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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DG.2018.25
ENTSCHEID
vom 17. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Gesuchsteller
[...]
B____ Gesuchsgegnerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Gegenstand
Revisionsgesuch vom 21. Juni 2018
betreffend einen Entscheid des
Appellationsgerichts
vom 28. Februar 2018
Sachverhalt
Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Juni 2016 wurde die Ehe von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) und B____ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) geschieden und wurden die Nebenfolgen der Scheidung geregelt. Der Scheidung ging ein jahrelanges Eheschutzverfahren voraus. Gegen das Scheidungsurteil erhob der im Verfahren nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller Berufung, wobei er dem Gericht nicht weniger als 57 Rechtsbegehren zur Beurteilung unterbreitete. Nicht angefochten wurde das Urteil im Scheidungspunkt. Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin erhob Anschlussberufung. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2018 zog der Gesuchsteller die Berufung zurück. Das Appellationsgericht schrieb daher mit Entscheid vom gleichen Tag das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung als erledigt ab. Es stellte fest, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin sowie den beiden Söhnen C____ und D____ für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum Rückzug der Berufung am 28. Februar 2018 die im Massnahmeverfahren gesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge schulde. Zufolge der während der Dauer des Berufungsverfahrens erfolgten Überweisung des Vorsorgeguthabens des Gesuchstellers auf ein Konto der [...] Sammelstiftung für berufliche Vorsorge wurde Ziffer 12 des Entscheids des Zivilgerichts vom 27. Juni 2016 wie folgt angepasst:
„Die Vorsorgeeinrichtung [...] Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, c/o [...], wird angewiesen, gemäss Art. 22 Freizügigkeitsgesetz vom während der Ehe angesparten Altersguthaben des Ehemannes, A____, geb. [...] 1962, Sozialversicherungsnummer [...], wohnhaft [...], den Betrag von CHF 289‘941.50 auf das Freizügigkeitskonto der [...] Freizügigkeitsstiftung, [...], zugunsten der Ehefrau, B____, geb. [...] 1962, Sozialversicherungsnummer [...], wohnhaft [...], zu übertragen.“
Der Gesuchsgegnerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. Schliesslich wurden dem Gesuchsteller die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 5‘000.– auferlegt und er wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 12‘562.50, zuzüglich der Spesen von CHF 291.50 und der MWST von insgesamt CHF 993.40 (8% auf CHF 8‘687.50 sowie 7,7% auf CHF 3‘875.–), somit total CHF 13‘555.90, zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wurde dem Rechtsbeistand der unentgeltlich prozessierenden Gesuchsgegnerin, [...], ein Honorar von CHF 10‘050.–, zuzüglich einer Spesenentschädigung von CHF 291.50 und der MWST von insgesamt CHF 794.70 (8% auf CHF 6‘950.– sowie 7,7% auf CHF 3‘100.–), somit total CHF 11‘136.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen und festgestellt, dass der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Parteientschädigung diesfalls in diesem Umfang auf den Staat übergehe.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 verlangt der Gesuchsteller die Revision. Wie sich der Begründung entnehmen lässt, richtet sich das Gesuch dabei gegen die der Gesuchsgegnerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Von der Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurde abgesehen. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das zuletzt in der Sache geurteilt hat. Aus Art. 328 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) ergibt sich, dass wiederum das Dreiergericht (vormals: Ausschuss) zuständig ist. Das Gesuch ist innert der Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des geltend gemachten Revisionsgrunds gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingereicht worden.
1.2 Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zum Revisionsgesuch konnte verzichtet werden, da dieses, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, offensichtlich unzulässig ist (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, Art. 330 N 6; Herzog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 330 ZPO N 4).
2.
2.1 Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein Revisionsgrund kann folglich nur dann vorliegen, wenn es sich um unechte Noven handelt, also um Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des angefochtenen Entscheids bereits vorlagen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 13). Die die Revision verlangende Person muss durch die angefochtene Verfügung beschwert sein, ansonsten das Revisionsgericht nicht auf das Rechtsmittel eintritt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 N 9).
