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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2026.3
ENTSCHEID
vom 27. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Joelle Cruz
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch MLaw Roman Martin Kälin-Burgy, Advokat,
und/oder lic. iur. Sandra Klemm-Rhomberg, Advokatin,
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Januar 2026
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (nachfolgend: Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den Betrieb von Restaurants sowie anderer gastronomischer Einrichtungen, die Durchführung von Kulturanlässen sowie die Unterstützung und Förderung der zeitgenössischen Kunstszene. Mit Entscheid vom 15. Januar 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt mit Wirkung ab 15. Januar 2026, 15:25 Uhr, den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (nachfolgend: Gläubigerin) von CHF 10'240.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juli 2025, CHF 60.–, CHF 126.60, CHF 50.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 21. Januar 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Dem darin enthaltenen Antrag entsprechend wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 22. Januar 2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf Ersuchen des instruierenden Gerichtspräsidenten reichte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 22. Januar 2026 Angaben der C____ über den Zeitpunkt ein, zu welchem eine Zahlung der Schuldnerin beim Betreibungsamt eingegangen resp. gutgeschrieben worden ist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Wenn die Gläubigerin wie im vorliegenden Fall inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2020 E. 1.2 mit Nachweisen).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zu den Kosten gehören auch die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung.
2.2 Die Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt (Emmel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 12 SchKG N 8). In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (AGE BEZ.2019.27 vom 23. Mai 2019 E. 3, mit Hinweisen). Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung aber voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat. Der Urkundenbeweis ist nur dann entbehrlich, wenn die Gläubigerin die Tilgung vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl. AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2, BEZ.2021.63 vom 20. Oktober 2021 E. 2).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, dass die Anzeige der Konkursverhandlung nicht an ihr Domizil zugestellt worden sei, sondern per Adresse C____ in Basel. Diese habe sich aber für längere Zeit im Tessin aufgehalten. Dementsprechend sei die Schuldnerin nicht ordentlich bzw. rechtsgenüglich zur Konkursverhandlung geladen worden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Bei juristischen Personen können Zustellungen an ihrem Sitz oder auch an die Privat- oder Geschäftsadresse der zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Personen erfolgen (BGE 134 III 112 E. 3.1; Ammann/Seiler in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 138 N 8 mit Nachweisen). Bei C____ handelt es sich um eine Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin mit Wohnsitz in Basel, weshalb eine Zustellung wirksam an ihren Wohnsitz erfolgen konnte. Die Behauptung der Schuldnerin, sie habe die Anzeige der Konkursverhandlung nicht erhalten ist zudem auch nicht zutreffend. Nachdem eine Zustellung an die Gesellschafterin und Geschäftsführerin C____ nicht hat erfolgen können, da diese die ihr angezeigte Sendung innert Frist nicht abgeholt hatte, erfolgte eine Zweitzustellung durch den Gerichtsweibel an die Domiziladresse der Schuldnerin. Die Anzeige der Konkursverhandlung vom 15. Januar 2026 wurde am 7. Januar 2025 erfolgreich zugestellt, was durch die Unterschrift der weiteren Gesellschafterin und Geschäftsführerin D____ bestätigt worden ist. Die Behauptung der Schuldnerin, sie sei nicht ordentlich bzw. rechtsgenüglich zur Konkursverhandlung geladen worden, entbehrt somit jeglicher Grundlage.
