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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2026.11
ENTSCHEID
vom 27. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier
Parteien
A____ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch B____, Geschäftsführer,
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Februar 2026
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt den Handel mit [...]. Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend drei Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 2'125.– nebst 4,75 % Zins seit dem 13. September 2024, CHF 97.10 und CHF 130.–, abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen von CHF 2'474.65 vom 28. Februar 2025, sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Übergabe am Gerichtsschalter am 13. Februar 2026) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wies das Appellationsgericht das Gesuch der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und wies sie darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und zu belegen. Mit drei Eingaben vom 15., 17. und 19. Februar 2026 machte die Schuldnerin weitere Angaben und reichte weitere Unterlagen ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte es auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin am 7. Februar 2026 zugestellt (Beschwerde S. 1). Mit der Beschwerde vom 12. Februar 2026 und den beiden Beschwerdeergänzungen vom 15. und 17. Februar 2026 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde (einschliesslich der beiden Beschwerdeergänzungen vom 15. und 17. Februar 2026) ist folglich einzutreten. Die dritte Beschwerdeergänzung vom 19. Februar 2026 dagegen wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und kann nicht berücksichtigt werden. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen werden.
2.2 Die Aufhebung der Konkurseröffnung setzt also zum einen voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, die Prozesskosten des Konkurseröffnungsverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts, die nach der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.32 vom 6. Juni 2025 E. 2 und 3). Dabei obliegt es der Schuldnerin, die diesbezüglich notwendigen Erkundigungen fristgerecht einzuholen (BGer 5A_762/2024 vom 13. November 2024 E. 3 und 4.1).
Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin durch Urkunden bewiesen, dass die Schulden, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet wurde, einschliesslich der Zinsen und Kosten innert der Beschwerdefrist getilgt oder hinterlegt wurden (Abrechnung und Quittung des Betreibungsamts vom 12. Februar 2026, Beschwerdebeilage 1). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – der Beweis der Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten – erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat und damit auch die zweite Voraussetzung für die Gutheissung ihrer Beschwerde gegeben ist.
2.3
2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass die Schuldnerin über ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Dabei sind nur sofort und kon-kret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).
Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).
2.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. Februar 2026 eingereicht (Beschwerdebeilage 2). Diesem Auszug lässt sich entnehmen, dass gegen die Schuldnerin unbeglichene Forderungen von total CHF 14‘587.70 bestehen. Dieses Total ergibt sich aus der Addition der mit «ZB» (Betreibung eingeleitet – eine Forderung), «RV» (Rechtsvorschlag – eine Forderung) und «KA» (Konkursandrohung – 9 Forderungen) bezeichneten Schulden – und unter Abzug der vorliegend bereits bezahlten Konkursschuld von CHF 2'352.10. Demgegenüber verfügt die Schuldnerin offenbar über keine flüssigen Mittel. Aus dem eingereichten Auszug «Geschäftskonto» bei der […] (Beschwerdebeilage 5) ergibt sich vielmehr, dass dieses am 6. Februar 2025 einen Negativsaldo von CHF 9'088.73 aufwies. Daneben sind keine aktuellen flüssigen Mittel bekannt. Die Schuldnerin kann somit ihre Zahlungsfähigkeit, also die Fähigkeit, sämtliche fälligen Schulden von CHF 14'587.70 umgehend mit flüssigen Mittel zu decken, nicht glaubhaft machen. Damit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – klar nicht erstellt.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Februar 2026 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Marielle Stier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.