Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2025.95

 

ENTSCHEID

 

vom 27. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Zilan Basaran  

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                              Schuldner

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                    Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, Postfach 1432, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 14. Oktober 2025

 

betreffend Pfändung

 


Sachverhalt

 

In mehreren Pfändungsverfahren wurde der Anteil von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an einer unverteilten Erbschaft gepfändet. Darin befand sich eine Stockwerkeigentumsparzelle. Diese wurde anlässlich einer Versteigerung vom 24. Juni 2025 verkauft. Zudem bestehen mehrere Betreibungen gegen den Beschwerdeführer für Steuerforderungen.

 

Mit Eingabe vom 15. August 2025 (Postaufgabe 18. August 2025) erhob der Beschwerdeführer bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Beschwerde gegen «alle Pfändungen und Forderungen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt». Am 27. August 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der unteren Aufsichtsbehörde erneut Beschwerde gegen «alle Pfändungen und Forderungen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt». Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

 

Am 30. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Diese verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen, zog die Akten der Vorinstanz bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden.

 

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren (AGE BEZ.2023.78 vom 9. November 2023 E. 1). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; AGE BEZ.2023.78 vom 9. November 2023 E. 1). Neue Anträge, neue Beweismittel und neue Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; AGE BEZ.2023.54 vom 25. September 2023 E. 1.2).

 

Mit seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde beantragt der Beschwerdeführer, es sei «eine vollumfänglich umfassende Steuerrevision der Steuer-Dekade 2014–2024 beim Steueramt Basel-Stadt anzuordnen». Dieser Antrag kann als blosse Präzisierung des bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellten Antrags qualifiziert werden (vgl. dazu unten E. 3). Darauf ist einzutreten. Aus der Begründung seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich die Änderung eines Dokuments beantragt, bei dem es sich wohl um die Abrechnung über die Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle handelt. Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde noch nicht gestellt (vgl. unten E. 2). Darauf ist deshalb aufgrund des Verbots neuer Anträge im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht einzutreten.

 

2.

Sowohl die Beschwerde vom 15. August 2025 als auch diejenige vom 27. August 2025 richten sich gegen «alle Pfändungen und Forderungen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt».

 

Die untere Aufsichtsbehörde nahm an, dass es sich bei der Beschwerde vom 27. August 2025 um eine Kopie der Beschwerde vom 15. August 2025 handle und mit der zweiten Beschwerde bloss neue Beilagen eingereicht worden seien. Folglich ist davon auszugehen, dass die untere Aufsichtsbehörde mit dem angefochtenen Entscheid implizit sowohl auf die Beschwerde vom 15. August 2025 als auch auf diejenige vom 27. August 2025 nicht eingetreten ist, obwohl sie als Gegenstand nur die mit dem Datum der Postaufgabe bezeichnete erste Beschwerde erwähnt.

 

Die Annahme der unteren Aufsichtsbehörde, dass die Beschwerde vom 27. August 2025 eine Kopie derjenigen vom 15. August 2025 sei, ist unrichtig. In der Eingabe vom 15. August 2025 (S. 2) begründet der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde damit, dass ihm das Schreiben vom 30. Juli 2025, mit dem ihm das Betreibungsamt unter anderem den Verkauf der Stockwerkeigentumsparzelle mitgeteilt hat, am 8. August 2025 zugestellt worden sei. In der Eingabe vom 27. August 2025 (S. 2) bringt er zur Begründung der Einhaltung der Beschwerdefrist hingegen vor, dass ihm die Kollokationspläne und Verteilungslisten mit Schreiben des Betreibungsamts vom 15. August 2025 am 18. August 2025 zugestellt worden seien. Der ersten Beschwerde legte der Beschwerdeführer das Schreiben des Betreibungsamts vom 30. Juli 2025 und die Abrechnung über die Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle bei und der zweiten Beschwerde Kollokationspläne und Verteilungslisten sowie die dritte Seite eines Dokuments, bei dem es sich wohl um die Abrechnung über die Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle handelt. Trotz der unterschiedlichen Begründung der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung und der unterschiedlichen Beschwerdebeilagen beantragt der Beschwerdeführer mit beiden Beschwerden in der Sache ausschliesslich, es sei «eine vollumfänglich umfassende Steuerrevision der Steuer-Dekade 2014–2024 anzuordnen.» Abgesehen davon, dass er sinngemäss wohl zusätzlich um Berücksichtigung des Ergebnisses der beantragten Steuerrevision in den betreibungsrechtlichen Verfahren ersucht, ergibt sich auch aus der Auslegung der Begründung der beiden Beschwerden kein anderer Antrag in der Sache. Da die untere Aufsichtsbehörde aufgrund dieser identischen Anträge auf beide Beschwerden zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. unten E. 3), ist ihre unrichtige Annahme betreffend die Identität der Beschwerden für den Ausgang der Beschwerdeverfahren unerheblich.

