Oktober 2025 «Einsprache» beim Appellationsgericht. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen und fällte nach Beizug der Akten des Zivilgerichts den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, mit welchem dieses der Gläubigerin in einer Betreibung gegen den Schuldner Rechtsöffnung gewährt hat. Der Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vor-instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2). Der Schuldner erhebt in seiner «Einsprache» keine Anträge. Er bittet lediglich darum, man möge warten bis der Bescheid der Steuerverwaltung bei ihm eingetroffen sei. Ob hier von einem genügenden Antrag in der Sache ausgegangen werden kann, kann vorliegend offen bleiben, da es auch an einer den Anforderungen entsprechenden Begründung fehlt.
Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf eine rechtskräftige und damit vollstreckbare Steuerveranlagung vom 13. März 2024 sowie eine rechtskräftige und vollstreckbare zweite Mahnung vom 18. Juni 2024 stütze und dass damit definitive Rechtsöffnungstitel vorliegen würden. Der Schuldner mache keine Einwände gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Der vom Schuldner erhobene Einwand, er habe die Steuererklärung am 18. September 2025 nochmals senden müssen, da die erste durch eine ihm unbekannte Person gemacht worden sei, stelle keinen Einwand gemäss der vorgenannten Bestimmung dar. Das Gericht könne die inhaltliche Richtigkeit einer Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren nicht prüfen und diesbezügliche Beanstandungen hätten mit einem Rechtsmittel gegen die Veranlagungsverfügung oder die zweite Mahnung vorgebracht werden können und müssen. Mit dieser Begründung setzt sich der Schuldner in seiner Einsprache in keiner Weise auseinander. Er wiederholt lediglich den Einwand, dass er die Steuererklärung nochmals habe abgeben müssen. Seine weitergehenden Ausführungen zu der aus seiner Sicht nicht berechtigten Ausweisung aus einer Liegenschaft betreffen den vorinstanzlichen Entscheid nicht. Es fehlt somit auch an einer den Anforderungen entsprechenden Begründung der Beschwerde, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Partei die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2025 ([…]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Joelle Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.