Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2026.15

 

ENTSCHEID

 

vom 5. März 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner,  Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Elisabeth Ratzenböck

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]                                                                                            Schuldnerin

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                                  Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Februar 2026

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

A____ (Schuldnerin) ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft «[…] KMG» in Liquidation. Die Kommanditgesellschaft bezweckt den Betrieb eines […]. Mit Entscheid vom 12. Februar 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend zwei Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 119.30 und CHF 90.–, abzüglich zweier bereits geleisteter Teilzahlungen von je CHF 114.– vom 24. September 2025 und vom 7. November 2025, sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 20. Februar 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wies das Appellationsgericht die Schuldnerin darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und zu belegen. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte es auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Schuldnerin ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft und unterliegt somit der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).

 

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin gemäss Sendungsinformation der Schweizerischen Post am 20. Februar 2026 zugestellt. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2026, welche am 24. Februar 2026 am Gerichtsschalter eingereicht wurde, hat die Schuldnerin die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes Basel-Stadt [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen werden.

 

2.2      Die Aufhebung der Konkurseröffnung setzt also zum einen voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, die Prozesskosten des Konkurseröffnungsverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts, die nach der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.32 vom 6. Juni 2025 E. 2 und 3). Dabei obliegt es der Schuldnerin, die diesbezüglich notwendigen Erkundigungen fristgerecht einzuholen (BGer 5A_762/2024 vom 13. November 2024 E. 3 und 4.1).

 

Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin durch Urkunden bewiesen, dass die Schulden, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet wurde, einschliesslich der Zinsen und Kosten innert der Beschwerdefrist getilgt oder hinterlegt wurden (Abrechnung und Quittung des Betreibungsamts vom 24. Februar 2026). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat und somit auch die zweite Voraussetzung für die Gutheissung ihrer Beschwerde gegeben ist.

 

2.3

2.3.1   Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass die Schuldnerin über ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).

 

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).

 

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. In Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).

 

2.3.2   Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 24. Februar 2026 eingereicht. Aus diesem ergibt sich, dass gegen die Schuldnerin noch drei unbeglichene Forderungen von total CHF 11’945.70 bestehen: zwei Forderungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt von CHF 687.55 und CHF 593.90 sowie eine Forderung des Kantons Basel-Stadt von CHF 10’664.25. Demgegenüber verfügt die Schuldnerin offenbar über keine flüssigen Mittel, in den Akten des Konkursamtes finden sich jedenfalls keine Hinweise auf bestehende Guthaben der Schuldnerin. Zudem hat es die Schuldnerin innert der Beschwerdefrist unterlassen, Angaben zu allfälligen Guthaben zu machen, dies trotz des entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Zivilgerichtsentscheids vom 12. Februar 2026 und des nochmaligen ausführlichen Hinweises in der Verfügung des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2026. Die Schuldnerin hat somit ihre Zahlungsfähigkeit, also die Fähigkeit, sämtliche fälligen Schulden von CHF 11'945.70 umgehend mit flüssigen Mitteln zu decken, nicht glaubhaft gemacht. Damit ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung klar nicht erstellt.

 

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. Februar 2026 ([...]) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

BLaw Elisabeth Ratzenböck

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.