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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.108
BES.2018.109
DG.2018.21
ENTSCHEID
vom 24. Juni
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 1
[...] Beschuldigter 1
C____ Beschwerdegegner 2
(Adresse unbekannt) Beschuldigter 2
Gegenstand
Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 29. Mai 2018 betreffend Nichtanhandnahme (VT.2018.9601/VT.2018.9602) (BES 2018.108/2018.109)
Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt (DG.2018.21)
Entscheid des Appellationsgericht vom 7. August 2018
(vom Bundesgericht am 7. Juni 2019 aufgehoben)
Sachverhalt
Mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 29. Mai 2018 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf die Strafanzeige vom 20. März 2018 von A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner 1) und C____ (Beschwerdegegner 2) wegen Diebstahls, „Falschaussage“ und „Prozessbetrug“ nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (VT.2018.9601 und VT.2018.9602). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt, eventuell den Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegner 2, aufzunehmen (Beschwerdeverfahren BES.2018.108 und BES.2018.109). Weiter wurde beantragt, dass die Strafuntersuchung an einen unbefangenen Staatsanwalt abzugeben sei (Ausstandsgesuch DG.2018.21). Die Kosten dieses Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Juni 2018 wurde das Verfahren betreffend Ausstandsgesuch DG.2018.21 mit den Beschwerdeverfahren BES.2018.108 und BES.2018.109 zusammengelegt. Am 13. Juni 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen und stellte hinsichtlich des beanzeigten Diebstahls den Antrag auf Nichteintreten, eventualiter auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, hinsichtlich der beanzeigten Tatbestände des (Prozess-)Betrugs sowie des falschen Zeugnisses den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 13. und 15. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, wie der Spruchkörper im Verfahren nach welchem Reglement bestellt worden sei. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer mit Verweis auf das Organisationsreglement des Appellationsgerichts mitgeteilt, dass der Verfahrensleiter als Abteilungsvorsitzender der Gruppe Strafrecht die Zuteilung der Fälle vornimmt. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. Juni 2018 an seinen Anträgen fest. Mit Entscheid 7. August 2018 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Ausstandsgesuch wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– auferlegt.
Mit Beschwerde vom 28. September 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Richter D____ an diesem nicht hätte mitwirken dürfen. Mit Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1016/2018 vom 7. Juni 2019 wurde der Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. August 2018 in Gutheissung dieser Beschwerde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass es sich um einen prozessrechtlichen Entscheid handle, der die Beurteilung der Sache nicht präjudiziere. Weitere Vernehmlassungen seien – neben der bereits vorliegenden – deshalb nicht erforderlich (BGer 6B_1016/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3, 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; AGE SB.2017.42 vom 17. April 2017 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1; BES.2016.186 vom 10. April 2018 E. 1).
1.1.2 Im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen Verfahren hat das Bundesgericht erwogen, dass der Beschwerdeführer unter anderem rüge, die Besetzung des vorinstanzlichen Gerichts sei nicht gesetzeskonform und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Jedenfalls in diesem Umfang sei auf die Beschwerde einzutreten (BGer 6B_1016/2018 vom 7. Juni 2019 E. 1). In materieller Hinsicht hat es im Wesentlichen erwogen, dass die Vorinstanz sich nicht zur konkreten Rüge des Beschwerdeführers geäussert habe, wonach der Staatsanwalt kein Interesse habe, ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 in Bezug auf die von diesem eingereichten Unterlagen zu eröffnen. Der Hinweis auf das Berufungsurteil vom 30. Oktober 2017 sei unbehelflich, nachdem der Beschwerdeführer dieses bereits am 11. April 2018 mittels Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochtenen hatte (Verfahren 6B_383/2018) und dabei – unter anderem – geltend gemacht habe, dass die zur Diskussion stehenden Akten unverwertbar seien (Beschwerde vom 11. April 2018, S. 27 f.). Im Übrigen beschränke sich das Appellationsgericht darauf, einen Anschein der Befangenheit des Staatsanwaltes und einen Einfluss eines allfälligen Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegner 2 auf die Position des Beschwerdeführers zu verneinen, ohne darzulegen, weshalb dies der Fall sein sollte. Eine solche Begründung genüge den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) nicht und verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Daraus erhellt, dass das Bundesgericht in erster Linie die Begründung des Entscheids des Appellationsgerichts in Bezug auf das Ausstandsgesuch als unzureichend erachtet hat. Da es in Ziff. 1 des Entscheiddispositivs den angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. August 2018 aber integral aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen hat, sind vorliegend auch die übrigen Darlegungen nochmals anzuführen. Angesichts des Hinweises des Bundesgerichts im Hinblick auf den durch das Appellationsgericht vorliegend ohnehin neu zu fällenden Entscheid auf BGE 137 1340 E. 2.2.1, wonach jede Besetzung des Gerichts, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletze, ist schliesslich auch nochmals kurz auf den grundsätzlich verspäteten Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Präsident im Verfahren BES.2018.108/BES.2018.109/DG.2018.21 nicht hätte mitwirken dürfen.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1).
