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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2026.13
ENTSCHEID
vom 19. Februar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier
Parteien
A____ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
Zustelladresse: B____,
[...]
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin
vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Gläubigerin
Hauptabteilung Ressourcen,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. Februar 2026
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 2. Februar 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die A____ GmbH (Schuldnerin), dies in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gläubigerin) von CHF 2'412.58 zuzüglich 4.5 % Zins seit dem 1. Januar 2025 und CHF 38.20 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 13. Februar 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei, verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gläubigerin und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Schuldnerin vom 13. Februar 2026 ist unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkung (unten E. 1.2) einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG verneint, beantragt die Schuldnerin die Gewährung einer provisorischen Nachlassstundung. Für die Beurteilung eines Gesuchs um provisorische Nachlassstundung ist nicht das Konkursgericht, sondern das Nachlassgericht zuständig (vgl. Art. 293a Abs. 1 SchKG; Bauer/Luginbühl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 293 SchKG N 35). Auf das Eventualbegehren ist daher nicht einzutreten (vgl. AGE BEZ.2018.53 vom 22. Oktober 2018 E. 3). Für eine Weiterleitung des Gesuchs um provisorische Nachlassstundung an das zuständige Nachlassgericht in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO besteht kein Anlass, weil das erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht eingereichte Gesuch ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre. Gemäss Art. 173a Abs. 1 SchKG kann das Konkursgericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen, wenn die Schuldnerin oder eine Gläubigerin ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht hat. Ein nach dem erstinstanzlichen Entscheid des Konkursgerichts gestelltes Stundungsgesuch stellt im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 174 SchKG ein echtes Novum dar (AGE BEZ.2025.105 vom 23. Dezember 2025 E. 3; vgl. Abegg/Nguyen, Der Wechsel vom Konkursverfahren in ein Nachlassverfahren nach der Konkurseröffnung, in: AJP 2021 S. 1242, 1245). Die Aufzählung der zulässigen echten Noven in Art. 174 Abs. 2 SchKG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre abschliessend (BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1, 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1.2, 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3; Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 20c; Jacques/Cometta, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2025, Art. 174 LP N 1a und 6; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 174 N 9 und 11; anderer Meinung Abegg/Nguyen, a.a.O., S. 1247). Gesuche um Nachlassstundung oder Notstundung werden in Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erwähnt. Folglich sind solche Gesuche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn sie nach dem angefochtenen Entscheid des Konkursgerichts gestellt worden sind (vgl. AGE BEZ.2025.105 vom 23. Dezember 2025 E. 3; im Ergebnis gleich AGE BEZ.2018.53 vom 22. Oktober 2018 E. 3 und OGer ZH PS200084-O/U vom 20. März 2020 E. 2.4). Der Schuldnerin bleibt nur noch die Möglichkeit, gemäss Art. 332 SchKG im Konkurs einen Nachlassvertrag vorzuschlagen (vgl. BGer 5A_730/2009 vom 2. März 2010 E. 2; Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 173a SchKG N 5). Zu diesem Zweck hätte sie der Konkursverwaltung einen Nachlassvertragsentwurf vorzulegen (vgl. AGE BEZ.2018.53 vom 22. Oktober 2018 E. 3; Bauer/Hari/Wüthrich, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 332 SchKG N 10).
Gemäss Art. 173a Abs. 2 SchKG kann das Konkursgericht den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen. Zumindest wenn sich bereits aus den Akten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht diese Möglichkeit nach überzeugender Ansicht auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 173a SchKG N 5a; Jacques/Cometta, a.a.O., Art. 173a LP N 7a). Ob die Möglichkeit der Aussetzung des Konkursentscheids von Amtes wegen auch gestützt auf im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Noven besteht, erscheint sehr zweifelhaft (dagegen Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 173a SchKG N 5a und Jacques/Cometta, a.a.O., Art. 173a LP N 7a; generell gegen die Anwendung von Art. 173a Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren OGer BE ZK 13 486 vom 30. September 2013 E. II.7 und OGer SO SOG 1998 Nr. 15 vom 6. Januar 1998 E. 3; dafür wohl OGer ZH PS140257-O/U vom 20. November 2014 E. 4 und PS140246-O/U vom 20. November 2014 E. 6.2 sowie Diggelmann/Engler, a.a.O., Art. 173a N 2 f.). Die Frage kann im vorliegenden Fall letztlich offenbleiben, weil die Voraussetzungen von Art. 173a Abs. 2 SchKG selbst unter Mitberücksichtigung der mit der Beschwerde vorgebrachten Noven nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlen für die Behauptung der Schuldnerin, sie erziele im Durchschnitt einen Umsatz von rund CHF 15'000.– pro Monat, jegliche Substanziierung und jeglicher Beleg.
2.
2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zu den Kosten, die gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zu tilgen oder zu hinterlegen sind, gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten (Gerichtskosten und allfällige Parteientschädigung) eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens und des Verfahrens der Konkurseröffnung sowie die Kosten des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung des Konkurses anfallen (vgl. AGE BEZ.2025.108 vom 6. Januar 2026 E. 2.2, BEZ.2025.77 vom 1. Oktober 2025 E. 2.2.1, BEZ.2024.41 E. 2.1, BEZ.2023.67 vom 24. Oktober 2023 E. 2.2). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2025.83 vom 6. Oktober 2025 E. 2.1 mit Nachweisen).
2.2 Die Schuldnerin behauptet, sie habe am 13. Februar 2026 den gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 2. Februar 2026 geschuldeten Betrag von CHF 2'450.78 sowie den Kostenvorschuss von CHF 600.– für das Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdeinstanz hinterlegt. Zum Beweis verweist sie auf eine Quittung vom 13. Februar 2026. Eine entsprechende Quittung ist in den Beschwerdebeilagen allerdings nicht zu finden. Der Kostenvorschuss von CHF 600.– wurde am Schalter des Appellationsgerichts nicht am 13. Februar 2026, sondern am 16. Februar 2026 bezahlt. Eine Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz ist nicht feststellbar. Eine Tilgung der Schuld oder einen Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses behauptet die Schuldnerin nicht einmal. Damit fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung. Diese Voraussetzung wäre im Übrigen aus den nachstehenden Gründen auch dann nicht erfüllt, wenn die Schuldnerin innert der Beschwerdefrist beim Appellationsgericht CHF 2'450.78 hinterlegt hätte.
Die Schuld beläuft sich zwar auf CHF 2'450.78. Zusätzlich hätte die Schuldnerin aber die Zinsen von CHF 118.10 (4.5 % auf CHF 2'412.58 vom 1. Januar 2025 bis 2. Februar 2026), die Betreibungskosten von mindestens CHF 139.– (vgl. Konkurs-androhung vom 19. August 2025), die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Konkurseröffnung von CHF 350.– (vgl. angefochtener Entscheid) und die Kosten des Konkursamts, die seit der Konkurseröffnung angefallen sind, hinterlegen müssen. Dass sie diese Beträge gezahlt oder hinterlegt hätte, behauptet die Schuldnerin nicht einmal.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Als unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Februar 2026 (KB.2025.1134) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Marielle Stier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.