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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Einzelgericht |
DG.2017.46
ENTSCHEID
vom 5. November 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Gesuchsteller 1
[...]
vertreten durch [...]
B____ Gesuchstellerin 2
[...]
vertreten durch [...]
C____ Gesuchsteller 3
[...]
vertreten durch [...]
D____ Gesuchstellerin 4
[...]
vertreten durch [...]
E____ Gesuchstellerin 5
[...]
vertreten durch [...]
F____ Gesuchstellerin 6
[...]
vertreten durch [...]
G____ Gesuchstellerin 7
[…]
vertreten durch […]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren
gegen die Verfahrensleiterin bzw.
das Strafdreiergericht
im Verfahren SG.2017.101
Sachverhalt
Vom 20. bis zum 24. November 2017 fand vor Strafgericht die Hauptverhandlung im Verfahren SG.2017.101 gegen zehn Beschuldigte statt, darunter die Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren. Hintergrund war, dass der russischen Familie [...], die der Künstlerbewegung „[…]“ angehört, vorübergehend Unterschlupf im Dachgeschoss der […] in Basel gewährt worden war. Die inkriminierten Taten ereigneten sich gemäss Anklageschrift, als die Beschuldigten die Familie, nachdem sich diese geweigert hatte, das Haus freiwillig zu verlassen, gewaltsam aus der Liegenschaft zu verweisen versuchten.
Mit Eingabe vom 15. November 2017 gelangte der Verteidiger von A____, [...], mit einem Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung an die Verfahrensleiterin des Strafgerichts und äusserte darin, bei den Videos, welche [...] drehen würden, handle es sich um Inszenierungen ‒ um gespielte Realität. Mit Verfügung vom 16. November 2017 wies die Verfahrensleiterin dieses Gesuch ab und hielt in der Kurzbegründung fest, was das Vorbringen „gespielte Realität“ anbetreffe, wende die Staatsanwaltschaft zu Recht ein, dass den Opfern nach einem zehnmonatigen Aufenthalt in der Wohnung der Auszug mit hoher Wahrscheinlichkeit durchaus schwer gefallen sein dürfte.
Mit Schreiben vom 17. November 2017 gelangte [...] an die Strafgerichtspräsidentin und beantragte unter Bezugnahme auf die zitierte Begründung deren umgehenden Ausschluss aus dem Verfahren zufolge Befangenheit, bzw. dass sie umgehend von sich aus in den Ausstand trete. Gleichentags ergingen Befangenheitsanträge gegen die Verfahrensleiterin von Seiten der Verteidigung von B____ ([...]) sowie von C____ ([...]). Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen sich die Verteidiger der Beschuldigten D____ ([...]), E____ ([...]),[...] ([...]) und [...] ([...]) den Ausstandsgesuchen an.
Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Befangenheitsantrag durch Rechtsanwalt [...] auf das Dreiergericht der Vorinstanz ausgedehnt (Prot. Hauptverhandlung S. 46).
Mit Verfügung vom 27. November 2017 leitete die Strafgerichtspräsidentin die drei Ausstandsgesuche vom 17. November sowie jene der weiteren Verteidiger vom 20. November 2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht als Beschwerdegericht weiter, nahm dazu Stellung und beantragte die Abweisung der Ausstandsgesuche unter Kostenfolge. [...] nahm hierzu mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 Stellung.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Urteil betreffend [...] (kostenloser Freispruch) und [...] (Schuldspruch lediglich wegen mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts [Diebstahl]) ist in Rechtskraft erwachsen, womit das vorliegende Verfahren in diesen Fällen zufolge Wegfalls des Rechtschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben werden kann.
2.
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179, 140 III 221 E. 4.1 S. 221, BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.3, je mit Hinweisen).
2.2 Verteidiger [...] zitiert in seiner Eingabe vom 17. November 2017 aus der Formulierung der Verfahrensleiterin: „Was das Vorbringen „gespielte Realität“ anbelangt, so wendet die Staatsanwaltschaft zu Recht ein, dass den Opfern nach einem zehnmonatigen Aufenthalt in der Wohnung der Auszug mit hoher Wahrscheinlichkeit durchaus schwergefallen sein dürfte.“ Er schliesst daraus, die Strafgerichtspräsidentin habe den beanklagten Sachverhalt noch vor Beginn der Hauptverhandlung als erstellt erklärt, indem sie der Staatsanwaltschaft explizit recht gegeben habe, dass die Privatklägerschaft die Wohnung gegen ihren Willen unter Zwang habe verlassen müssen. Sie unterstelle damit die Verwertbarkeit des Videos und verwerfe die von der Verteidigung vorgebrachte These des Kunstprojekts. Es stehe daher nicht nur der Anschein der Befangenheit fest, sondern werde diese sogar explizit zugestanden, indem festgehalten werde, dass die Meinung schon gebildet und das Urteil somit schon gefällt sei. Da das von den Privatklägern illegal aufgenommene Video von diesen aus dem Strafverfahren in die Öffentlichkeit getragen worden sei und auf Online-Newsportalen zu sehen gewesen sei, sei die Vorverurteilung perfekt. Die Durchführung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ohne vorgängige Prüfung der Verwertbarkeit dieses Videos sei ein weiterer Beweis dafür, dass sich das Strafgericht von unverwertbaren Beweisen und einer Vorverurteilung in den Medien habe beeinflussen lassen. Diese Argumentation vertreten in ihren Eingaben auch die Rechtsanwälte [...] und [...].