Gemäss § 10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies z.T. in neuen Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen (vgl. statt vieler AGE BES.2017.44/47 vom 5. Dezember 2018 E. 1.1.3, BES.2018.156 vom 5. Dezember 2018 E. 1.1.2, BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 1.2; sämtliche der zitierten Entscheide sind in Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers ergangen). Auch die Zuteilung der vorliegenden Verfahren durch den Vorsitzenden der Abteilung Strafrecht an sich selbst erfolgte gestützt auf diese Erwägungen und nach den Bestimmungen der §§ 19 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts vom 14. März 2017. Die Zuteilungsentscheide werden nicht separat eröffnet und so ist auch die vorliegende Zuteilung nicht verfassungswidrig. Konkrete Befangenheitsgründe (vgl. hierzu E. 2.1.1.3) liegen offensichtlich nicht vor und werden vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht behauptet.
1.2.3 Die Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.
1.2.4
1.2.4.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, sofern diese durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018 E. 3.1, BES.2017.21 vom 17. November 2017 E. 1.2.1; jeweils mit Hinweisen).
1.2.4.2 Der Beschwerdeführer ist damit in Bezug auf jene beanzeigten Delikte zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 29. Mai 2018 legitimiert, durch die er persönlich betroffen bzw. unmittelbar berührt ist. Das betrifft den Betrug sowie das falsche Zeugnis, soweit diese Delikte zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen sein sollen (vgl. zur Beschwerdelegitimation betreffend das falsche Zeugnis AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018 E. 4, mit Hinweisen).
Keine Beschwerdelegitimation besteht demgegenüber hinsichtlich der Delikte, die zum Nachteil anderer Personen begangen wurden. Allein aus der Rolle als Anzeigesteller kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation damit begründet, dass sich die angefochtene Verfügung auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken könne, verkennt er, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018 zutreffend bemerkt, dass sich lediglich der Geschädigte gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren kann und damit allenfalls nur die E____ AG als Eigentümerin der angeblich entwendeten Unterlagen (soweit es sich dabei tatsächlich um Originale und nicht etwa um Kopien von solchen handelte) legitimiert wäre, Parteirechte wahrzunehmen bzw. Beschwerde zu erheben. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018 E. 3.3). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die E____, der die Unterlagen abhandengekommen sein sollen, per 1. Juli 2015 durch Fusion von der F____ AG übernommen wurde. Die seither als juristische Person nicht mehr existierende E____ AG kann deshalb gar keine rechtlichen Handlungen mehr ausüben. Da die F____ AG nicht von Gesetzes wegen, sondern durch privatrechtlichen Vertrag (Fusion) die Rechtsnachfolge der E____ AG angetreten hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Privatklägerschaft hinsichtlich der E____ AG nicht erfüllt (vgl. eingehend BES.2016.11 vom 24. Juni 2016 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 162). Der Beschwerdeführer substantiiert auch replicando nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er als „ehemaliger Verwaltungsrat“ und Organ noch legitimiert sein sollte, zugunsten der inzwischen aufgelösten E____ AG zu klagen. Dass der Diebstahl als Offizialdelikt grundsätzlich von Amtes wegen zu verfolgen wäre, was gemäss der angefochtenen Verfügung im Rahmen einer ersten Anzeigeprüfung geschehen ist, ändert in diesem Zusammenhang nichts. Wenn der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung gegen die Beschuldigten wegen Diebstahls an die Hand zu nehmen, ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass die Beschaffung der vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen bereits Gegenstand rechtskräftig beurteilter Beschwerdeverfahren war (AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018, BES.2016.11 vom 24. Juni 2016, BE.2011.44 vom 8. Dezember 2011).
