Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

DG.2018.18

 

URTEIL

 

vom 6. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                            Gesuchsteller

[...]

  

gegen

 

Appellationsgericht Basel-Stadt                                        Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch betreffend den  Entscheid des Appellationsgerichts HB.2018.14 vom 29. März 2018


Sachverhalt

 

Mit Entscheid HB.2018.14 des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 29. März 2018 wurde eine Haftbeschwerde von A____ (Gesuchsteller) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Gesuchsteller zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 30. Mai 2018 abwies, soweit darauf einzutreten war.

 

Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 hat der Gesuchsteller die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts beantragt. Im Rahmen einer weiteren Haftbeschwerde (Verfahren HB.2018.26) hat er mit Schreiben vom 24. Mai 2018 beantragt, seine Eingaben seien nach Rückzug der Beschwerde ebenfalls als Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. März 2018 zu verstehen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid ergeht durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).

 

2.

2.1      Art. 410 StPO hält fest, dass die Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist. Nicht zulässig ist die Revision eines Beschwerdeentscheids nach Art. 397 StPO (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 410 N 28).

 

2.2      Die Vorprüfung ergibt somit, dass der Haftbeschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 29. März 2018 nicht revisionsfähig ist. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

 

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.‒ (inkl. Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                     lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.