3.2 Die Schuldnerin macht weiter geltend, dass sie sich am 14. Januar 2026 mit dem Betreibungsamt Basel in Verbindung gesetzt und am gleichen Tag um 12:13 Uhr die Zahlung von CHF 11’367.45 veranlasst habe. Diese Zahlung umfasse die Forderung von CHF 10’746.80, Zins von CHF 263.10, Kosten BK/KA von CHF 221.– und «Kosten ROE» von CHF 350.– (beinhaltend die Gerichtsgebühr von CHF 350.–) sowie Inkasso-Kosten von CHF 65.55. Gemäss Buchungsanzeige der C____ sei die Zahlung am 15. Januar 2026 um 10:12:15 Uhr ausgelöst worden. Gemäss Auskunft von C____ erfolge die Gutschrift bei Zahlungen zwischen Konten bei der C____ innerhalb von max. 30 Minuten. Die C____ habe darauf hingewiesen, dass beim Betreibungsamt Basel-Stadt vermutlich eine CMR-Software im Einsatz sei, welche Zahlungseingänge während des Tages sammle und diese erst für einen späteren Zeitpunkt gesammelt verbuche, in der Regel gegen 20:00 Uhr. Eine allfällige spätere Verbuchung als innerhalb von max. 30 Minuten sei somit systembedingt und nicht auf einen verspäteten Zahlungseingang (nach 15:00 Uhr) beim Betreibungsamt Basel-Stadt zurückzuführen. Somit sei die Zahlung von CHF 11’367.45 spätestens vor 11:00 Uhr und somit rund vier Stunden vor der Verhandlung von 15:00 Uhr auf dem Postkonto des Betreibungsamts Basel-Stadt eingegangen. Das Betreibungsamt habe die Schuldnerin dahingehend informiert, dass mit dieser Bezahlung die Sache erledigt sei und der Konkurs nicht eröffnet werde.
Die Schuldnerin hat damit durch Urkunden bewiesen, dass sie am 14. Januar 2026 eine Zahlung über CHF 11’367.45 in Auftrag gegeben hat, welche die der Konkursandrohung zu Grunde liegende Forderung inklusive Zinsen und (bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden) Kosten sowie Inkasso-Kosten deckt. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt wurde diese Forderung getilgt (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 73 III 69 und 127 III 182 E. 2.b). Die Betreibung erlischt unmittelbar mit dem Eingang des gesamten Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten (BGE 127 III 182 E. 2.b; BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2).
3.3 Gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheids wurde der Konkurs über die Schuldnerin am 15. Januar 2026 per 15:25 Uhr eröffnet. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Schuldnerin den Nachweis erbringen konnte, dass ihre Zahlung vor der Konkurseröffnung erfolgte und die Beschwerde damit ohne weiteres gutzuheissen ist (vgl. E. 2.2 oben), oder ob die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung erfolgte und die Gutheissung der Beschwerde zusätzlich von der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin abhängig ist (vgl. E. 2.1 oben).
Das Appellationsgericht hat sich im Verfahren BEZ.2023.40 vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Zeitpunkt bei einer bargeldlosen Überweisung die Schuld im Sinn von Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG getilgt ist und unter welchen Voraussetzungen der von diesen Bestimmungen dafür geforderte Urkundenbeweis erbracht ist. Gestützt auf eine Analyse der bundesgerichtlichen und der kantonalen Rechtsprechung sowie verschiedener Lehrmeinungen kam das Appellationsgericht zum Schluss, dass die Erfüllungswirkung bei bargeldloser Überweisung im Zeitpunkt der Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto der Gläubigerin eintritt und die Belastung des Kontos der Schuldnerin bei Überweisungen von der Art der damals zu beurteilenden Überweisung von CHF 11'000.– nach den Regeln des Obligationenrechts für den Eintritt der Erfüllungswirkung nicht genügt (AGE BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2024 E. 3.3.3; vgl. ferner etwa auch: BGE 124 III 112 E. 2a, 119 II 232 E. 2; Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 14; Weber/ Emmenegger, in: Berner Kommentar, 2. Auflage, 2020, Art. 104 OR N 47). Es liegen keine Gründe dafür vor, von dieser im Entscheid BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2024 in Erwägung 3.3 bestätigten Rechtsprechung abzuweichen. Da die wirksame Zahlung zum Untergang der Betreibung führt, kann diese Rechtsfolge nur angenommen werden, wenn die Schuldnerin die Zahlung nicht mehr rückgängig machen kann und wenn der Zahlungseingang für die Gläubigerin resp. das Betreibungsamt feststeht und erkennbar ist.