1.3 In Bezug auf die Nichtanhandnahme betreffend den Diebstahl bzw. die Anstiftung zum Diebstahl kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. „Beschädigt“ und unmittelbar berührt wäre einzig die E____, die inzwischen aufgelöst wurde und in Ermangelung einer gesetzlichen Rechtsnachfolge nicht mehr Privatklägerin sein kann. Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist zunächst der Auffassung, dass der Staatsanwalt G____ infolge Befangenheit die Untersuchung nicht hätte durchführen dürfen, sondern den Fall an eine unabhängige Staatsanwaltschaft hätte weitergeben müssen. Er begründet dies konkret damit, dass der Staatsanwalt G____ immer noch Partei in der Angelegenheit Strafanzeige Beschwerdegegner 1 gegen den Beschwerdeführer und damit vorbefasst sei. Eine mögliche Strafuntersuchung betreffend die widerrechtlich beschafften Akten würde seinen Fall negativ beeinflussen können, weshalb er kein Interesse daran haben könne, die Strafuntersuchung anhand zu nehmen. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend, dass B____ gegen ihn und weitere Personen Strafanzeige unter Beilage widerrechtlich erlangter Akten erstattet habe. Infolge dieser Anzeige sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen eröffnet worden; die Anklage werde vor Gericht von Staatsanwalt G____ vertreten. Letzterer habe deshalb kein Interesse, die Herkunft der von B____ eingereichten Akten in Frage zu stellen und diesbezüglich ein Strafverfahren zu eröffnen (BGer 6B_1016/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.1). Nach all dem, was der Beschwerdeführer mit der Staatsanwaltschaft habe erleben müssen, scheine diese den Rechtsstaat nicht so ernst zu nehmen. Es sei auch nur folgerichtig, dass die Staatsanwaltschaft keinerlei Interesse an einer Anhandnahme haben könne, da sonst ein jahrelanges, teures Strafverfahren seinen Ursprung in einer deliktischen Handlung gehabt habe, was eigentlich schon zu Beginn klar gewesen sei, und schon damals hätte verfolgt werden müssen, was die Staatsanwaltschaft sträflicherweise unterlassen habe, weil sie dachte, grosse Fische an der Angel zu haben und sich erhofft habe, damit einen Karrieresprung zu sichern, und was sie nun, nachdem es ihr klar geworden sei, dass alles nur Humbug gewesen sei, zu vertuschen versuche.
2.1.1
2.1.1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Zuständig zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs ist somit auch das Beschwerdegericht als Einzelgericht (vgl. E. 1.1; AGE DG.2017.35 vom 27. November 2017 E. 1.1, BE.2011.22 vom 19. August 2011 E. 5.2).
2.1.1.2 Der grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179) – nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 9). Bezüglich der Frage, ob eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen ist (Art. 56 lit. b StPO), ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92). Der Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S. 333; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2).
Der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter beschränkten Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2 S. 144-146, 127 I 196 E. 2b S. 198, 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1; 1B_78/2010 vom 31. August 2010 E. 2.1). Von einer Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur für das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). In diesen Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet, sondern hat die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 180, 138 IV 142 E. 2.2.2 S. 145 mit Hinweisen). Dass im Strafprozessrecht die Inquisitionsmaxime resp. der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären müssen (Art. 6 StPO), steht dem in keiner Weise entgegen. Im gerichtlichen Verfahren obliegt die Verfahrensleitung nicht mehr der Staatsanwaltschaft, sondern den gerichtlichen Instanzen (Art. 61 lit. c und d StPO). Diese sind bei der Urteilsfällung zwar an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung oder an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium wird somit einzig von der gerichtlichen Instanzen Unabhängigkeit verlangt (vgl. zum Ganzen AGE DG.2017.12 vom 28. Februar 2017 E. 2.1).
2.1.1.3 Die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten stellt grundsätzlich keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO dar (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 19 und N 28 [„Mehrbefassung“]). Selbst der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren einen Beschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genügt in aller Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit abzulehnen (vgl. BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3; AGE DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 3.4.2). Dies muss umso mehr für die Tätigkeit der Staatsanwälte und Polizeibeamten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gelten, bei dem noch nicht abschliessend über Schuld und Unschuld befunden wird. Insbesondere kann auch nicht aus Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht wie derjenigen über die Mitteilung an die Parteien zum Verfahrensabschluss oder zur Behauptung einer Straftat im Rahmen der Anklage auf Befangenheit geschlossen werden (Keller, a.a.O., Art. 56 N 33 und 38). Die Untersuchung der Staatsanwälte und Polizeibeamten ist auf eine gewisse, in grossen Verfahren auf eine lange Dauer ausgerichtet. Im Vorverfahren tätigt das gleiche Mitglied der Strafbehörde dabei immer neu Verfahrenshandlungen und erlässt immer wieder neue Verfügungen. Dies begründet keine unzulässige Vorbefassung (Keller, a.a.O., Art. 56 N 33). Eine Untersuchungsbehörde hat, wie erwähnt, insofern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen in den Ausstand zu treten (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7). Materielle und prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen. Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 59; Keller, a.a.O., Art. 56 N 40 ff.).
