Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

DG.2014.20

 

URTEIL

 

vom 6. Mai 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ,

Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

 

 

 

Beteiligte

 

A___                                                                                               Gesuchsteller

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                      Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Privatkläger

 

B___

[…]

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.39 vom 2. Juli 2013)


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Januar 2013 wurde A___ (Beschuldigter/Gesuchsteller) der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Dem Geschädigten B___ wurden für die erlittene Verletzung Schadenersatz sowie eine Genugtuung von CHF 4‘000.– zulasten des Beschuldigten zugesprochen. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin verurteilte das Appellationsgericht den Beschuldigten am 2. Juli 2013 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht am 19. Mai 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

 

Mit Eingabe vom 29. August 2014 hat der Beschuldigte beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch gestellt und beantragt, das Urteil vom 2. Juli 2013 sei aufzuheben und er sei stattdessen wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Im Zivilpunkt sei die Genugtuungssumme zugunsten des Privatklägers auf CHF 2'000.– festzusetzen. Ferner sei ihm die amtliche notwendige Verteidigung zu bewilligen. Staatsanwaltschaft, Vor­instanz und Privatkläger haben die kostenfällige Abweisung des Gesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne, beantragt. Der Privatkläger hat zudem um unentgeltliche Prozessführung ersucht und beantragt, seiner Rechtsvertreterin sei eine entsprechende Entschädigung auszurichten. Der Gesuchsteller hat replicando an seinen Anträgen festgehalten. Während das Strafgericht und der Privatkläger auf eine Duplik verzichtet haben, hat die Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2014 dupliziert. Die Eingaben wurden den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 ist die Instruktionsrichterin auf das Revisionsgesuch eingetreten und hat sowohl dem Gesuchsteller als auch dem Privatkläger die amtliche Verteidigung resp. Vertretung bewilligt. Ausserdem hat sie den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid auf schriftlichem Weg ergehen werde. Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 EG StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO, SR 312.0). Zuständig hierfür ist ein Mitglied des Berufungsgerichts als Einzelgericht (§ 18 Abs. 3 EG StPO, SG 257.100; § 73a Abs. 2 GOG, SG 154.100 ). In den andern Fällen entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder der Ausschuss des Berufungsgerichts über das Revisionsgesuch (§ 18 Abs. 4 EG StPO, §§ 72 Abs. 1 Ziff. 1bis und 73 Abs. 1 Ziff. 1ter GOG; zum Ganzen: AGE DG.2012.11 vom 25. Juni 2013, DG.2012.28 vom 4. Februar 2013, DG.2011.12 vom 20. September 2011). Vorliegend ist nicht von offensichtlicher Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs auszugehen, weshalb gemäss § 72 Abs. 1 Ziff. 1bis GOG die Kammer des Berufungsgerichts für den Entscheid zuständig ist. Für dessen personelle Zusammensetzung ist aber die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen.

 

1.2      Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juli 2013 beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

 

2.

2.1      Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im Wesentlichen der Regelung von Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1; 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Dabei gelten Beweismittel dann als „neu" im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67 f.). Es ist somit irrelevant, ob aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind. Eine falsche Würdigung des bekannten Sachverhalts oder der Beweise kann nicht im Revisionsverfahren, sondern ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln beanstandet werden. Die Revision darf nicht dazu dienen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (HEER, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N 37 f., 42; BGE 130 VI 72 E. 2.3 S. 74 ff.; 122 IV 66 E. 2b S. 68 ff.). Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42).

