|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
DG.2018.29
ENTSCHEID
vom 30. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
betreffend das aufsichtsrechtliche Verfahren DG.2017.27
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 30. August 2017 wies das Appellationsgericht die aufsichtsrechtliche Anzeige (DG.2017.27) von A____(nachfolgend Gesuchsteller) ab, soweit darauf einzutreten war, trat auf den Antrag auf Ausrichtung einer Wiedergutmachung und Genugtuung nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller eine Gebühr von CHF 300.–. Mit Urteil vom 1. November 2017 trat das Bundesgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein.
Mit erster Mahnung vom 17. August 2018 wurde der Gesuchsteller ersucht, den nach einer Teilzahlung von CHF 100.– noch offenen Betrag von CHF 200.– innert 20 Tagen zu begleichen.
Mit Eingabe vom 18. August 2018 beantragte der Gesuchsteller den Erlass der Gerichtskosten, eventualiter deren Herabsetzung und subeventualiter deren Stundung sowie einen Mahnstopp.
Erwägungen
1.
Bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 18. August 2018 handelt es sich um ein Erlassgesuch betreffend die ihm im Verfahren DG.2017.27 auferlegten Gerichtskosten. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, Berner Kommentar, Art. 112 ZPO N 2). Gegen den Appellationsgerichtsentscheid DG.2017.27 vom 30. August 2017 erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Entscheid vom 1. November 2017 fällte das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid (BGer 4A_821/2017 vom 1. November 2017). Der Appellationsgerichtsentscheid vom 30. August 2017 und damit auch der Kostenentscheid sind formell rechtskräftig geworden. Auf das Erlassgesuch des Gesuchstellers ist somit einzutreten.
2.
Für das in § 68 GOG geregelte aufsichtsrechtliche Verfahren sieht das Gesetz keine Bestimmung betreffend die Stundung oder den Erlass der Gerichtskosten vor. Der Ausschluss der Stundung und des Erlasses der Gerichtskosten für aufsichtsrechtliche Verfahren ist sachgerecht, da gemäss § 68 Abs. 6 GOG eine Gebühr ohnehin nur dann erhoben werden kann, wenn sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich unbegründet erweist. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch abzuweisen. Aber selbst wenn Art.112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss angewendet würde, wäre das Erlassgesuch aus nachfolgenden Gründen abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können die Gerichtskosten gestundet oder bei andauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 216 E. 2.1; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 5). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG 2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb zusätzlich voraus, dass das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (AGE DG.2016.18 vom 29. September 2016 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Auch auf Stundung besteht kein gesetzlicher Anspruch (Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Sie kann angebracht sein, wenn dadurch die Aussicht, nach Ablauf der Stundung eine vollständige Zahlung der Gerichtskosten zu erwirken, erhöht werden (Jenny, a.a.O., Art. 112 N 4), bzw. wenn die kostenpflichtige Partei glaubhaft macht, dass sie in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten steckt (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 112 ZPO N 1).
3.2 Da der rechtskräftige Kostenentscheid als solcher unter Vorbehalt im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegebener Revisionsgründe unabänderlich ist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nur im Sinne eines Teilerlasses in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass bezüglich eines Teils der Gerichtskosten erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie das Appellationsgericht bereits in seinem rechtskräftigen Entscheid feststellte, war die aufsichtsrechtliche Anzeige des Gesuchstellers offensichtlich unbegründet (AGE DG.2017.27 vom 30. August 2017, E. 5). Damit war sie auch offensichtlich aussichtslos, weshalb nach dem Gesagten ein Erlass der Gerichtskosten ausgeschlossen ist.
Es besteht vorliegend auch kein Grund zur Annahme, dass die Aussicht, eine vollständige Zahlung der Gerichtskosten zu erwirken, durch eine Stundung erhöht würde. Der Gesuchsteller macht nicht glaubhaft, dass er in bloss vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten steckt. Vielmehr behauptet er, sein angeblicher Härtefall sei nicht bloss vorübergehender Natur. Er weise keinerlei Vermögenswerte auf und sei seit Jahren gezwungen, unter dem Existenzminimum zu leben. Eine Stundung wäre somit zwecklos. Aus denselben Gründen kommt auch die Anordnung eines Mahnstopps nicht in Betracht.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens DG.2017.27 abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Erlassverfahren verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass, eventualiter Herabsetzung und subeventualiter Stundung der Gerichtskosten für das aufsichtsrechtliche Verfahren DG.2017.27 sowie um einen Mahnstopp wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.