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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
DG.2018.23
URTEIL
vom 15. August 2018
Mitwirkende
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud,
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner
Schützenmattstrasse 21, 4009 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Urteil des Strafgerichts ES.2016.890 vom 24. Februar
Sachverhalt
A____ (Gesuchstellerin) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Februar 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Auf ihre dagegen erhobene Berufung ist das Appellationsgericht mit Entscheid vom 29. August 2017 zufolge verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 hat die Gesuchstellerin – neben diversen anderen Anträgen zu verschiedenen Verfahren – unter anderem die Revision des Urteils des Strafgerichts ES.2016.890 beantragt.
Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Februar 2017 beigezogen, auf die Einholung von Stellungnahmen indessen verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder eine wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht bekannt waren (BGE 130 IV 72 E. 1, mit Hinweisen). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein (BGer 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.2). Weiter kann Revision verlangt werden, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO), wenn sich erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (Art. 410 Abs. 2 StPO). Revisionsverfahren dürfen indessen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2, 127 I 133 E. 6).
1.2.2 Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Februar 2017 ist – nachdem das Appellationsgericht nicht auf die Berufung eingetreten ist – in Rechtskraft erwachsen, so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann. Die Gesuchstellerin macht jedoch keinen der in Art. 410 StPO aufgezählten Revisionsgründe geltend. Vielmehr rügt sie, dass die Verhandlung am Strafgericht trotz Arztzeugnis in ihrer Abwesenheit und „ohne Würdigung des reellen Sachverhalts“ durchgeführt worden sei, wodurch sie eines fairen Verfahrens beraubt und die Unschuldsvermutung verletzt worden sei. Damit erhebt sie ausschliesslich Rügen, die sie in einem Berufungsverfahren hätten erheben können resp. müssen. Dass sie die Berufungsfrist verpasst hat, berechtigt sie nicht, ohne Vorhandensein eines Revisionsgrundes das angefochtene Urteil auf dem Weg der Revision überprüfen zu lassen.
1.2.3 Die Vorprüfung ergibt somit, dass das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist. Es ist daher nicht darauf einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind dessen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahren mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.