2.3 Die Strafgerichtspräsidentin hat in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2017 ausgeführt, [...] habe bereits in seiner Eingabe vom 10. November 2017 beantragt, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwertbarkeit des im Zentrum stehenden Videos auszustellen und nach endgültiger Feststellung der Unverwertbarkeit einzustellen. Sie habe in der Verfügung vom 13. November 2017 erwogen, dass die Unverwertbarkeit des Videos ihrer Ansicht nach keine Einstellung des Verfahrens bewirken würde. Vor diesem Hintergrund habe sie die Ausführungen von […] vom 15. November 2017, wonach die Anklageschrift absurd sei, da kein Lebenssachverhalt vorliege, dahingehend verstanden, dass erneut geltend gemacht werde, die Gerichtsverhandlung erübrige sich wegen eines anderen Einstellungsgrundes. Ob die Anklage zuzulassen sei, habe die Verfahrensleitung beim Eingang der Akten am Gericht zu prüfen. Dies stelle keine unzulässige Vorbefassung dar. Wenn sich die Verfahrensleiterin auf dem damaligen Kenntnisstand eine Meinung über Fragen, die sich auf die Zulässigkeit der Anklage bezogen hätten, gebildet habe, so stelle dies keinen Befangenheitsgrund dar. Es sei unerfindlich, wie sie mit der Bemerkung betreffend „gespielte Realität“ die Verwertbarkeit des Videos unterstellt haben solle.
2.4 […] hat in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 zunächst auf sein Ausstandsbegehren vom 17. November 2017 verwiesen. Er hat ausserdem dargelegt, weshalb sich das Ausstandsbegehren auch auf die beiden Mitrichter beziehe: Er habe in der Hauptverhandlung begründet, weshalb das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Vorfragen auszustellen sei. Das erstinstanzliche Gericht habe die Verhandlung dennoch fortgesetzt, obschon dies der bundesgerichtlicher Rechtsprechung widerspreche (BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017). Als weiterer Beleg der Befangenheit wird angeführt, die Strafgerichtspräsidentin habe vor versammelter Presse das fragliche Video abgespielt, jedoch sei ihm das Abspielen von Entlastungsbeweisen untersagt worden. Auch seien in der Verhandlung von der Verteidigung gestellte Anträge ignoriert worden, namentlich jener auf Übersetzung der russischen Passagen. Im Weiteren habe die Verfahrensleiterin trotz mehrfacher Intervention der Verteidigung stets von einem Überfall statt einem Vorfall gesprochen, obschon die Unschuldsvermutung letzteres geboten hätte. Schliesslich habe die Strafgerichtspräsidentin nichts gegen die Vorverurteilung durch die Medien im Vorfeld des Prozesses unternommen. Eine mediale Vorverurteilung habe bereits vorgelegen, als den Medien das von den Privatklägern zusammengeschnittene Video zugespielt worden sei, welche es dann zusammen mit vorverurteilenden Schlagzeilen online gestellt hätten. Offensichtlich habe diese Medienberichterstattung auch bei der Strafgerichtspräsidentin diese Wirkung erzielt.
2.5
2.5.1 Die Befangenheit der Verfahrensleiterin haben die Verteidiger in ihren Eingaben vom 17. November 2017 hauptsächlich mit dem Passus begründet, in welchem die Verfahrensleiterin Bezug darauf genommen hat, dass Verteidiger […] von „gespielter Realität“ ausgeht. Eine Befangenheit lässt sich daraus indes nicht ableiten, hat die Verfahrensleiterin doch lediglich auf eine Äusserung der Staatsanwaltschaft verwiesen, wonach der Auszug aus der Wohnung den Opfern nach zehn Monaten schwergefallen sein dürfte. Damit ist keineswegs vorweggenommen, dass es sich bei der auf Video aufgezeichneten gewaltsamen Räumung nicht um eine Inszenierung von Seiten der Privatkläger gehandelt haben kann, weshalb die beanstandete Kurzbegründung nicht den Anschein von Befangenheit erweckt.