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin während dem Berufungsverfahren entgegen ihrer vom Gericht übernommenen Darstellung gar nicht hablos gewesen sei. Er bezieht sich dabei auf die ihm von der [...] mit Schreiben vom 29. Mai 2018 mitgeteilte Entlassung aus der Solidarschuldnerschaft, woraus sich ergebe, dass die Gesuchsgegnerin über Mittel verfügt habe, um eine Hypothek von CHF 1,1 Mio. zu übernehmen. Aufgrund der dafür vorausgesetzten Kreditfähigkeit müsse sie über ein Gesamteinkommen von mindestens CHF 90'000.– verfügen. Weiter verweist er auf ein Schreiben des Betreibungsamts Oberaargau vom 11. Juni 2018, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass die Gesuchsgegnerin die Darlehensforderung vollständig beglichen habe. Sie habe daher auch über genügend Barmittel verfügt, um die Darlehensschuld zu begleichen. Sehe man von der Möglichkeit eines Lottogewinnes ab, sei es ausgeschlossen, dass die Gesuchsgegnerin seit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2018 genügend Einkommen erwirtschaftet habe, um einen Hypothekarkredit aufnehmen und das Darlehen zurückzahlen zu können. Daraus folge, dass erhebliche Tatsachen vorlägen, die bereits zum Zeitpunkt des Entscheides bestanden und ihm und dem Gericht nicht bekannt gewesen seien. Die mutwillige und ungesetzliche Unterdrückung dieser Tatsachen habe zu einem falschen Entscheid geführt, der zu korrigieren sei. Denn in Kenntnis der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin hätte das Gericht ihr niemals die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Februar 2018 sei in diesem Punkt zu revidieren.
2.3 Die von ihm behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel haben nach der eigenen Darstellung des Gesuchstellers bloss Bedeutung für die der Gesuchsgegnerin mit dem Abschreibungsentscheid gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Gesuchsgegnerin wurde der Gesuchsteller aber in keiner Weise belastet. Unabhängig von diesem Entscheid wurden dem Gesuchsteller aufgrund des von ihm vorgenommenen Rückzugs seiner Berufung sämtliche Verfahrenskosten auferlegt. Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung begünstigte die Gesuchsgegnerin daher nur insoweit, als ihrem Vertreter im Falle der Uneinbringlichkeit der ihr zugesprochenen Parteientschädigung ein Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde. Es wurde ihr daher insoweit, wie der Gesuchsteller geltend macht, das Debitorenrisiko abgenommen. Darin liegt aber umgekehrt in keiner Weise eine Belastung des Gesuchstellers. Soweit der Gesuchsteller eine solche Belastung darin zu erkennen glaubt, dass ihm die Möglichkeit der Verrechnung von güterrechtlichen Forderungen mit der geschuldeten Parteientschädigung genommen werde, sind seine Ausführungen rechtsirrtümlich. Der Gesuchsteller spricht damit die Situation an, dass das Gericht den Vertreter der Gesuchsgegnerin entschädigt und darauf die zufolge Legalzession auf den Kanton übergegangene Parteientschädigungsforderung in diesem Umfang gegen ihn, den Gesuchsteller, geltend macht. Gemäss Art. 169 des Obligationenrechts (OR; SR 220) kann ein Schuldner die Einreden, die einer abgetretenen Forderung entgegenstanden, auch gegen den Erwerber der Forderung geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhalten hat. Zu diesen Einreden gehört auch das Recht zur Verrechnung (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3475, 3478; Girsberger/Hermann, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 169 OR N 6, 9). Dies gilt auch im Falle einer Legalzession gemäss Art. 166 OR, wie sie vorliegend erfolgen würde (vgl. Gauch/Schluep, a.a.O., N 3553). Daraus folgt, dass dem Gesuchsteller insoweit ein eigenes Interesse an der Aufhebung der mit dem Revisionsgesuch angefochtenen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Gesuchsbeklagten fehlt.
3.
Demnach ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 750.– (§ 11 Abs. 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Diese Gebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘500.– verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss von CHF 750.– wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. Eine Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin ist nicht geschuldet, weil ihr im vorliegenden Revisionsverfahren kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.–. Diese Gebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss von CHF 750.– wird dem Gesuchsteller zurückerstattet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.