Die Schuldnerin kann vorliegend mit entsprechenden Belegen zwar beweisen, dass die fragliche Überweisung bei der C____ vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung ausgeführt wurde. Mit diesem Nachweis der Zahlungsauslösung kommt die Schuldnerin aber dem Nachweis der wirksamen Zahlung nicht nach. Relevant ist gemäss den obigen Ausführungen die Gutschrift bei der Gläubigerin bzw. beim Betreibungsamt. Die Schuldnerin weist in ihrer Beschwerde aber zutreffend darauf hin, dass die tagsüber eingehenden Zahlungen an das Betreibungsamt bei der C____ als Sammelgutschrift abends auf dem Konto gutgeschrieben werden. Die Zahlung der Schuldnerin ist gemäss Auskunft des Betreibungsamts zwar am 15. Januar 2026 um 10:12:15 Uhr verarbeitet, aber als Sammelgutschrift erst abends um 19:41:39 Uhr auf dem Konto verbucht worden. Ab der Verarbeitung der Zahlung konnte der Zahlungsvorgang von der Schuldnerin nicht mehr gestoppt bzw. rückgängig gemacht werden. Dass die Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamts im Rahmen einer Sammelgutschrift erst um 19:41:39 Uhr dem Konto gutgeschrieben worden ist, ändert unter diesen Umständen nichts an dem zum Zeitpunkt der C____-internen Verarbeitung erfolgten Zahlungseingang. Es wäre stossend, wenn die Regelung betreffend Sammelbuchungen, welche jeweils erst am Abend erfolgen, auf welche die Schuldnerin keinerlei Einfluss und von der sie auch keine Kenntnis hat, zu ihren Lasten ginge resp. als relevant für die Bestimmung des Zeitpunkts der erfolgten Zahlung gewertet würde (ebenso schon BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2024 in Erwägung 3.3). Es ist unter diesen Umständen vielmehr von einer wirksamen Zahlung der Schuldnerin an das Betreibungsamt auszugehen, welche vor der Konkurseröffnung am gleichen Tag per 15:25 Uhr erfolgte. Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund vor und das Zivilgericht hätte den Konkurs nicht eröffnet, wenn es von der Zahlung in Kenntnis gesetzt worden und ihm die Tilgung der Schuld mit Urkunden belegt worden wäre. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Konkursentscheids sind somit erfüllt, ohne dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin weiter geprüft werden muss (vgl. E. 2.2 oben). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 15. Januar 2026 wird aufgehoben.
4.
Das Konkursgericht hat zwar die konkurshindernden Tatsachen von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 255 lit. a ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BGer 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3.2 und 5.3.3 und 5A_571/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2; vgl. auch Senn, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 255 N 1; Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294). Auch das Betreibungsamt ist nicht gehalten, das Konkursgericht von sich aus über den Zahlungseingang zu informieren. Dies ist Sache der Parteien (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2; Walther, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des Jahres 2019, ZBJV 157/2021 S. 227 ff., 229). Es wäre demnach Aufgabe der Schuldnerin gewesen, dem Zivilgericht darzulegen und durch Urkunden zu beweisen, dass sie die Konkursforderung bereits vor der Konkursverhandlung bezahlt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Das Zivilgericht war nicht gehalten, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und nach konkurshindernden Tatsachen – wie der Bezahlung der in Konkursbetreibung gesetzten Forderung – zu forschen. Wenn eine Schuldnerin die Forderung vor der Konkurseröffnung bezahlt, dies aber dem Zivilgericht nicht mitteilt, sind sowohl der Konkursentscheid als auch das Beschwerdeverfahren durch die Schuldnerin verursacht, weshalb es angebracht ist, ihr die entsprechenden Kosten aufzuerlegen (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).
Die Schuldnerin macht zwar geltend, dass das Betreibungsamt sie dahingehend informiert habe, dass mit dieser Bezahlung die Sache erledigt sei und der Konkurs nicht eröffnet würde. Für diese Behauptung bringt die Schuldnerin aber keinerlei Beweisanträge vor. Es ist auch nicht glaubhaft, dass seitens des Betreibungsamts diese unzutreffende Mitteilung an die Schuldnerin erfolgt sein soll. Gemäss den obigen Ausführungen ist auch der Einwand der Schuldnerin, sie sei nicht ordentlich zur Konkursverhandlung geladen worden, unberechtigt. Die Schuldnerin hat mit der Einzahlung des Betrags kurz vor der Verhandlung und der nicht erfolgten Information des Konkursgerichts bewirkt, dass dieses mangels Nachweises der erfolgten Zahlung gezwungen war, den Konkurs über die Schuldnerin zu eröffnen.
Die Schuldnerin hat somit diesen Entscheid und auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht. Sie hat daher trotz Gutheissung der Beschwerde die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Januar 2026 ([...]) aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Joelle Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.