Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

DG.2018.16

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ      

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

Beteiligter

 

A____, geb. [...]                                                                              Gesuchsteller

c/o [...]

 

 

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 

(Beschluss des Appellationsgerichts vom 23. März 2018 [DG.2018.16])


Sachverhalt

 

Mit Beschluss DG.2018.16 vom 23. März 2018 wies das Appellationsgericht ein gegen zwei Mitglieder des Spruchkörpers im Berufungsverfahren SB.2017.15 gerichtetes Ausstandsbegehren von A____ (Gesuchsteller) ab und überband ihm die Kosten des Ausstandsverfahrens in Höhe von CHF 250.–. Hiergegen erhob A____ am 4. Juli 2018 strafrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, welche im Verfahren 1B_323/2018 mit Urteil vom 17. Oktober 2018 abgewiesen wurde.

 

In der Folge wurde A____ der Betrag von CHF 250.– in Rechnung gestellt. Da keine Zahlung einging, wurde er am 21. November 2018 erstmalig gemahnt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 ersuchte A____ um „administrative Abschreibung der Kosten“ des Verfahrens DG.2018.16. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 nahm die Verfahrensleiterin das Schreiben als Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entgegen, stundete die Forderung bis zum Entscheid darüber und forderte A____ auf, Belege über seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Dieser reichte mit Schreiben vom 28. Januar 2019 innert erstreckter Frist Erklärungen und Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein und stellte einen Eventualantrag auf monatliche Ratenzahlungen von CHF 50.–.

 

Diese Verfügung ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Der Gesuchsteller hat die Steuerveranlagungen der Jahre 2015 und 2016, Belege über seine Krankenkassenprämien der Jahre 2017 und 2018, eine Monatsrechnung über ein Generalabonnement der SBB, Lohnabrechnungen zweier Arbeitgeber betreffend die Monate September 2018 bis Dezember 2018, die entsprechenden Lohnausweise für das Jahr 2018, Abrechnungen der Arbeitslosenkasse der Unia für die Monate Juli 2018 bis September 2018 sowie die diesbezügliche Bescheinigung für die Steuerbehörde und die Rechnung eines Rechtsanwaltes für im Jahre 2018 erbrachte Dienstleistungen eingereicht.

 

2.3      Aus den eingereichten Unterlagen lässt sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers ab Juni 2018 verlässlich nachvollziehen. Gemäss der Bescheinigung über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) vom 17. Januar 2019 war der Gesuchsteller im Juni 2018 erstmals für einen einzelnen Tag taggeldberechtigt. Im Juli 2018 und August 2018 bezog er ausschliesslich Leistungen der ALV, während er im September 2018 nur noch vermindert anspruchsberechtigt war (vier Tage), da er wieder eine Arbeitsstelle angetreten hatte. Seit September 2018 bzw. Oktober 2018 ist er bei zwei Arbeitgebern im Stundenlohn angestellt. Unter Berücksichtigung, dass die Leistungen der ALV nur 80 % des Verdienstes abdecken und der Gesuchsteller bereits wieder ebenso lange arbeitet, wie er zuvor unterstützungsberechtigt war, ist primär auf die Einkünfte seit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit abzustellen: Kumuliert man die Beträge, die zwischen September 2017 (inkl. vier Taggeldern der ALV) und Dezember 2018 ausbezahlt wurden, so hat der Gesuchsteller seither ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘230.50 erzielt, wofür er im Schnitt der Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 jeweils 65.6 Stunden monatlich arbeitete.

 

Demgegenüber betragen die belegten Ausgaben des Berufungsklägers für die Krankenkasse monatlich CHF 373.15, wobei gemäss dem Auszug des Versicherers vom 5. Januar 2019 keine Prämienverbilligung in Abzug gebracht wurde. Weiter trägt der Gesuchsteller monatlich CHF 140.– Transportkosten. Daneben bezahlt er gemäss seinen Angaben keinen Mietzins, da er bei seinem Vater wohnt; dass er sich in diesem Zusammenhang an den Fixkosten wie Versicherungen/­Telekommunikation/Serafe, etc. beteilige, hat er nicht geltend gemacht. Unterstützungspflichten gegenüber Dritten hat der Gesuchsteller keine. Er verweist dafür auf weitere Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Strafverfahren und legt beispielhaft eine Honorarrechnung seines Rechtsanwaltes ins Recht, indes ohne Nennung einer Zahlungsfrist oder eines monatlich im Budget dafür eingesetzten Betrages.

