Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

DG.2017.34

 

ENTSCHEID

 

vom 16. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla Nett, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                            Gesuchsteller

[...]  

 

gegen

 

Appellationsgericht Basel-Stadt                                        Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch betreffend Entscheid des Appellationsgerichts BES.2014.111 vom 13. November 2014

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft ein auf Anzeige von A____ (Gesuchsteller) gegen B____ betreffend Urkundenfälschung, Betrug und der Drohung eingeleitetes Verfahren ein und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 485.20 sowie eine Gebühr von CHF 500.– dem Gesuchsteller. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts BES.2014.111 vom 13. November 2014 kostenfällig abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Urteil 6B_36/2015 vom 21. Januar 2015 trat das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.

 

Mit Eingabe vom 17. November 2017 stellte der Gesuchsteller in Bezug auf den Entscheid BES.2014.111 ein Revisionsgesuch. Dieses Gesuch ergänzte er mit Eingaben vom 21. und 30. November 2017 sowie 5. und 6. Dezember 2017. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).

 

1.2     

1.2.1   Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist. Nicht möglich ist eine Revision von Einstellungsverfügungen und Nichtanhandnahmeverfügungen sowie dagegen erhobenen Rechtsmittelentscheiden (Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 410 N 10). Gegen eine Einstellungsverfügung steht einzig die Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO zur Verfügung (vgl. Heer, a.a.O., Art. 410 N 94; Riklin, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 410 N 2; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz 1587). Danach verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGer 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1; AGE BES.2016.65 vom 3. Juli 2017 E. 6.2.1).

 

1.2.2   Vorliegend wird die Revision eines Beschwerdeentscheids in Bezug auf die Prüfung einer Einstellungsverfügung beantragt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. Letzteres kann sinngemäss als Gesuch um Wiederaufnahme der Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014 betrachtet werden. Die Akten im Verfahren DG.2017.34 sind daher an die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt weiterzuleiten (vgl. BGer 6B_1187/2017 vom 27. November 2017 E. 3).

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr in Höhe von 200.– (inkl. Auslagen) als angemessen erscheint.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

 

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

 

            Die Akten im Verfahren DG.2017.34 werden zwecks Prüfung der Wiederaufnahme der Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt weitergeleitet.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gesuchsgegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       B____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.