2.1.2 Umstände die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, werden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche erkennbar. Das Verhalten des Beschwerdegegners 1 und des Beschwerdegegners 2 präjudizierten und präjudizieren das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn man im Rahmen eines Strafverfahrens zum Schluss gelangen sollte, dass sich der Beschwerdegegner 1 oder der Beschwerdegegner 2 die gemäss Beschwerdeführer deliktisch erworbenen Akten unrechtmässig beschafft hat, hat dies keine Auswirkung auf die Beweisverwertung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Das Bundesgericht erachtet von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel als verwertbar, „wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht“ und verweist auf die Doktrin (BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Die im erwähnten Entscheid zitierte Kommentatorin Sabine Gless führt im Basler Kommentar zur StPO zu Art. 141 aus, es sei jeweils zu prüfen, ob das Beweismittel autonom durch eine Privatperson erlangt und die Beweisbeschaffung nicht durch die Behörde initiiert worden sei. Diese müsste sich andernfalls das Handeln der Privatperson anrechnen lassen, und es hätte ebenso wie direktes behördliches Handeln den Vorgaben der StPO zu genügen (Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 141 StPO N 40b). Anzeichen auf eine Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden an der Beschaffung dieser Dokumente finden sich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht. Es ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts weiter zu prüfen, ob der Beweis auch von den Strafverfolgungsbehörden selbst hätte erlangt werden können und kumulativ eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen: Die Staatsanwaltschaft hätte die Dokumente mittels Hausdurchsuchung, wie sie ja später auch tatsächlich durchgeführt wurde, im Einklang mit den Vorgaben der StPO beschaffen können. Hierfür kann je nachdem eine plausible Strafanzeige auch ohne weitere Konkretisierung mit Beweismitteln genügen, sofern letztere mit der Beweismassnahme gerade beschafft werden sollen. Das Interesse des Staates an der Bestätigung oder Falsifizierung der gewichtigen Anschuldigungen des Beschwerdegegners 1 überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers an den betreffenden Unterlagen (zur vorzunehmenden Abwägung Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 8-9). Die vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Aktenkopien sind demnach sowohl nach alter als auch nach Eidgenössischer StPO im Strafverfahren verwertbar, was nicht zuletzt aber vom Sachrichter entschieden werden muss. Dass der Staatsanwalt G____ eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Beschwerdeführer, stellt für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar. Selbst wenn man ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beweisverwertung der allenfalls deliktisch beschafften Beweismittel verneinen sollte, vermag dies vorliegend keine Befangenheit des Staatsanwalts G____ zu begründen. Die für eine mögliche Befangenheit vorausgesetzten krassen und wiederholten Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen müssen, würden sich daraus nicht ableiten lassen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem konnte die Frage prozessualer Fehler der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme von den Betroffenen grundsätzlich mit Beschwerde gerügt werden. Würde man den Strafverfolgungsbehörden für die Ausstandsfrage betreffend die Behandlung konnexer Dossiers jeden Verfahrensfehler entgegenhalten können, würde die Justiz alsbald lahmgelegt. Dem vorliegend unter dem Aspekt der Verneinung des Diebstahlverdachts nicht zur Beschwerde legitimierten Beschwerdeführer ist auch die Begründung in der angefochtenen Verfügung entgegenzuhalten, wonach den seinerzeit eingereichten Unterlagen kein Vermögenswert zukomme und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Person, welche sich diese Unterlagen beschafft und dem Beschwerdegegner 1 zur Verfügung gestellt hat, in der Absicht gehandelt habe, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Diese Auffassung erscheint in materieller Hinsicht mehr als vertretbar und mit Blick auf die untenstehenden Ausführungen (E. 2.2.1) im Rahmen des staatsanwaltlichen Beurteilungsspielraums. Wenn der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung gegen die Beschuldigten wegen Diebstahls an die Hand zu nehmen, ist schliesslich nochmals festzuhalten, dass die Beschaffung der vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen bereits Gegenstand anderer rechtskräftig beurteilter Beschwerdeverfahren war (AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018, BES.2016.11 vom 24. Juni 2016, BE.2011.44 vom 8. Dezember 2011 in Bezug auf die inhaltliche Würdigung der Verdachtsgründe und namentlich auf den Vorwurf des Diebstahls E. 5.3). Auch sonst ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss der Ausgang des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegner 2 auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer haben sollte. Demnach ist der Staatsanwalt G____ nicht vorbefasst. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob das Gesuch überhaupt rechtzeitig gestellt worden ist. Das Ausstandsgesuch ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.