 

Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können unter Umständen neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, nämlich wenn sie vom entscheidenden Gericht nicht wahrgenommen bzw. übersehen worden sind. Es besteht aber die Vermutung der Aktenkenntnis des Gerichts. Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle in den Akten vorhandenen und vorgetragenen Tatsachen dem Gericht zum Zeitpunkt des Urteils bekannt gewesen sind. Dies gilt auch in Bezug auf Tatsachen, die in der Urteilsbegründung nicht explizit erwähnt worden sind. Eine rechtsgenügliche Urteilsbegründung liegt nämlich auch dann vor, wenn nicht zum gesamten Inhalt der Akten ausdrücklich Stellung genommen worden ist (HEER, a.a.O. Art. 410 N 41). Erforderlich ist vielmehr nur, dass die für die Beurteilung massgeblichen Gesichtspunkte angeführt sind. Daraus folgt, dass einem Revisionsbegehren aufgrund von in den Akten des Strafverfahrens enthaltenen Tatsachen nur dann entsprochen werden kann, wenn deren Nichtbeachtung durch das entscheidende Gericht offensichtlich ist bzw. der Gesuchsteller dafür besondere Gründe anführen kann (HEER, a.a.O.).

 

2.2      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung herbeizuführen. Dadurch wird Art. 385 StGB präzisiert, wonach nur erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel zu einer Wiederaufnahme bzw. Revision eines Strafverfahrens führen können. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes oder strengeres Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch oder Schuldspruch in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder ausgeschlossen betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67; 116 IV 353 E. 5a S. 362; AGE DG.2012.25 vom 29. Mai 2013 E. 3.1, DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1; BES.2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2, AGE 1250/2004 vom 6. Dezember 2004 E. 2).

 

2.3      Der Gesuchsteller macht geltend, es lägen neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, die geeignet seien, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. So führe die Anklageschrift, auf welche sowohl das Straf- als auch das Appellationsgericht abgestellt hätten, aus, dass er dem Geschädigten im Laufe eines Streits mit einem Messer in die linke Hüfte oberhalb des Beckenkamms gestochen und ihm dadurch eine ca. 2 cm breite und 8-9 cm tiefe Wunde zugefügt habe. Tatsächlich sei jedoch gemäss dem Austrittsbericht der Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 12. Mai 2012 die Stichverletzung nicht über dem linken Beckenkamm nach oben Richtung Körpermitte eingetreten, sondern „über der linken Beckenschaufel“, „ca. 6 cm distal [unterhalb/körperfern] der Crista iliaca [Beckenkamm], ca. 3 cm lateral [aussen] der Spina iliaca ant[erior] sup[erior] [vordere obere Darmbeinspitze] links“. Der Austrittsbericht der Notfallstation halte zudem ausdrücklich fest, dass die Stichverletzung unterhalb des Beckenkamms erfolgt sei. Damit hätten sich die urteilenden Instanzen nicht auf den tatsächlichen Sachverhalt, sondern denjenigen gestützt, wie er in unzutreffender Weise in der Anklageschrift festgehalten worden sei. Dieser wesentliche, neue Umstand, welcher geeignet sei, zu einer milderen Bestrafung des Beschuldigten zu führen, sei ganz offensichtlich von sämtlichen zuvor involvierten Personen übersehen worden, bis ihn die Verteidigung im – wegen des Novenverbots erfolglosen – bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren entdeckt habe. Tatsachen, die das Gericht übersehen habe, würden im Regelfall als neu gelten, weshalb die Revision zuzulassen sei.

 

