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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2026.10
ENTSCHEID
vom 24. April 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
vertreten durch lic. iur. Ninos Jakob, Rechtsanwalt,
Badenerstrasse 75, 8004 Zürich
Kanton Zürich Beschwerdegegner
8000 Zürich Gläubiger
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich,
Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Hirschengraben 15, 8001 Zürich
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom
8. Dezember 2025
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 29. April 2025 ersuchte der Kanton Zürich (Beschwerdegegner, nachfolgend: Gläubiger), vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich, das Zivilgericht Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2025, um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegenüber A____ (Beschwerdeführer, nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung im Betrag von CHF 70'000.–. Mit Eingabe vom 25. November 2025 beantragte der Schuldner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ninos Jakob, die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Am 26. November 2025 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Gläubiger in der vorgenannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung und auferlegte dem Schuldner die Kosten. Der Entscheid wurde den Parteien zunächst im Dispositiv und auf anschliessenden Antrag des Schuldners hin schriftlich begründet eröffnet.
Gegen den am 27. Januar 2026 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 5. Februar 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er, der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Das Appellationsgericht zog die Vorakten bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist gegen den Rechtsöffnungsentscheid innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht, sodass darauf einzutreten ist. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Mit Strafurteil vom 4. Dezember 2023 (Verfahrensnummer [...]) verpflichtete das Bezirksgericht Zürich den Schuldner in Dispositivziffer 18 dazu, der B____ AG (nachfolgend: Privatklägerin) Schadenersatz in der Höhe von CHF 190'209.60 zuzüglich Zins zu bezahlen. In Dispositivziffer 39 wurde festgehalten, dass der Schuldner dem Staat als Ersatz für einen nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 70'000.– zu bezahlen habe. In Dispositivziffer 40 wurde die Bezirksgerichtskasse angewiesen, den Ersatzforderungserlös gemäss Dispositivziffer 39 der Privatklägerin zu überweisen, und es wurde Vermerk davon genommen, dass die Privatklägerin ihre Forderungen gemäss Dispositivziffer 18 im entsprechenden Umfang an den Staat abgetreten habe. Nach Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich ging der Staat als Gläubiger zur Vollstreckung der mutmasslich gemäss Dispositivziffer 40 an ihn abgetretenen Forderung in der Höhe von CHF 70'000.– über und verlangte die definitive Rechtsöffnung beim Zivilgericht Basel-Stadt. Der Schuldner bestritt den Bestand der Forderung, was er damit begründete, dass er mit der Privatklägerin eine Vereinbarung getroffen habe, gemäss welcher die Privatklägerin sich mit der Bezahlung von CHF 115'000.– statt der im Strafurteil zugesprochenen CHF 190'209.60 zuzüglich Zins begnügt habe. Daher sei auch die Pflicht des Schuldners, dem Gläubiger die an die Privatklägerin weiterzuleitende Ersatzforderung zu bezahlen, entsprechend als erfüllt zu betrachten. Zudem genüge die Dispositivziffer 40 nicht den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel, da darin eine Abtretung bedingter Natur statuiert werde und die Bedingung der Weiterleitung der durch den Schuldner geleisteten Ersatzforderung an die Privatklägerin nicht eingetreten sei.
Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Einwendungen des Schuldners zurück. Es erwog, das Bezirksgericht Zürich habe in seinem Urteil entschieden, dass dem Gläubiger ein Anspruch von CHF 70'000.– zustehe, der nicht von der Schadenersatzforderung der Privatklägerin abhängig sei. Ferner gehe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich nicht hervor, dass die Abtretung von der Privatklägerin an den Gläubiger an die Bedingung geknüpft wäre, dass vom Gläubiger ein Ersatzforderungserlös im Umfang von CHF 70'000.– an die Privatklägerin weitergeleitet werde. Vielmehr werde in Dispositivziffer 40 sowie in den Erwägungen des Urteils des Bezirksgerichts Zürich unmissverständlich festgehalten, dass die Privatklägerin ihre Forderung im Umfang von CHF 70'000.– an den Gläubiger bereits abgetreten habe. Die Privatklägerin habe darüber deshalb im Rahmen des Vergleichs mit der Schuldnerin nicht verfügen können. Folglich binde die Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der Privatklägerin den Gläubiger nicht. Demgemäss erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung.
3.
