Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2025.98

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Dezember 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Joelle Cruz

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                             Schuldnerin

Zustelladresse: [...]

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                                   Gläubiger

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Oktober 2025

 

betreffend Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) gegen A____ (Schuldnerin) eine Forderung von CHF 750.– zuzüglich Betreibungskosten von CHF 53.– in Betreibung. Nachdem die Schuldnerin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt am 7. Juli 2025 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für seine Forderung zuzüglich Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr. [...]. Auf Gesuch der Schuldnerin hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.

 

Gegen den schriftlichen begründeten Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. November 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. In der Folge reichte sie weitere Eingaben vom 8., 13. und 20. November 2025 ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts bei, holte aber keine Stellungnahmen ein. Den vorliegenden Entscheid fällte es auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Den Rechtsöffnungsentscheid vom 9. Oktober 2025 hat die Schuldnerin am 6. November 2025 entgegengenommen. Die vorliegende Beschwerde vom 7. November 2025 (Postaufgabe am 8. November 2025) wurde ebenso fristgerecht erhoben wie die Eingaben vom 8. und 13. November 2025 (Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO). Die Eingabe vom 20. November 2025 wurden dagegen nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht. Sie ist unbeachtlich.

 

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

2.

Im angefochtenen Entscheid vom 9. Oktober 2025 führte das Zivilgericht zunächst aus, dass es zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens des Gläubigers örtlich und sachlich zuständig sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es dar, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren auf drei vollstreckbare Entscheide der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt stütze (E. 2). Beruhe die Forderung auf vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden, werde die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Schuldnerin nicht durch Urkunden beweise, dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Im vorliegenden Fall bringe die Schuldnerin vor, dass ihr aufgrund widerrechtlichen Verhaltens eines Gerichtsweibels die Übersicht zu noch offenen Zahlungsleistungen fehle. Die Schuldnerin – so das Zivilgericht – mache somit weder die Tilgung, die Stundung noch die Verjährung der Forderung geltend und belege dies auch nicht durch Urkunden (E. 3). Das Zivilgericht prüfte und bejahte zudem von Amtes wegen folgende drei Identitäten: die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, die Identität zwischen der betriebenen Person und der auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldnerin und die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und der Forderung, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe. Dementsprechend erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung und hielt fest, dass die Schuldnerin auch die Betreibungskosten schulde (E. 4).

 

Gemäss Art. 320 ZPO ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kom­mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Ba­sel/Genf 2025, Art. 321 N 15). Sie muss anhand der erstinstanzlichen festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch eine juristische Laiin zumindest sinngemäss sagen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2024.31 vom 23. Mai 2024 E. 2).

 

Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin in ihren schwer verständlichen Eingaben sinngemäss wohl geltend, dass ein Weibel des Zivilgerichts am 5. August 2024 widerrechtlich gehandelt habe. In ihren Ausführungen begründet sie nicht, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der zentralen Erwägung des Zivilgerichts auseinander, dass im Verfahren der definitiven Rechts­öffnung nur noch die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung eingewendet und bewiesen werden kann. Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

 

3.

Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demgemäss trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 200.– (Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.35).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Oktober 2025 ([…]) wird nicht eingetreten.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Joelle Cruz

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.