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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2026.6
ENTSCHEID
vom 3. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Elisabeth Ratzenböck
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch lic. iur. Marco Giavarini, Advokat,
und/oder MLaw Laura Wigger, Advokatin,
Lange Gasse 15, Postfach, 4002 Basel
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin
3003 Bern Gläubigerin
vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Januar 2026
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 15. Januar 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die A____ (Schuldnerin), dies in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gläubigerin) von CHF 4'953.20 zuzüglich 4.5 % Zins seit dem 1. Januar 2025 und CHF 196.05 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 27. Januar 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei, verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gläubigerin und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Schuldnerin vom 27. Januar 2026 ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Wenn die Gläubigerin wie im vorliegenden Fall inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).
2.
2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
Die Schuldnerin hat durch Urkunden (Beschwerdebeilagen 8, 10 und 11) bewiesen, dass die Schuld, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet worden ist, einschliesslich der Zinsen und Kosten innert der Beschwerdefrist getilgt oder hinterlegt worden ist. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat und damit auch die zweite Voraussetzung für die Gutheissung ihrer Beschwerde gegeben ist.
2.2 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).
Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.3 Im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 27. Januar 2026 (Beschwerdebeilage 9) sind zwei Betreibungen als nicht erledigt verzeichnet. Beide sind vollstreckbar. Die eine Betreibung betrifft die Schuld, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet worden ist und die inzwischen einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt oder hinterlegt worden ist (vgl. oben E. 2.2). Die Schuld, die Gegenstand der anderen Betreibung bildet, hat die Schuldnerin am 27. Januar 2026 einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem Betreibungsregister ist ersichtlich, dass in den letzten knapp sechs Jahren gut 30 Betreibungen gegen die Schuldnerin eingeleitet worden sind und die in Betreibung gesetzten Forderungen erst nach Eröffnung der Betreibung bezahlt worden sind. Dies erweckt gewisse Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Allerdings hat die Schuldnerin auch einen Vertrag vom 19. Dezember 2024 und einen Vertrag vom 25. März 2025 eingereicht (Beschwerdebeilage 5), gemäss denen sie für Planungs- und Bauleitungsleistungen bis im August 2026 bzw. bis im April 2027 Anspruch auf monatliche Entschädigungen von CHF 10'810.– bzw. CHF 12'247.73 hat. Bei einer Gesamtbetrachtung genügen die von der Schuldnerin eingereichten Beweismittel knapp zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Prozesskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Januar 2026 ([…]) wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Elisabeth Ratzenböck
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.