Diesen Vorbringen des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. Nicht zutreffend ist insbesondere, dass das Appellationsgericht bei seinem Urteil vom 2. Juli 2013 in Unkenntnis des tatsächlichen Sachverhalts entschieden hätte. Zwar haben beide Instanzen, welche in Bezug auf die Einstichstelle sowie die Tiefe und den Verlauf der Stichverletzung gleich entschieden haben, auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 13. August 2012 (act. 718 ff.) und nicht explizit auf den Austrittsbericht der Notfallstation vom 12. Mai 2012 (act. S. 504 f.) abgestellt. Dieser wird aber im IRM-Gutachten ausdrücklich erwähnt und zitiert. Der Bericht der Notfallstation war daher den urteilenden Gerichten gestützt auf das konsultierte ausführliche IRM-Gutachten bekannt. Für das Strafgericht wird dies noch dadurch bestätigt, dass der Austrittsbericht auf S. 504 der Akten in der Beweisliste aufgeführt worden ist (vgl. act. S. 793). Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers haben zudem weder die IRM-Gutachter noch die Gerichte den Austrittsbericht falsch zitiert oder missverstanden. Darin ist wohl unter dem Titel „Jetziges Leiden" von einem Messerstich rechts unterhalb des Beckenkamms die Rede. Unter dem Titel „Status" wird hingegen auch im Bericht der Notfallstation „eine ca. 2 cm breite Wunde über der linken Beckenschaufel, ca. 6 cm distal der Crista iliaca, ca. 3 cm lateral der Spina iliaca ant.sup. links" beschrieben. Diese Formulierung über die Lage der Stichverletzung haben die IRM-Gutachter (act. 720) und gestützt darauf die Gerichte (act. 993) übernommen. Mit distal ist, wie der Beifügung im IRM-Gutachten zu entnehmen ist, nicht unterhalb im Sinne von „näher bei den Füssen" zu verstehen, wie der Gesuchsteller meint, sondern im Sinne von körperfern, d.h. weg von der Mitte des Oberkörpers, bei einer stehenden Person mithin vorne oder hinter der Mitte auf der Horizontalen. Damit trifft auch die Behauptung im Revisionsgesuch nicht zu, wonach der Austrittsbericht die Einstichstelle auf „ca. 6 cm“ unterhalb des Beckenkamms lokalisiert habe. Auch in Bezug auf die Stichrichtung bestehen übereinstimmende Feststellungen im Austrittsbericht der Notfallstation und im IRM-Gutachten, indem der Verlauf als „kraniomedial“, d.h. nach oben und Richtung Körpermitte (kranio = Richtung Kopf, medial = Richtung Körpermitte) beschrieben wird. Somit besteht entgegen der Auffassung des Gesuchstellers mit Bezug auf die Lage der Einstichstelle ebenso wie die Stichrichtung kein Widerspruch zwischen den ärztlichen Feststellungen und der Beurteilung im abgeschlossenen Strafverfahren. Dem bei der Beweiswürdigung durch die Gerichte als massgeblich erachteten IRM-Gutachten, welches auf einer Untersuchung des Opfers beruhte, ist als Befund unter anderem eine „2 cm lange, glattrandige, blutende Hautdurchtrennung über dem linken Beckenkamm" zu entnehmen. Das Appellationsgericht durfte davon ausgehen, dass die Ärzte des IRM als Experten die Lokalisation der Einstichstelle aufgrund des Austrittsberichts der Notfallstation und der eigenen Untersuchung zweifelsfrei hatten eruieren können. In der Folge sprachen die Gutachter dann von einer „Verletzung im Bereich des linken Beckenkamms", wobei die klinische Untersuchung einen von der oberflächlichen Verletzung ausgehenden Wundkanal von 8-9 cm ergeben habe, welcher nach oben und zur Körpermitte hin verlaufen sei (act. 722). Diese Formulierung hat das Appellationsgericht später übernommen, wenn es ausgeführt hat, der Einstich sei „ungefähr" auf Höhe des linken Beckenkamms erfolgt und nach oben und zur Körpermitte hin verlaufen (Urteil S. 14).

 

Nach dem Gesagten liegt somit entgegen der Auffassung des Gesuchstellers keine vom Appellationsgericht übersehene, neue Tatsache im Sinne von Art. 410 StPO vor. Dieses hat vielmehr auf die Erkenntnisse der Fachpersonen abgestellt. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen. Die hier vorgebrachte Rüge wäre im Rahmen des abgeschlossenen Strafverfahrens, d.h. spätestens im Berufungsverfahren, zu erheben gewesen, was auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, und kann nicht im Revisionsverfahren nachgeholt werden.

