Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

DG.2017.48

 

URTEIL

 

vom 8. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                            Gesuchsteller

[...]

  

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt                                               Gesuchsgegnerin

Spiegelgasse 12, 4001 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch

 

betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt im Verfahren VD.2016.169 vom 23. Juli 2017

 

 

Wiedererwägungsgesuch

 

betreffend Nichteintretensverfügung der Verfahrensleitung im Verfahren DG.2017.33 vom 30. Oktober 2017


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 25. April 2016 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) den von A____ (Gesuchsteller) gegen die vom Migrationsamt mit Verfügung vom 3. März 2014 angeordnete Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erhobenen Rekurs kostenfällig ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2017 (VD.2016.169) ebenfalls ab. In der Folge wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 festgestellt, dass ein vom Gesuchsteller erhobenes Revisionsgesuch mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses gemäss § 30 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dahingefallen ist, weshalb das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde (DG.2017.33). Auf ein Wiedererwägungsgesuch in dieser Sache wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 nicht eingetreten. Gleichzeitig hat der Gesuchsteller das Urteil VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 auch mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Diese wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_788/2017 vom 2. November 2017 abgewiesen.

 

Mit Eingabe vom 17. November 2017 verlangt der Gesuchsteller erneut die Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2017 (VD.2016.169) und die Wiedererwägung der Nichteintretensverfügung vom 30. Oktober 2017 im Verfahren DG.2017.33. Diese Eingabe ergänzte er mit Schreiben vom 21. November 2017. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung beim JSD. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     

1.1.1   Die Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar, dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist. Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das GOG aber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68 VwVG geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1, DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1). Die Revisionsgründe bestimmen sich damit nach Art. 66 VwVG (VGE DG.2016.17 vom 5. November 2016 E. 2).

 

1.1.2   Abgesehen von vorliegend von vornherein nicht einschlägigen Gründen, zieht das Verwaltungsgericht sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VwVG in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (lit. a) oder nachweist, dass das Verwaltungsgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (lit. b). Als neue Tatsachen kommen nur solche in Betracht, die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden waren (Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 66 N 16; Scherrer Reber, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 26 f.). Die neuen Beweismittel müssen dem Beweis von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (Mächler, a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 28). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 18; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 26). Die vorstehend erwähnten Gründe i.S.v. Art. 66 Abs. 2 lit. a und b VwVG gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 27 und 30; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 45; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 517; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137).

 

1.2     

1.2.1   Der Gesuchsteller beantragt eine mündliche Verhandlung. Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGer 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2.1, 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3.2; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.2; mit Hinweisen). Wenn bereits im ordentlichen Verfahren kein solcher Anspruch besteht, ist dieser erst recht nicht im ausserordentlichen Revisionsverfahren gegeben. Schliesslich erkennt das Verwaltungsgericht vorliegend keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der vorliegende Entscheid ergeht daher auf dem Zirkulationsweg.

 

1.2.2   Ebenso abzuweisen ist der Antrag des Gesuchstellers auf Beistand eines „amtlichen Anwalts“. Nach Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Vorliegend kann das Begehren des Gesuchstellers mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch als kaum aussichtsreich bezeichnet werden. Der Gesuchsteller hätte selbst wenn die Bedürftigkeit, die nicht einmal behauptet wird, bestehen sollte, daher keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (vgl. auch E. 4).

 

2.

2.1      Vorliegend hat der Gesuchsteller betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2017 (VD.2016.169) bereits ein Revisionsgesuch eingereicht, welches aufgrund der unterbliebenen Leistung des verfügten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 als erledigt abgeschrieben worden ist. Auf ein Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung ist der Instruktionsrichter im Verfahren DG.2017.33 nicht eingetreten. Mit seinem Gesuch verlangt der Gesuchsteller zunächst die Wiederwägung dieser Verfügung. Er macht dabei geltend, entgegen der instruktionsrichterlichen Feststellung in der Verfügung vom 30. Oktober 2017 nicht in der Lage gewesen zu sein, den im Verfahren DG.2017.33 verlangten Kostenvorschuss innert der verfügten Frist zu bezahlen. Er sei am 6. Oktober 2017 von Polizisten angegriffen, geschlagen und auf die Polizeiwache verbracht worden. Zum Beweis bezieht er sich auf ein Arztzeugnis des Universitätsspitals vom 6. Oktober 2017. Mit diesem Datum hat er zwar zwei Zeugnisse eingereicht, die aber nicht ihn selber betreffen (act. 7/19). Ihn selber betreffend hat er ein ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals vom 13. Oktober 2017 eingereicht, gemäss dem er aufgrund eines Unfalls vom 6. Oktober 2017 bis zum 13. Oktober 2017 ganz arbeitsunfähig gewesen ist.

