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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2026.14
ENTSCHEID
vom 19. März 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. Februar 2026
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Die B____ AG (nachfolgend Gläubigerin) leitete gegen A____ (nachfolgend Schuldner) die Betreibung ein, dies für Krankenversicherungsprämien und eine Kostenbeteiligung. Dagegen erhob der Schuldner Rechtsvorschlag, welchen die Gläubigerin mit Verfügung vom 28. April 2025 beseitigte. Nachdem die Gläubigerin im Juni 2025 das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Schuldner mit Pfändungsankündigung vom 25. September 2025 die Pfändung an. Gegen diese Pfändungsankündigung erhob der Schuldner am 21. Oktober 2025 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 16. Februar 2026 (Postaufgabe am 20. Februar 2026) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Die obere Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei, verzichtete aber auf die Einholung von Stellungnahmen. Sie fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] und § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
2.
Die untere Aufsichtsbehörde legte in ihrem Entscheid vom 5. Februar 2026 dar, weshalb sie die Beschwerde des Schuldners vom 21. Oktober 2025 abwies. Namentlich begründete sie eingehend, dass die Verfügung der Gläubigerin vom 28. April 2025 dem Schuldner ordnungsgemäss zugestellt wurde (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde E. 2).
Gemäss Art. 320 ZPO muss der Beschwerdeführer in der Beschwerde dartun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 321 N 15). Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2024.25 vom 18. März 2024 E. 2.1). Die Beschwerdebegründung muss innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht erstreckt werden (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO; Frei-burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 5).
Im vorliegenden Fall meldet der Schuldner mit seiner Eingabe vom 16. Februar 2026 «fristgerecht» Beschwerde an. Er ersucht die obere Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu eröffnen und ihm «eine angemessene Frist zur Einreichung der ausführlichen Begründung zu gewähren» (Beschwerde S. 1). Der Schuldner begründet mit keinem Wort, in welchen konkreten Punkten und aus welchem Grund der eingehend begründete Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Damit hat er seine Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht begründet. Eine Frist zur Begründung kann dem Schuldner nicht gewährt werden. Er wurde denn auch bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids darauf hingewiesen, dass die Beschwerde «einen Antrag und eine Begründung zu enthalten» hat. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Schuldner seine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nicht begründet hat.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. Februar 2026 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Marielle Stier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.