|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2026.16
ENTSCHEID
vom 3. März 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier
Parteien
A____ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch lic. iur. Matthias Steiner, Advokat,
Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. Februar 2026
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Instandhaltung von [...] und den Handel mit [...]. Mit Entscheid vom 17. Februar 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr.[...] betreffend drei Forderungen der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 1'919.75 nebst 5 % Zins seit dem 28. April 2025, CHF 54.75 und CHF 50.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 27. Februar 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte es auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid des Zivilgerichts datiert vom 17. Februar 2026. Sowohl mit der am 27. Februar 2026 am Schalter des Appellationsgerichts abgegebenen handschriftlichen Eingabe als auch mit der gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 27. Februar 2026 aufgegebenen ausführlichen Eingabe wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen werden.
2.2 Die Aufhebung der Konkurseröffnung setzt also zum einen voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt respektive hinterlegt hat. Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, die Prozesskosten des Konkurseröffnungsverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts, die nach der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.32 vom 6. Juni 2025 E. 2 und 3). Dabei obliegt es der Schuldnerin, die diesbezüglich notwendigen Erkundigungen fristgerecht einzuholen (BGer 5A_762/2024 vom 13. November 2024 E. 3 und 4.1).
Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin durch Urkunden bewiesen, dass die Schulden, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet wurde, einschliesslich der Zinsen und Kosten innert der Beschwerdefrist hinterlegt wurden (Quittung des Betreibungsamts vom 27. Februar 2026, Beschwerdebeilage 4). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – der Beweis der Tilgung der Schuld respektive der Hinterlegung des geschuldeten Betrags einschliesslich Zinsen und Kosten – erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat und damit auch die zweite Voraussetzung für die Gutheissung ihrer Beschwerde gegeben ist.
2.3
2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass die Schuldnerin über ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).
Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).
2.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 26. Februar 2026 eingereicht (Beschwerdebeilage 21). In diesem Auszug sind Betreibungen von total CHF 40‘625.86 aufgeführt. Davon ist die dem Konkursverfahren zu Grunde liegende inzwischen beglichene Forderung der Gläubigerin von CHF 2‘622.15 in Abzug zu bringen. Gegen zwölf Betreibungen im Gesamttotal von CHF 20'717.– hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Sie macht in ihrer Beschwerdebegründung aber keine Angaben zu diesen Betreibungen und zeigt damit nicht auf, dass diese nicht auf fälligen Forderungen beruhen würden. Zudem sind im Auszug weitere sieben Betreibungen mit dem Gesamttotal von CHF 17‘286.70 mit dem Vermerk «KA» (Konkursandrohung) aufgeführt. Demgegenüber verfügt die Schuldnerin offenbar über keine flüssigen Mittel. Aus dem eingereichten Auszug eines Kontos bei der PostFinance ergibt sich vielmehr, dass dieses am 14. Februar 2026 einen Negativsaldo von CHF 8’970.86 aufwies (Beschwerdebeilage 11). Daneben sind keine aktuellen flüssigen Mittel bekannt. Die Schuldnerin kann somit ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, also die Fähigkeit, sämtliche fälligen Schulden umgehend mit flüssigen Mittel zu decken. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Schuldnerin nichts, dass sie gemäss ihren Angaben in den zurückliegenden dreizehneinhalb Monaten einen Einnahmenüberschuss von CHF 7'816.87 erwirtschaftet hat (vgl. Beschwerde Rz. 12), da dieser offenbar nicht zur Deckung der fälligen Forderungen ausgereicht hat. An der fehlenden Zahlungsfähigkeit gemäss den vorstehenden Ausführungen ändert auch nichts, dass die Schuldnerin gemäss ihren Angaben in den nächsten Monaten mit einem Zahlungseingang von rund CHF 57'000.– rechnet (vgl. Beschwerde Rz. 13), da sie damit das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht aufzeigen kann. Damit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – klar nicht erstellt.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Aufgrund des vorliegenden Entscheids erübrigt sich eine Behandlung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Februar 2026 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Marielle Stier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.