 

3.

Die Beschwerde muss einen Antrag enthalten (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 20a N 39 f.; vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 6 N 52; Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 17 N 19). Dieser kann sich auch aus der Auslegung der Begründung ergeben (vgl. Lorandi, a.a.O., Art. 20a N 40). Unter Vorbehalt der Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung gemäss Art. 22 SchKG darf die Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) oder etwas Anderes zusprechen, als diese verlangt haben (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 20a SchKG N 14; Lorandi, a.a.O., Art. 20a N 49). Gemäss einer Lehrmeinung muss der Beschwerdeantrag entweder auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Lorandi, a.a.O., Art. 20a N 40). Gestützt darauf erwog die untere Aufsichtsbehörde, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers die Voraussetzung eines Antrags nicht erfülle, weil daraus nicht ersichtlich sei, was an den Pfändungen falsch sein solle und was der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt verlange (angefochtener Entscheid E. 4). Ob im vorliegenden Fall die Erfüllung der Voraussetzung eines Antrags tatsächlich verneint werden kann, erscheint sehr fraglich. Der Antrag auf Anordnung einer Steuerrevision kann entweder dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Aufsichtsbehörde ersucht, die Veranlagungsverfügungen betreffend die in Betreibung gesetzten Steuerforderungen selbst zu ändern, oder dass er die Aufsichtsbehörde ersucht, die Änderung dieser Veranlagungsverfügungen durch die Steuerbehörden anzuordnen. Damit dürfte ein hinreichend bestimmter Antrag vorliegen. Dass der Beschwerdeführer weder eine Änderung einer auf Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gestützten Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursorgans beantragt noch eine Anordnung an ein solches Organ, dürfte für die Beantwortung der Frage, ob das Erfordernis eines Antrags erfüllt ist, unerheblich und unter den Titeln des Beschwerdeobjekts und der sachlichen Zuständigkeit zu prüfen sein.

 

Objekt der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt sind auf das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gestützte Verfügungen von Betreibungs- und Konkursorganen sowie das Verzögern und Verweigern solcher Verfügungen durch Betreibungs- und Konkursorgane (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG; Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 15, 18 und 23 f.; Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Auflage, Basel 2025, Art. 17 N 2–4). Gegen das Verhalten anderer am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligter, insbesondere der Gläubiger, steht die Beschwerde nicht zur Verfügung (vgl. Wohl, a.a.O., Art. 17 N 4). Die Veranlagungsverfügungen betreffend die in Betreibung gesetzten Steuerforderungen sind auf das Steuerrecht gestützte Verfügungen von Steuerbehörden und damit kein taugliches Beschwerdeobjekt. Für die Revision einer Veranlagungsverfügung ist die Steuerbehörde zuständig, welche die Verfügung erlassen hat (vgl. § 174 Abs. 1 Steuergesetz [StG, SG 640.100]; Art. 149 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Zudem stützt sich die Revision einer Veranlagungsverfügung auf das Steuerrecht (vgl. §§ 173 ff. StG; Art. 147 ff. DBG). Folglich ist auch das Verzögern oder Verweigern der Revision einer Veranlagungsverfügung kein taugliches Beschwerdeobjekt. Der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt sind die Betreibungs- und Konkursorgane unterstellt (vgl. Emmel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 13 SchKG N 2 f., in Verbindung mit Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 15). Folglich fehlt der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt auch die sachliche Zuständigkeit, um den für die Revision von Veranlagungsverfügungen zuständigen Steuerbehörden Anordnungen zu erteilen. Aus den vorstehenden Gründen konnte die untere Aufsichtsbehörde auf den Antrag auf Anordnung einer Steuerrevision nicht eintreten. Damit war der allfällige Antrag auf Berücksichtigung des Ergebnisses der beantragten Steuerrevision gegenstandslos. Folglich ist die untere Aufsichtsbehörde zumindest im Ergebnis auf die Beschwerden vom 15. und 27. August 2025 zu Recht nicht eingetreten.

 

4.

Da die Beschwerde nicht als böswillig oder mutwillig qualifiziert werden kann, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 14. Oktober 2025 ([…]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Zilan Basaran

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.