Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2025.94

 

ENTSCHEID

 

vom 19. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                              Schuldner

 

gegen

 

B____ AG                                                                 Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Oktober 2025

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 eröffnete das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt den Konkurs über A____ (Schuldner), dies in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend Forderungen der B____ AG (Gläubigerin) in der Höhe von CHF 2'300.25 zuzüglich Zins seit dem 30. März 2025, CHF 56.25, CHF 250.–, CHF 200.– und CHF 100.– sowie sämtlicher Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Da diese Eingabe nicht unterzeichnet war, ersuchte ihn der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine eigenhändig unterzeichnete Kopie der Eingabe einzureichen. Dabei wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Eingabe mit den noch fehlenden Informationen innert der Beschwerdefrist bis zum 3. November 2025 ergänzen könne. Zudem wurde ein Kostenvorschuss von CHF 600.– einverlangt. Mit Schreiben vom 31. Oktober reichte der Schuldner eine unterzeichnete Version seiner Beschwerde ein, in welcher er die Aufhebung der Konkurseröffnung verlangte. Nach Ablauf der Beschwerdefrist reichte der Schuldner am 6. November 2025 eine Eingabe vom 5. November 2025 mit Beilagen ein. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Das Appellations-gericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Schuldners vom 27. Oktober 2025 ist einzutreten. Bei der Beurteilung der Beschwerde sind auch die innert der Beschwerdefrist erfolgte Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Postaufgabe 1. November 2025) und die damit eingereichten Beilagen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen die am 6. November 2025 am Schalter des Appellationsgerichts abgegebene Eingabe vom 5. November 2025. Diese enthält allerdings auch keine entscheidwesentlichen Angaben. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2025.83 vom 6. Oktober 2025 E. 2.1 mit Nachweisen).

 

2.2      Der Schuldner macht geltend, dass er den geschuldeten Betrag am 29. Oktober 2025 dem Betreibungsamt überwiesen habe. Als Beweismittel reicht er eine Zahlungsbestätigung vom 29. Oktober 2025 ein, gemäss welcher der Betrag von CHF 4'671.35 am 29. Oktober 2025 dem Konto einer Drittperson bei der […] AG belastet worden ist. Ob dies als Urkundenbeweis für die Tilgung oder Hinterlegung genügt (vgl. dazu eingehend AGE BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2023 E. 3.3), kann offenbleiben, weil die Beschwerde mangels Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ohnehin abzuweisen ist (vgl. unten E. 2.3). Aus dem gleichen Grund kann auch offenbleiben, ob im erwähnten Betrag die Schuld, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet worden ist, die Zinsen und alle zu bezahlenden oder zu hinterlegenden Kosten enthalten sind.

 

2.3

2.3.1   Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

 

Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen Rechts­vorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen).

 

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

 

2.3.2   Der Schuldner hat in seiner Beschwerde überhaupt keine Angaben zu seiner Zahlungsfähigkeit gemacht und keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 hat der Verfahrensleiter ihn darauf hingewiesen, dass er seine Zahlungsfähigkeit noch nicht glaubhaft gemacht habe sowie dass er innert der Beschwerdefrist ergänzende Angaben machen und ergänzende Beweismittel nachreichen könne. Für die Frage, wie die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden kann, wurde er auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids verwiesen. Trotz dieser Hinweise hat der Schuldner innert der Beschwerdefrist keine Angaben zu seiner Zahlungsfähigkeit gemacht und kein diesbezügliches Beweismittel eingereicht. Damit hat er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht und ist eine der beiden notwendigen Voraussetzungen der Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt.

 

Im Übrigen sprechen die vom Appellationsgericht beigezogenen Akten des Konkursamts eindeutig gegen die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Gemäss der Betreibungsauskunft vom 24. Oktober 2025 bestehen gegen den Schuldner acht offene Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 18'204.95, wobei offenbleiben kann, in welchem Umfang dieser Betrag durch die in sechs dieser Betreibungen laufende Einkommenspfändung bereits getilgt worden ist, und zwölf offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 27'668.81. Dafür, dass der Schuldner über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung dieser Schulden verfügen könnte, fehlt jeglicher Hinweis. Gemäss den Akten des Konkursamts hat der Schuldner bei der […] ein auf sein Einzelunternehmen [...] lautendes Konto mit einem Saldo per 27. Oktober 2025 von CHF 1'025.74. Im Inventar vom 27. Oktober 2025 werden zudem ein Konto bei der […] AG ohne Angabe des Betrags, Bargeld von CHF 14.– und ein Lieferwagen im Wert von CHF 4'000.– erwähnt. Bei diesem handelt es sich nicht um liquide Mittel.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Als unterliegender Beschwerdeführer trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Oktober 2025 ([…]) wird abgewiesen.

 

           Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

           Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

MLaw Justin Paljuh, LL.M.


 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.