2.2 Der Beschwerdeführer hat der Staatsanwaltschaft neben der Anzeige betreffend Diebstahl eine Anzeige betreffend „Falschaussage“ und eine Anzeige betreffend „Prozessbetrug“ eingereicht.
2.2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2018.31 vom 1. Juni 2018 E. 2.1, BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
2.2.2 Hinsichtlich der Falschaussage wird dem Beschwerdegegner 1 in der Strafanzeige vorgeworfen, dass das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer gefällt worden sei, weil der Beschwerdegegner 1 vor Strafgericht als Zeuge behauptete, nichts von Franchisezahlungen gewusst zu haben, als er die Jahresrechnungen der E____ genehmigte. Im Berufungsverfahren habe er jedoch das Gegenteil ausgesagt. Somit habe er als Zeuge entweder am Strafgericht oder am Berufungsgericht bewusst eine falsche Zeugenaussage gemacht. An der Strafgerichtsverhandlung habe der Beschwerdegegner 1 behauptet, erst 2008 von den Franchisezahlungen erfahren zu haben.
Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angeführt, dass dem Vorwurf des falschen Zeugnisses bereits die beanzeigte Sachverhaltsdarstellung widerspricht. Gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Verhandlungsprotokoll soll der Beschwerdegegner 1 anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage von H____ als Zeuge erklärt haben, das Franchising sei den Jahresrechnungen zu entnehmen gewesen, er habe sich aber nichts dabei gedacht. Der Beschwerdegegner 1 bestätigte somit lediglich, von der Existenz eines Aufwandpostens Franchising in der Jahresrechnung der E____ gewusst zu haben. Diese Aussage steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdegegners 1 vor dem Strafgericht, wonach er erst im Jahre 2010 davon erfahren habe, dass diese Franchisinggebühren an H____ privat bezahlt worden seien. Weiter soll der Beschwerdegegner 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage hin erklärt haben, es habe seinerzeit geheissen, dass er Aktionär sei. So sei es auch abgemacht gewesen. Dass der Beschwerdegegner 1 in der Berufungsverhandlung auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er im Zeitraum 1998 bis 2000 auch keine Aktien gehabt habe, mit Nein geantwortet habe, steht dazu ebenso wenig im Widerspruch, bezog sich diese Antwort doch offensichtlich auf die Frage, ob er verbriefte Aktientitel in Händen gehabt habe, wogegen die Aussage vor dem Strafgericht die Frage betraf, wie er (immer seiner Ansicht nach) seinerzeit Aktionär der E____ geworden sei. Die Nichtanhandnahme der Anzeige betreffend das falsche Zeugnis erweist sich somit als rechtmässig und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
2.2.3 Gemäss Grundtatbestand des Betrugs wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]).
In Bezug auf die Anzeige betreffend „Prozessbetrug“ ist eine unrechtmässige Bereicherung in keiner Weise erkennbar. Weder ist ersichtlich, worin die arglistige Täuschung des Straf- sowie des Appellationsgerichts liegen sollte, noch dass der Beschwerdeführer von den beiden angeblich getäuschten Instanzen zu irgendeiner Zahlung an den Beschwerdegegner 1 oder an die E____ verurteilt worden wäre; es liegt somit weder eine schädigende Vermögensverfügung vor, noch lässt sich eine dazu stoffgleiche Bereicherungsabsicht des Beanzeigten erkennen. Es kann auf die zutreffende Erwägung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt G____
abzuweisen ist. Weiter ergibt sich, dass sich die Nichtanhandnahmeverfügungen
vom 29. Mai 2018 als rechtmässig erweisen. Die Beschwerde ist damit
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 1‘000.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer und Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner 1
- Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.