 

2.4      Eine Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte und der Ausgaben ergibt, dass dem Gesuchsteller nach Abzug der belegten Ausgaben durchschnittlich ein Betrag zur Verfügung steht, der seinen Grundbedarf sowie die zur Deckung weiterer finanzieller Bedürfnisse und Verpflichtungen notwendigen Mittel deutlich übersteigt. Zwar trifft zu, dass die effektive Lohnsumme monatlich variabel ist. Wohl aufgrund der Feiertage ist der Lohn im Dezember 2018 auch augenscheinlich niedriger ausgefallen, als zuvor. Dem ist indes entgegenzusetzen, dass der Gesuchsteller in den übrigen Monaten mehr verdient hat als im Durchschnitt. Die Betrachtung von vier Monaten, davon ein einkommensschwacher Monat, erscheint daher repräsentativ. Hinzu kommt, dass sich der Gesuchsteller seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit einer durchschnittlichen monatlichen Stundenzahl von 65 Arbeitsstunden nicht ausschöpft. Eine Erhöhung seines Verdienstes steht in seinem eigenen Ermessen und scheint für die nähere Zukunft nicht a priori ausgeschlossen. Was die Forderung seines Rechtsanwalts betrifft ist festzuhalten, dass erst der Beschluss betreffend den Ausstand zweier Gerichtsmitglieder (DG.2018.16) in Rechtskraft erwachsen ist. Das Urteil im Strafverfahren SB.2017.15 ist demgegenüber beim Bundesgericht hängig, sodass gegenwärtig noch nicht feststehen kann, ob der Gesuchsteller oder der Staat die Kosten für die Verteidigung zu bezahlen hat. Anders als beispielsweise zwingende familiäre Unterstützungsleistungen stünde die Forderung des Rechtsanwaltes ausserdem auf der gleichen Stufe wie die hier interessierenden Verfahrenskosten. Der Gesuchsteller hat nicht begründet, weshalb zu Gunsten der einen auf die anderen verzichtet werden sollte.

 

Als letztes Element fällt schliesslich ins Gewicht, dass die auferlegten Gebühren von CHF 250.– insgesamt so tief sind, dass sie angesichts des Überschusses, den der monatlich Gesuchsteller erzielt, nicht dazu führen können, dass er dauerhaft in seiner Resozialisierung beeinträchtigt wäre. Das Bezahlen der Gerichtsgebühr wird bei ihm nicht zum vornherein derart langwierig oder gar illusorisch sein, dass er sich wirtschaftlich auf absehbare Zeit nicht mehr davon erholen würde. Ein vorübergehender finanzieller Engpass vermag indes die für den Erlass der Verfahrenskosten geforderte besondere Härte nicht zu begründen.

 

Damit ist der Hauptantrag betreffend den Erlass der im Verfahren DG.2018.16 verlegten Gebühr von CHF 250.– abzuweisen.

 

2.5      Soweit der Gesuchsteller eventualiter beantragt, es sei ihm die Zahlung der Gesamtsumme von CHF 250.– in fünf monatlichen Raten à CHF 50.– zu erlauben, ist seinem Begehren stattzugeben. Aufgrund der Unregelmässigkeit seiner Einkünfte ist nachvollziehbar, dass nicht jeden Monat ein Betrag von CHF 250.– als Überschuss zum Grundbetrag und den belegten Auslagen resultiert. Angesichts der niedrigen Gesamtsumme handelt es sich jedoch um einen Grenzfall. Das Gericht erachtet die Gewährung der Ratenzahlung in Ausübung ihres in diesem Bereich weitgefassten Ermessens gerade noch als sachgerecht.

 

An den Gesuchsteller ergeht der Hinweis, dass er die erste Rate zu CHF 50.– am 29. März 2019 zu bezahlen hat. Die restlichen Raten zu CHF 50.– werden jeweils am letzten Tag der darauffolgenden vier Monate fällig. Gerät der Gesuchsteller mit der Zahlung einer Rate in Verzug, so wird der gesamte (Rest-) Betrag der ursprünglichen Forderung von CHF 250.– unverzüglich fällig.

 

3.

Für dieses Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Gesuch um Erlass der mit Beschluss DG.2018.16 vom 23. März 2018 auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 250.– wird abgewiesen.

 

            A____ wird gestattet, die mit Beschluss DG.2018.16 vom 23. März 2018 auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 250.– in fünf Raten zu CHF 50.- zu bezahlen. Die erste Rate wird am 29. März 2019 fällig. Die restlichen Raten werden jeweils per Ende Monat in den darauffolgenden vier Monaten fällig. Beim Verzug einer Ratenzahlung am Fälligkeitstag wird der gesamte (Rest-) Betrag von insgesamt CHF 250.– unverzüglich fällig.

 

            Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.