2.5.2 Dass das Gericht die Medien mit Videoaufnahmen bedient hat, wird von Seiten der Verteidigung zu Recht nicht behauptet. Es ist weder ersichtlich, wie die Verfahrensleiterin die Verbreitung dieser Aufnahmen hätte verhindern können, noch wie sie die daran anschliessende Verwertung des Materials durch die Medien hätte beeinflussen sollen. Es wäre auch nichts gewonnen gewesen, wenn die Verfahrensleiterin oder Mitglieder des Dreiergerichts aufgrund der Berichterstattung in den Medien in den Ausstand getreten wären, denn eine Neubesetzung des Gerichts hätte nichts an der Berichterstattung in den Medien geändert, und die neuen Richter wären dieser Beeinflussung in gleicher Weise ausgesetzt gewesen. Ohnehin ist aber von gewählten Richterinnen und Richtern zu erwarten, dass sie in der Lage sind, sich trotz der medialen Begleitung eines Strafprozesses ihre unabhängige Meinung zu bilden.
2.5.3 Dass anlässlich der Hauptverhandlung das belastende Video abgespielt wurde, während die von der Verteidigung eingereichten Videos lediglich zu den Akten und vom Gericht zur Kenntnis genommen wurden, ist nicht derart abwegig, dass von einem krassen Verfahrensfehler gesprochen werden könnte. Die russischen Passagen im belastenden Video wurden von der offiziellen Dolmetscherin übersetzt (Prot. Hauptverhandlung S. 47 ff.). Der Zuzug einer weiteren Dolmetscherin aus dem Publikum, ist zwar ungewöhnlich, dieses Vorgehen wurde aber gerade von Rechtsanwalt [...] begrüsst (Prot. S. 56). Nicht unproblematisch erscheint die fehlende Übersetzung der englischen Äusserungen im Video. Die Verfahrensleiterin verzichtete mit Verweis auf die allseitig vorhandenen Englischkenntnisse darauf (Prot. Hauptverhandlung S. 32). Es wurde in der Folge von keiner Seite geltend gemacht, nicht über die zum Verständnis erforderlichen Englischkenntnisse zu verfügen.
Das Protokoll und die Audioaufnahme zeugen von einer aufgeladenen Stimmung in der Hauptverhandlung. Es war zweifellos anspruchsvoll, die Verhandlung zu leiten, die von zahlreichen Anträgen und sonstigen Wortmeldungen der Verteidigung geprägt war. Es sind in der Verfahrensführung ‒ insbesondere unter den erwähnten Umständen in der Hauptverhandlung ‒ keine groben Fehler auszumachen, die eine Befangenheit der Strafgerichtspräsidentin nahelegen würden. Dass die inkriminierten Geschehnisse durch die Verfahrensleiterin mehrfach als „Überfall“ bezeichnet wurden, ist nicht zu beanstanden, wurde doch damit lediglich in knapper Form auf die inkriminierte gewaltsame Wohnungsräumung Bezug genommen, ohne dass damit bereits ein Schuldspruch oder eine rechtliche Würdigung vorweggenommen worden wäre.
2.5.4 Das Ausstandsgesuch gegen das Strafdreiergericht wurde mit dessen Entscheid begründet, das Verfahren nach dem Beschluss betreffend Verwertbarkeit des Videos nicht auszustellen. Das Strafgericht hat vorfrageweise über die Gültigkeit der Beweismittel entschieden, den Parteien im Anschluss einen differenziert begründeten Entscheid eröffnet und die Hauptverhandlung dann fortgesetzt. Dies entspricht der Strafprozessordnung (Art. 339-340 StPO) und ist nicht zu beanstanden. Auch aus dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid ergibt sich nicht, dass das Sachgericht ein allfälliges Beschwerdeverfahren hätte abwarten müssen.
2.6 Zusammenfassend besteht weder bezüglich der Verfahrensleiterin noch der übrigen Mitglieder des urteilendenden vorinstanzlichen Dreiergerichts der Anschein der Befangenheit, womit die Ausstandsbegehren abzuweisen sind.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten der Gesuchsteller (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Sie werden auf je CHF 200.‒ bemessen.
4.
Sämtlichen Beschuldigten wurde im Strafverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt, weshalb auch der Verteidigungsaufwand im vorliegenden Verfahren aus der Gerichtskasse zu vergüten ist. Es liegen keine Kostennoten vor, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Der Aufwand von Verteidiger [...] für das Ausstandsgesuch vom 17. November 2017 und die Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 ist auf drei Stunden zu schätzen, der Aufwand der Verteidiger [...] und [...] für deren Ausstandsgesuche vom 17. November 2017 auf jeweils zwei Stunden. Dieser Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ zu entschädigen (inkl. Auslagen, zzgl. 8 % MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Ausstandsgesuche gegen Strafgerichtspräsidentin [...], den Strafrichter [...] und die Strafrichterin [...] werden abgewiesen.
Bezüglich der Gesuchstellerinnen [...] und [...] wird das Verfahren zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.
Die übrigen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von je CHF 200.‒, einschliesslich Auslagen.
[…] wird ein Honorar von CHF 600.‒ (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
[…] und […] werden je ein Honorar von CHF 400.‒ (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.