Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

DG.2018.20

 

ENTSCHEID

 

vom 5. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                            Gesuchsteller

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

   

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin im Verfahren VT.2017.14515


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Nötigung und Sachbeschädigung. Mit Schreiben vom 27. März 2018 kündigte die Staatsanwältin den Abschluss der Untersuchung an und setzte Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis zum 10. April 2018, welche auf Antrag der Verteidigung hin bis zum 30. April 2018 verlängert wurde. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 30. April 2018 beantragte der Verteidiger, es sei das DNA-Material, welches im Rückenbereich der Trainerjacke seines Mandanten sichergestellt worden sei, auszuwerten. Zudem seien die beschlagnahmte Trainerjacke im Brust- Schulter- und Rückenbereich sowie am Bund und das Polohemd seines Mandanten auf der Vorderseite auf allfälliges DNA-Spurenmaterial zu untersuchen. Die Kriminaltechnik sei anzuweisen, das Spurenmaterial sicherzustellen und auszuwerten. Schliesslich sei der Helm von B____ sicherzustellen.

 

Mit Beweisergänzungsentscheid vom 2. Mai 2018 verfügte die Staatsanwältin die Ablehnung der Beweisanträge der Verteidigung. Es werde damit eine Beweiserhebung über Sachen verlangt, die unerheblich bzw. bereits rechtsgenüglich erwiesen seien.

 

Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 gelangte der Verteidiger an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, die Ablehnung seiner Beweisanträge dokumentiere, dass die zuständige Verfahrensleiterin die Strafuntersuchung nicht neutral und ergebnisoffen führe. Er ersuchte diese darum, in den Ausstand zu treten. Sollte sie sich dem Ausstandsbegehren widersetzen, sei das Ausstandsgesuch an das Appellationsgericht zur Entscheidung weiterzuleiten.

 

Die Stellungnahme der betroffenen Staatsanwältin ist am 23. Mai 2018 erfolgt. Es wird beantragt, das Ausstandsgesuch kostenpflichtig abzulehnen. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers hat mit Eingabe vom 20. August 2018 replicando an seinem Ausstandsbegehren festgehalten.

 

Die einzelnen Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Bedeutung ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Verteidigung erachtet die fallführende Staatsanwältin als befangen, da diese die Beweisanträge auf Untersuchung der Kleider des Beschuldigten auf weitere DNA-Spuren bzw. Auswertung der gesicherten DNA-Spuren abgewiesen hat. Dies belege, dass sie nicht ergebnisoffen und mit der notwendigen Professionalität ermittle. Nach Ansicht der Verteidigung sind diese Untersuchungen notwendig, um in den Besitz objektiver Beweismittel zu kommen, die Rückschlüsse auf den Tathergang und die Plausibilität der Aussagen der Beteiligten erlauben würden. Der Beschuldigte mache geltend, vor dem Messereinsatz gegen B____ von C____ geschlagen worden zu sein, weshalb es wahrscheinlich sei, dass sich nicht nur am Arm, sondern auch an der Trainerjacke DNA-Spurenmaterial von C____ befinde. Dadurch, dass sich die Staatsanwältin in einem frühen Verfahrensstadium bereits auf einen möglichen Tatverlauf festgelegt habe, blende sie aus, dass B____ ausgesagt habe, sein Vater habe den Beschuldigten nie berührt. C____ wolle den Beschuldigten lediglich am linken Arm zurückgehalten haben. Insbesondere aufgrund dieser Widersprüche drängten sich die beantragten Beweiserhebungen auf.

 

Die fallführende Staatsanwältin weist den Vorwurf der Befangenheit zurück. Gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO könne die Staatsanwaltschaft Beweisanträge bei bereits rechtsgenügend erwiesenem Sachverhalt ablehnen. Es gehe nicht an, dass die Verteidigung diesen Ermessensentscheid nun über ein Ausstandsbegehren rückgängig mache wolle. Auch übersehe die Verteidigung, dass abgelehnte Beweisanträge vor Gericht erneut gestellt werden könnten und der Beschuldigte durch die Ablehnung seiner Anträge keiner Rechte verlustig gehe.

 

2.2      Die Verteidigung hat den Beweisergänzungsentscheid mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_764/2013 E. 31 als klar bundesrechtswidrig bezeichnet. Im genannten Entscheid wird zwar festgehalten, Beweisanträge dürften mithin nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen werden. Auf ebendiese Bestimmung stützt sich aber die Staatsanwaltschaft ‒ sie geht davon aus, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall rechtsgenügend erwiesen ist.

 

Die Staatsanwältin argumentiert in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 2. Mai 2018, dass der Beschuldigte nicht bestreite, B____ mit einem Messer verletzt zu haben, zudem seien Aussagen damals anwesender Personen verfügbar, und schliesslich habe der Beschuldigte bei seiner Anhaltung noch das Messer in der Hand gehalten, an welchem sich Blut des Opfers befunden habe. Die beantragten weiteren Spurenauswertungen erübrigten sich daher. Es trifft zu, dass der Messerstich an sich unbestritten ist. Der Antrag der Verteidigung auf weitere Beweisabnahme zielt denn auch auf die Begleitumstände und namentlich auf einen möglicherweise vorangegangenen Übergriff durch den Vater des Opfers. Dass C____ den Beschuldigten nach dem Messerstich gegen B____ an den Kleidern festgehalten hat, wird allerdings von beiden Beteiligten geschildert (Auss. Gesuchsteller: Akten S. 342; Auss. C____: Akten S. 312), weshalb DNA-Spuren von C____ an den Kleidern des Beschuldigten keinen Erkenntnisgewinn darstellen würden.

 

Art. 394 StPO schliesst die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen aus, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Dem urteilenden Gericht ist es unbenommen, die Kleider des Beschuldigten abermals auf DNA-Spuren untersuchen oder vorhandene Spuren auswerten zu lassen. Dass dem Gesuchsteller durch die Ablehnung des Beweisantrages ein nicht mehr zu korrigierende Nachteile erwachsen würden, trifft demnach nicht zu. Wenn einem Beschuldigten der Beschwerdeweg nicht offensteht, ist eine Beweisabnahme nicht auf dem Wege eines Ausstandsgesuchs zu erzwingen.

 

Selbst fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit, sondern es müssen hierfür besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180). Der vorliegende Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwältin ist jedoch absolut vertretbar, und die unterschiedliche Auffassung von Staatsanwaltschaft und Verteidigung betreffend die zu erhebenden Beweise begründet noch keine Befangenheit.

 

Das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

 

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                          Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                     lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.