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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2025.99
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. November 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens B____. Das Einzelunternehmen bezweckt das Erbringen von Malerarbeiten. Mit Entscheid vom 10. November 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend drei Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 27'389.25 nebst 3,5 % Zins seit dem 21. Februar 2025, CHF 2'529.70 und CHF 170.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 17. November 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wies das Appellationsgericht das sinngemässe Gesuch des Schuldners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und wies ihn darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist seine Angaben und Belege zur Tilgung der Konkursforderungen, einschliesslich Kosten und Zinsen, und zu seiner Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Mit Eingabe vom 20. November 2025 machte der Schuldner weitere Angaben und reichte weitere Unterlagen ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei und holte beim Betreibungsamt Basel-Stadt einen Betreibungsregisterauszug über den Schuldner ein; dagegen verzichtete es auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte das Appellationsgericht auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Schuldner am 13. November 2025 zugestellt (Rückschein, bei den Zivilgerichtsakten). Mit der Beschwerde vom 17. November 2025 und der Beschwerdeergänzung vom 20. November 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde (einschliesslich Beschwerdeergänzung) ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen werden.
2.2 Die Aufhebung der Konkurseröffnung setzt also zum einen voraus, dass der Schuldner durch Urkunden beweist, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, die Prozesskosten des Konkurseröffnungsverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts, die nach der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.32 vom 6. Juni 2025 E. 2 und 3).
Im vorliegenden Fall hat der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 17. November 2025 und seiner Beschwerdeergänzung vom 20. November 2025 Belege eingereicht, die Zahlungen von CHF 27'389.35 (vom 13. September 2025), von CHF 3'968.70 (vom 13. November 2025), von CHF 600.–, CHF 350.– und CHF 250.– (alle vom 17. November 2025) belegen sollen. Aus diesen Belegen wird nicht restlos klar, ob die Beträge tatsächlich an das Betreibungsamt überwiesen wurden. Durch die mit der Beschwerdeergänzung eingereichte Quittung des Betreibungsamts sind die Überweisungen 2 bis 5 (CHF 3'968.70, CHF 600.–, CHF 350.– und CHF 250.–) bewiesen. Die Frage, ob auch der Betrag von CHF 27'389.35 an das Betreibungsamt überwiesen wurde, kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben. Aus den eingereichten Belegen ergibt sich nämlich nicht, dass der Schuldner dadurch sämtliche Forderungen, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Das Appellationsgericht hatte den Schuldner mit Verfügung vom 18. November 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es einer Aufstellung des Betreibungsamts bedürfe über die Schulden, Zinsen und Kosten, sowie eine Bestätigung des Betreibungsamts, dass die in der Aufstellung genannten Beträge bezahlt worden sind. Zudem hatte es dem Schuldner mit der Verfügung vom 18. November 2025 «empfohlen, unverzüglich das Betreibungsamt zu kontaktieren, um diesbezügliche Belege (Abrechnung und Quittung des Betreibungsamts) erhältlich zu machen und anschliessend dem Gericht einzureichen». Mit seiner Beschwerdeergänzung vom 20. November 2025 reichte der Schuldner eine eigene Aufstellung vom 20. November 2025 mit dem Titel «Zahlungen Betr. Konkurs AZ; KB.2025.739 LES» und eine undatierte Quittung ein, wonach im Verfahren KB.2025.739 CHF 3'968.70 (Kosten für die Betreibung) und CHF 1'200.– (Gebühr für das Konkursamt Basel-Stadt) deponiert worden seien. Mit dieser eigenen Aufstellung und der undatierten Quittung kann der Schuldner nicht nachweisen, dass er tatsächlich sämtliche Forderungen, Zinsen und Kosten getilgt hat. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Betrag von CHF 3'968.70 unterschiedlich qualifiziert wird: Gemäss der Aufstellung des Schuldners soll es sich nur um Zinsen handeln und gemäss der Quittung des Betreibungsamts um Betreibungskosten. Beides dürfte falsch sein. Wie sich der Betrag tatsächlich zusammensetzt und ob darin die Forderungen von CHF 2'529.70 und CHF 170.–, die Zinsen und alle Betreibungskosten enthalten sind, bleibt völlig unklar. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten – nicht bewiesen.
2.3
2.3.1 Damit erübrigt es sich, die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – zu prüfen. Im Sinn einer Nebenbemerkung ist immerhin festzustellen, dass der Schuldner auch seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat.
2.3.2 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).
Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).
2.3.3 Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 25. November 2025 beigezogen. Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass gegen den Schuldner 15 Forderungen von total CHF 44’127.15 bestehen. Diese umfassen acht Forderungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt (CHF 5'805.85, CHF 5'076.15, CHF 614.80, CHF 334.90, CHF 4'249.50, CHF 4'759.65, CHF 2'600.– und CHF 4'771.35), drei Forderungen der SUVA (CHF 1'288.95, CHF 2'062.40 und CHF 1'283.50), zwei Forderungen des Kantons Basel-Stadt (CHF 1'434.70 und CHF 1'107.80), die nicht die drei vorliegenden Konkursforderungen betreffen, eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CHF 5'237.60) und eine Forderung der […] (CHF 3'500.–). Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich sodann, dass dem Schuldner in Bezug auf sieben dieser 15 Forderungen der Konkurs bereits angedroht worden ist. Damit bestehen gegen den Schuldner mindestens sieben weitere vollstreckbare Betreibungen. In Bezug auf die weiteren acht in Betreibung gesetzten Forderungen macht der Schuldner nicht geltend, dass er Rechtsvorschlag erhoben hat. In einem solchen Fall setzt die Bejahung der Zahlungsfähigkeit voraus, dass der Schuldner das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen von total CHF 44'127.15 glaubhaft macht (vgl. oben E. 2.3.2 zweiter Absatz).
Der Schuldner hat mit seiner Beschwerde zum einen eine Bilanz der B____ per 31. Dezember 2024 eingereicht (bei den Beschwerdebeilagen). Danach verfügte das Einzelunternehmen am 31. Dezember 2024 über flüssige Mittel von CHF 78'802.16. Zum anderen hat der Schuldner einen Liquiditätsplan 2026 eingereicht (bei den Beschwerdeakten). Diese beiden Dokumente geben keine Auskunft darüber, ob der Schuldner aktuell über ausreichende liquide Mittel verfügt, um seine fälligen Schulden von total CHF 44'127.15 umgehend zu erfüllen. Damit hat der Schuldner auch seine Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft gemacht hat.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. November 2025 ([…]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.