 

2.4      Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2014 überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass es vorliegend offensichtlich auch am Erfordernis der Erheblichkeit der geltend gemachten Tatsache mangelt in dem Sinne, dass sie nicht geeignet gewesen wäre, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Wie sich dem Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juli 2013 in der Sache (S. 13 ff.) entnehmen lässt, war die genaue Einstichstelle – ob nun oberhalb oder unterhalb des Beckenkamms – für die Verurteilung des Gesuchstellers wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bzw. für die Annahme eines diesbezüglichen Eventualvorsatzes nicht entscheidend. Dies kommt zum einen darin zum Ausdruck, dass das Appellationsgericht den Einstich entsprechend der Formulierung der IRM-Experten „ungefähr auf Höhe des linken Beckenkamms" lokalisiert und damit die exakte Einstichstelle nicht mit letzter Genauigkeit bestimmt hat (Urteil S. 14). Zum andern hat das Appellationsgericht explizit ausgeführt, dass sich die Frage des Eventualvorsatzes nicht primär nach der Einstichstelle, sondern nach den gesamten Tatumständen beurteile. Entscheidend waren vielmehr die Länge des verwendeten Messers, welches mit seiner gesamten Länge von 8-9 cm in den Körper des Opfers eindrang, die (ungefähre) Einstichstelle in den Bauch- und Beckenraum, die Stichtiefe und Stichrichtung nach oben und zur Körpermitte hin, die Wucht des Zustechens sowie die Tatsache, dass der Gesuchsteller nach diesem ersten Stich ein weiteres Mal auf sein Opfer eingestochen hatte. Schliesslich hat das Appellationsgericht darauf hingewiesen, dass der Gesuchteller den genauen Einstichort angesichts des dynamischen Geschehens letztlich nicht bestimmen konnte und dass es angesichts des unkontrolliert und tief erfolgten Einstichs Zufall war, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich verletzt hat. Eine Todesfolge lag damit nach Auffassung des urteilenden Appellationsgerichts – in Würdigung der gesamten vorgenannten Umstände – im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch der Gesuchsteller wusste und daher von seinem Vorsatz – im Sinne eines Eventualvorsatzes – erfasst gewesen sei.

 

Aus den dargelegten Gründen wäre selbst unter der Annahme, der Einstich sei, wie vom Gesuchsteller geltend gemacht, unterhalb des Beckenkamms erfolgt, – bei im Übrigen unbestrittenermassen unveränderten Umständen – mit grosser Wahrscheinlichkeit gleichwohl eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erfolgt. Das Revisionsgesuch ist daher auch mangels Erheblichkeit des neuen Vorbringens abzuweisen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.- zu tragen. Hingegen wurde ihm die amtliche Verteidigung resp. Verbeiständung mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Januar 2015 bewilligt. Dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers ist daher entsprechend seiner Honorarnote vom 26. Januar 2015 ein amtliches Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei praxisgemäss ein Stundensatz von CHF 200.– anzuwenden ist (vgl. BJM 2013 S. 331). Entsprechend ist das Honorar auf CHF 2'658.– (13.29 Stunden à CHF 200.–) zuzüglich Auslagen von CHF 332.20 sowie 8% Mehrwertsteuer (CHF 239.20), total somit auf CHF 3'229.40, festzusetzen. Der Rechtsvertreterin des ebenfalls im Kostenerlass prozessierenden Privatklägers ist ein Honorar gemäss Kostenaufstellung vom 23. Januar 2015 von CHF 1'083.35 (5.4167 Stunden à CHF 200.–) zuzüglich Auslagen von CHF 73.60 sowie 8% Mehrwertsteuer von CHF 92.60, total somit CHF 1'249.50, aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

 

://:      Das Revisionsgesuch vom 29. August 2014 wird abgewiesen.

 

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-.

 

Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, […], wird ein Honorar von CHF 3‘229.40, einschliesslich Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, […], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 1'249.50, einschliesslich Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Gabrielle Kremo

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.