Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

DG.2017.50

 

ENTSCHEID

 

vom 16. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla Nett, Dr. Carl Gustav Mez  

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                            Gesuchsteller

c/o [...]

  

gegen

 

Appellationsgericht Basel-Stadt                                        Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.53 vom 29. September 2014

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 9. Januar 2013 hat das Einzelgericht in Strafsachen A____ (Gesuchsteller) der Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin (Privatklägerin) sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 35.– (abzüglich 1 Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten hat es den Gesuchsteller freigesprochen. Eine mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Vorstrafe vom 16. Juni 2011 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– hat es als nicht vollziehbar erklärt. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt, und er wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin verurteilt. Mit Eingaben vom 20. Januar und 7. Juni 2013 meldete der Gesuchsteller dagegen fristgerecht Berufung an. Mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.53 vom 29. September 2014 wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt mit der Massgabe, dass der Tagessatz bei der Geldstrafe CHF 10.– beträgt und wurden dem Gesuchsteller die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Die beim Bundesgericht gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 6B_1176/2014 vom 6. Januar 2015 kostenfällig abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

 

Mit Eingabe vom 17. November 2017 stellte der Gesuchsteller in Bezug auf das Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.53 vom 29. September 2014 sinngemäss ein Revisionsgesuch. Dieses Gesuch ergänzte er mit Eingabe vom 21. und 30. November 2017 sowie 5. und 6. Dezember 2017. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ergeht in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. AGE DG.2016.6 vom 27. März 2017 E. 1.1).

 

1.2      Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Ein Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2). Auf bloss appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

 

1.3      Mit Urteil des Strafgerichts vom 9. Januar 2013 wurde der Gesuchsteller der Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt. Dem Urteil lag im Wesentlichen eine am 8. März 2012 versandte SMS mit Todesdrohung sowie eine am 28. Juli 2012 begangene Verletzung eines Annäherungsverbots zu Grunde. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht mit Urteil SB.2013.53 vom 29. April 2013 bestätigt, wobei das Bundesgericht in der Folge die gegen das Urteil des Appellationsgerichts erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf überhaupt eintrat (BGer 6B_1176/2014 vom 6. Januar 2015). Mit dem blossen Hinweis, seine SMS Drohung vom 8. März 2012 sei das „Ergebnis der Folgen der Repression und Punitivität der Falschbeurkundung in der Einstellverfügung“ und im Verfahren SB.2013.53 habe es „Missbrauch“ gegeben, werden die Anforderungen an ein Revisionsgesuch in keiner Weise erfüllt. Obwohl dem Gesuchsteller anerkanntermassen die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Gesuch zu ergänzen, lassen sich auch aus den weiteren bisweilen weitschweifigen und pauschalen Eingaben Revisionsgründe und -ziele in Bezug auf das Urteil SB.2013.53 nicht nachvollziehbar ausmachen. Den Ausführungen des Gesuchstellers lässt sich auch nicht sinngemäss entnehmen, inwiefern einer der in Art. 410 StPO genannten Revisionsgründe erfüllt sein könnte. Vielmehr gehen die zahlreichen Vorbringen an der Sache vorbei oder sind rein appellatorischer Natur. Der Gesuchsteller verletzt damit offensichtlich die im Revisionsverfahren geltende strenge Rüge- und Begründungsobliegenheit.

 

2.

Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr in Höhe von 400.– als angemessen erscheint.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

 

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gesuchsgegner

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.