 

2.2      Das auf das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren VD.2017.33 anwendbare VRPG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristversäumnis. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze. Gemäss neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts bestimmen sich die Voraussetzung einer Wiedereinsetzung gestützt auf § 21 VRPG nach Art. 24 Abs. 1 des VwVG (VGE VD.2016.72 vom 1. Juli 2016 E. 2, VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). Danach setzt die Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraus, dass die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dies entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts, nach dem die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1158). Die Fristwiederherstellung kommt nur bei klarer Schuldlosigkeit in Frage (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2). Unverschuldet ist ein Säumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1). Als unverschuldete Hindernisse gelten damit nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.2). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (vgl. VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2, mit Hinweisen). Die Wiedereinsetzung wird durch jedes Verschulden der betreffenden Partei ausgeschlossen (VGE vom 2. August 2000 E. 2, in: BStPra 5/2001 S. 271 ff., 273).

 

2.3      Vorliegend vermag das eingereichte Arztzeugnis, welches sich nur auf die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers mit Bezug auf eine Arbeitstätigkeit im Baugewerbe bezieht, zum vornherein keine Verhinderung bei der Leistung eines Kostenvorschusses oder der Stellung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu begründen (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2). Selbst wenn man aber eine solche Verhinderung dennoch annehmen wollte, so erscheint das heutige Wiedereinsetzungsgesuch offensichtlich verspätet. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, weshalb er die – sich bloss bis zum 13. Oktober 2017 auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkende – gesundheitliche Beeinträchtigung nicht schon mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Oktober 2017, auf welches mit der Verfügung vom 30. Oktober 2017 nicht eingetreten worden ist, hätte geltend machen können. Das mehr als 30 Tage nach dem Wegfall der Verhinderung gestellte Gesuch ist verspätet (vgl. VD.2015.213 vom 12. November 2015 E. 2.4, VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2.3; BGer 2C_1139/2013 vom 18. September 2014 E. 2.4).

 

3.

3.1      War die Revision des Urteils VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 bereits Gegenstand des abgeschriebenen Verfahrens DG.2017.33, so erscheint fraglich, ob die Revision des gleichen Urteils ohne neue, im damaligen Verfahren noch nicht geltend gemachter Tatsachen und Beweismittel überhaupt zulässig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Urteil VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 mittlerweile vom Bundesgericht mit Urteil 1C_788/2017 vom 2. November 2017 bestätigt worden ist. Da das Urteil des Bundesgerichts auch im Falle der Beschwerdeabweisung reformatorische Wirkung hat und an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tritt, fehlt es mit Erlass des bundesgerichtlichen Urteils an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz (BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 390).

 

3.2      Massgebend erscheint aber, dass der Gesuchsteller weder mit der Eingabe vom 17. November 2017 noch mit jener vom 24. August 2017 im Verfahren DG.2017.33 Gründe anführt, die er nicht schon im Verfahren VD.2016.169 geltend gemacht hat. Soweit es sich nicht um blosse Wiederholungen bereits im Rekursverfahren vorgebrachter Tatsachenbehauptungen handelt, hätte er diese bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im Rekursverfahren VD.2016.169 vorbringen können und müssen. Wie bereits dargelegt, sind neue Tatsachen oder Beweismittel nur beachtlich, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, hätte geltend machen können (vgl. E. 1.1.2). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Urteil VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 in Revision zu ziehen wäre.

 

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wird. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten. Der Gesuchsteller stellt kein förmliches Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bezüglich der Gerichtskosten. Ein solches könnte auch gar nicht bewilligt werden. Das vorliegende Gesuch ist offensichtlich mutwillig und aussichtslos, sodass der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 750.– zu tragen hat.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

 

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.– (inkl. Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.