3.1 Der Schuldner macht im Beschwerdeverfahren geltend, das Zivilgericht Basel-Stadt habe das Recht unrichtig angewandt. Die in Art. 73 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verankerte Abtretung wolle verhindern, dass eine geschädigte Partei einerseits den vollen Schadenersatz gegen den Täter vollstrecken könne und zusätzlich den Ersatzforderungserlös vom Staat erhalte, was zu einer ungerechtfertigten Bereicherung bei der geschädigten Partei führen würde. Die Abtretung der Privatklägerin an den Gläubiger sei somit bedingter Natur. Die privatrechtliche Forderung der Privatklägerin gehe nur dann auf den Gläubiger über, wenn in gleicher Höhe ein Ersatzforderungserlös an die Privatklägerin weitergeleitet werde, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Dass der Gläubiger nicht Rechtsnachfolger der Privatklägerin geworden sei, ergebe sich ferner daraus, dass das Bezirksgericht Zürich der Privatklägerin im Dispositiv die volle Schadensersatzforderung in Höhe von CHF 190'209.80 zugesprochen habe – nicht eine lediglich um CHF 70'000.– reduzierte Schadenersatzforderung. Schliesslich würde eine Vollstreckung der CHF 70'000.– durch den Gläubiger dem «Verbot der doppelten Inanspruchnahme» des Täters widersprechen.
3.2
3.2.1 Betreffend die Frage, ob ein Übergang der Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 70'000.– auf den Gläubiger stattgefunden hat, ist zu konstatieren, dass die Verwendung des Ersatzforderungserlöses zu Gunsten der geschädigten Person nur angeordnet werden darf, wenn die Abtretung tatsächlich erfolgt ist (vgl. Schmid, in: Kommentar Einziehung, 2. Auflage, Zürich 2007, Art. 73 StGB N 63). Im dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegenden Entscheid wurde im Einklang mit dieser Vorgabe im Dispositiv explizit aufgeführt, dass der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin im genannten Umfang an den Staat, also den Gläubiger, abgetreten worden ist. An diese Feststellung im Dispositiv des Urteils, welches dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegt, ist das Rechtsöffnungsgericht gebunden.
Selbst wenn man von der Möglichkeit einer bedingten Abtretung der Schadenersatzforderung ausgehen würde, wie es von einem Teil der Lehre vorgeschlagen wird (vgl. Thommen, in: Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band I, Zürich 2018 Art. 73 StGB N 73), wäre die Schadenersatzforderung im vorliegenden Fall auf den Gläubiger übergegangen: Die Bedingung für den Übergang der Forderung wäre nämlich bereits mit der Anordnung der Verwendung des Ersatzforderungserlöses zu Gunsten der Privatklägerin im Urteil des Bezirksgerichts Zürich – nicht erst mit der der Weiterleitung des Erlöses – erfüllt worden. Dementsprechend kann aus der Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der Privatklägerin weder mit Blick auf den Bestand dieser Forderung noch deren allfällige Tilgung irgendetwas abgeleitet werden.
3.2.2 Soweit sich der Schuldner auf das «Verbot der doppelten Inanspruchnahme» beruft, ist festzuhalten, dass, wenn der Schuldner seine Forderung gegenüber dem Gläubiger hätte bestreiten wollen, er den Entscheid, welcher dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegt, hätte anfechten respektive an der Berufung hätte festhalten müssen (vgl. BGE 150 IV 338 E. 2.2.2, 117 IV 107 E. 2; BGer 6B_326/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3.3). Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist aber nicht mehr zu prüfen, ob die im Urteil des Bezirksgerichts Zürich festgehaltene Zahlungspflicht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger materiell zu Recht festgesetzt worden ist (vgl. zur Überprüfungsbefugnis statt vieler Kren Kostkiewicz, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1] Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 80 N 5).
Lediglich am Rand sei erwähnt, dass der Schuldner entgegen seinen Vorbringen nicht «doppelt Inanspruchgenommen» wird. Dies, weil die Privatklägerin auf einen Teil ihrer Forderung gegenüber dem Schuldner verzichtet hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht es dem Staat offen, in Verwirklichung des Grundsatzes, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, die Differenz zwischen der Vergleichssumme und dem verursachten Schaden abzuschöpfen (vgl. BGE 139 IV 209 E. 5.3). Rechnet man die durch den Gläubiger eingeforderten CHF 70'000.– mit der bezahlten Vergleichssumme von CHF 115'000.– zusammen, ergibt sich daraus der Betrag von CHF 185'000.–, somit weniger als die Schadenssumme von CHF 190'209.60 zuzüglich Zinsen. Die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 70'000.– erscheint somit auch unter diesem (materiellrechtlichen) Gesichtspunkt als zulässig.
4.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Diese Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2025 (V.2025.1191) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.