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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BEZ.2026.25
ENTSCHEID
vom 4. Mai 2026
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Colin Möschli
Parteien
A____ Beschwerdeführer
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Staatskanzlei, Marktplatz 9,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 24. März 2026
betreffend Kostenvorschuss
Erwägungen
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) forderte mit einem bei der Staatskanzlei abgegebenen Gesuch vom 8. Dezember 2025 vom Kanton Basel-Stadt aus Staatshaftung als Schadenersatz sowie Genugtuung einen Betrag von gesamthaft CHF 1'557'000.–. Das Gesuch wurde von der Staatskanzlei zuständigkeitshalber an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) weitergeleitet. Die Schlichtungsbehörde forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 16. Januar 2026 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Die Schlichtungsbehörde forderte daraufhin den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu auf, den forderungsbegründenden Sachverhalt verständlich zusammenzufassen bzw. darzulegen und insbesondere weitergehende Angaben dazu zu machen, woraus sich seine behauptete Forderung von CHF 1'557'000.– konkret und im Einzelnen ergebe. Innert der entsprechenden Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nach. Mit ausführlich begründeter Verfügung vom 20. Februar 2026 wies die Schlichtungsbehörde daraufhin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die mangelhaften Erfolgsaussichten ab. Dem Beschwerdeführer wurde erneut eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Mit Eingabe vom 13. März 2026 machte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde (erneut) geltend, dass er bedürftig sei. Mit Verfügung vom 24. März 2026 wies die Schlichtungsbehörde darauf hin, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Februar 2026 aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm angehobenen Verfahrens abgewiesen worden sei und deshalb die finanzielle Situation des Beschwerdeführers für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entscheidend sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine letztmalige Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses gesetzt.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er, es sei die Verfügung der Schlichtungsbehörde aufzuheben, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Verfügung vom 2. April 2026 wies der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
Mit Entscheid vom 17. April 2026 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer parallel beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 24. März 2026 nicht ein. Das Bundesgericht hielt fest, dass der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde keine Anfechtung der Verfügung des Appellationsgerichts vom 2. April 2026 entnommen werden könne.
Da der Kostenvorschuss innert der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2026 (zugestellt am 10. April 2026) gesetzten Frist nicht geleistet wurde, wurde ihm mit Verfügung vom 22. April 2026 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Frist nicht eingehalten wird (Art. 101 Abs. 3 der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Nachfristverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2026 zugestellt.
Innert der ihm gesetzten Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Daran ändert auch die Einreichung eines erneuten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 27. April 2026 mit zahlreichen Beilagen insbesondere zur Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nichts, da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bereits mit Verfügung vom 2. April 2026 unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen worden ist. An der Rechtsfolge von Art. 101 Abs. 3 ZPO vermag daher die erneute Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 27. April 2026 nicht mit den Ausführungen in der Verfügung vom 2. April 2026 auseinandersetzt.
Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 24. März 2026 ([…]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Colin Möschli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.