Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2026.8

 

ENTSCHEID

 

vom 9. April 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner , Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

 

 

 

Beteiligte

 

A____ GmbH in Liquidation                                     Beschwerdeführerin

[...]  

c/o [...]   

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                    Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. Januar 2026

 

betreffend Konkursandrohung

 


Sachverhalt

 

Im Betreibungsverfahren Nr. [...] wurde der A____ GmbH (Schuldnerin) am 10. September 2025 die Konkursandrohung zugestellt. Dagegen erhob die Schuldnerin Beschwerde. Mit Entscheid vom 9. Januar 2026 trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt auf diese Beschwerde nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 30. Januar 2026 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Die Beschwerdeergänzung vom 2. Februar 2026 nahm die obere Aufsichtsbehörde zu den Akten. Sodann zog sie die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Sie fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] und § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

 

Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Auf diese wäre bei Vorliegen einer hinreichenden Begründung einzutreten (vgl. dazu E. 2). Die Beschwerdeergänzung vom 2. Februar 2026 wurde dagegen nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist am 30. Januar 2026 (Zustellung des Entscheids am 20. Januar 2026) eingereicht und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

 

2.

Die untere Aufsichtsbehörde begründete ihren Nichteintretensentscheid zum einen damit, dass sich die Beschwerde gegen den materiellrechtlichen Bestand der Forderung wende und das Betreibungsamt nicht befugt sei, die Forderung materiell zu prüfen (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde S. 2 f.). Zum anderen werde die Konkursandrohung nicht dadurch rechtswidrig, dass die Frist zum Stellen des Konkursbegehrens bereits am 23. September 2025 abgelaufen sei (S. 3).

 

Gemäss Art. 320 ZPO muss die Beschwerdeführerin dartun, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 321 N 15). Sie muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2026.14 vom 19. März 2026 E. 2, BEZ.2024.25 vom 18. März 2024 E. 2.1).

 

In ihrer Beschwerde anerkennt die Schuldnerin die Begründung der unteren Aufsichtsbehörde, wonach das Betreibungsamt nicht befugt sei, den materiellrechtlichen Bestand der Forderung zu prüfen. Dagegen wendet sie ein, die untere Aufsichtsbehörde habe nicht schlüssig begründet, weshalb die Konkursandrohung trotz der Fristenlage rechtmässig sein soll (Beschwerde Ziff. 3.2). Zudem sei entgegen den Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde kein Entscheid über den materiellen Bestand der Forderung angestrebt worden. Vielmehr sei gerügt worden, dass die Voraussetzungen für die Androhung des Konkurses (vgl. Art. 159 ff. SchKG) nicht erfüllt gewesen seien; dafür sei das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG gerade vorgesehen (Ziff. 3.3).

 

Mit diesen Ausführungen begründet die Schuldnerin nicht, in welchen konkreten Punkten und aus welchem Grund der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Namentlich setzt sie sich nicht mit der zentralen Erwägung der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, wonach der Umstand, dass die Frist zur Stellung eines Konkursbegehrens am 23. September 2025 abgelaufen sei, nichts an der Rechtmässigkeit der (vor diesem Zeitpunkt erfolgten) Konkursandrohung ändere (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde S. 3). Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

 

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. Januar 2026 (AB.2025.64) wird nicht eingetreten,

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt, Steuerbezug und kantonales Inkasso

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Martin Manyoki

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.