Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DG.2018.1

 

ENTSCHEID

 

vom 19. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                         Gesuchstellerin

[...]

 

gegen

 

B____                                                                                    Gesuchsbeklagter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Wiederherstellung

 


Sachverhalt

 

A____ ersuchte mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 das Appellationsgericht Basel-Stadt um Revision seines Entscheids vom 21. Juli 2017 (ZB.2016.19). Nachdem der verfügte Kostenvorschuss auch innert mit prozessleitender Verfügung vom 9. Februar 2018 bis zum 26. Februar 2018 gesetzter Nachfrist nicht geleistet worden war, trat das Einzelgericht mit Entscheid vom 5. März 2018 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf das Revisionsgesuch nicht ein.

 

Mit Eingabe vom 7. März 2018 (Postaufgabe: 8. März 2018) teilt A____ mit, dass sie die Verfügung vom 9. Februar 2018 "aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen" erst am 7. März 2018 habe selbst abholen können, und beantragt, ihr "jegliche Leistungen eines Kostenvorschusses" zu erlassen, ihr "die Revision mit einer anwältlichen Vertretung in UP zu bewilligen" und ihr "die vollumfängliche Akteneinsicht und das Kopieren eventuelle Kopieren einzelnen Akten unentgeltlich zu verfügen". Auf die Einholung einer Stellungnahme von B____ ist verzichtet worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Gesuchstellerin ersucht, nachdem auf ihr Revisionsgesuch vom 19. Dezember 2017 wegen Nichtleistens des verfügten Kostenvorschusses nicht eingetreten worden ist, um Wiederherstellung der Nachfrist für die Leistung dieses Kostenvorschusses, wobei sie gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren nachsucht. Zuständig zur Beurteilung dieses Wiederherstellungsgesuchs ist der Einzelrichter (§ 44 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer Partei hin eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Abs. 3). Die Wiederherstellung setzt somit erstens voraus, dass die Wahrung der versäumten Frist der säumigen Partei objektiv wie subjektiv unmöglich war (Frei, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 148 N 8; Gozzi, in: Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 148 N 9). Eine Wiederherstellung wegen Krankheit der Partei setzt voraus, dass diese dadurch effektiv davon abgehalten war, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Sobald es für die betroffene Partei aber zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung einer Drittperson zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor (Gozzi, a.a.O., Art. 148 N 20; vgl. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 148 N 22). Auch bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit ist nicht in jedem Fall ausgewiesen, dass die Partei die entsprechende Prozesshandlung tatsächlich nicht hat vornehmen können. Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit der Unfähigkeit, rechtzeitig eine Eingabe zu verfassen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, gleichzusetzen (Merz, a.a.O., Art. 148 N 29; vgl. Frei, a.a.O., Art. 148 N 12). Zweitens darf die säumige Partei am Säumnisgrund kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Bei grobem Verschulden ist eine Wiederherstellung ausgeschlossen (vgl. Frei, a.a.O., Art. 148 N 9; Gozzi, a.a.O., Art. 148 N 10). Der Grund für die beantragte Wiederherstellung ist im Wiederherstellungsgesuch zu nennen und glaubhaft zu machen (vgl. Frei, a.a.O., Art. 148 N 32 und 36; Gozzi, a.a.O., Art. 148 N 38 f.).

 

2.2      Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe die eingeschriebene Sendung, gemeint ist hiermit die prozessleitende Verfügung vom 9. Februar 2018 mit der Nachfristansetzung bis zum 26. Februar 2018, "aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen" erst am 7. März 2018 abholen können. Weder ihrem Gesuch noch dem beigelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnis sind irgendwelche Angaben über die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen. Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis wird nur bestätigt, dass die Gesuchstellerin seit dem 16. Februar 2018 bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin arbeitsunfähig gewesen ist, bedeutet noch lange nicht, dass es ihr auch nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, die fragliche Sendung auf der Post abzuholen. Erst recht besteht kein Hinweis darauf, dass es der Gesuchstellerin nicht möglich gewesen wäre, eine Drittperson mit der Abholung der Sendung zu beauftragen. Im Übrigen ist die Sendung gemäss Sendungsnachverfolgung Track & Trace bereits am 13. Februar 2018 zur Abholung gemeldet worden und ist die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 16. Februar 2018 bescheinigt. Damit hat die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, die Sendung rechtzeitig abzuholen oder abholen zu lassen. Indem sie die Sendung in Kenntnis des von ihr eingeleiteten Revisionsverfahrens erst am 7. März 2018 abgeholt hat, hat sie die verspätete Kenntnisnahme von der Verfügung vom 9. Februar 2018 durch eigenes grobes Verschulden selber verursacht. Damit ist eine Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ausgeschlossen.

 

2.3      Aufgrund der Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs bleibt es beim Nichteintreten auf das Revisionsgesuch gemäss Entscheid vom 5. März 2018. Damit sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Akteneinsicht für das Revisionsverfahren gegenstandslos.

 

3.

Die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens hat grundsätzlich die gesuchstellende Partei zu tragen, da sie dieses Verfahren durch ihr früheres Säumnis verursacht hat (Gozzi, a.a.O., Art. 149 N 9; Frei, a.a.O., Art. 149 N 13). Vorliegend wird umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Wiederherstellungsgesuch vom 7. März 2018 wird abgewiesen.

 

            Auf die Gesuche vom 7. März 2018 um unentgeltliche Rechtspflege und Akteneinsicht wird nicht eingetreten.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Gesuchsbeklagter

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.