|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
DG.2018.32
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
Beteiligte
Kanzlei Familienrecht, Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von A____ vom 3. September 2018
Sachverhalt
Am 3. September 2018 hat A____ (Anzeigesteller) beim Appellationsgericht eine als Aufsichtsbeschwerde gegen die Kanzlei des Familiengerichts bezeichnete Eingabe eingereicht. Darin hat er beantragt, die Leitung der Kanzlei des Familiengerichts sei im Zusammenhang mit einer von ihm verlangten Vollstreckungsbescheinigung „für die Rechtsverweigerung sowie die schlechte Organisation zu rügen“. Mit Schreiben vom 24. September 2018 hat die Vorsitzende Präsidentin des Zivilgerichts zur Eingabe des Anzeigestellers vom 3. September 2018 Stellung genommen. Als Beilage hat sie die Verfügung der Einzelrichterin des Zivilgerichts vom 4. September 2018 eingereicht, mit welcher das Gesuch des Anzeigestellers um Ausstellung einer Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständigkeitshalber mitsamt dem Original des entsprechenden Urteils an das Appellationsgericht weitergeleitet worden ist. Mit Verfügung vom 25. September 2018 wurde die Vernehmlassung des Zivilgerichts dem Anzeigesteller zugestellt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Kostenauflage für den Fall, dass sich seine Anzeige als offensichtlich unbegründet erweisen sollte, hingewiesen.
In seiner Eingabe vom 30. September 2018 hat der Anzeigesteller ausgeführt, dass sich zwar die Rechtsverzögerung erledigt habe. Dennoch stellt er darin den Antrag, die Vorsitzende Präsidentin des Zivilgerichts sei „zu den konkreten Vorhalten nochmals zu vernehmlassen“ oder „geeignete Massnahmen“ seien ohne Vernehmlassung anzuordnen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.
Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Eingabe des Anzeigestellers vom 3. September 2018 wird als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.
Das Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziffer 3 GOG). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Dieses ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige.
2.
2.1 Der Anzeigesteller hat am 29. August 2018 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung für seine „Ansprüche aus dem Scheidungsurteil [...] vom 27. Juni 2016“ eingereicht. Mit Schreiben vom 31. August 2018 hat die Kanzlei Familienrecht des Zivilgerichts dem Anzeigesteller mitgeteilt, dass sie für die Ausfertigung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung das Original des Scheidungsurteils benötige. In seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 3. September 2018 macht der Anzeigesteller geltend, dass ihm am 3. September 2018 bei einer persönlichen Vorsprache beim Zivilgericht die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung verweigert worden sei. Allerdings hat das Zivilgericht mit Verfügung vom 4. September 2018 das Gesuch um Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Der Anzeigesteller weist in seiner Eingabe vom 30. September 2018 daher zu Recht selbst darauf hin, dass sich damit die von ihm gerügte Rechtsverweigerung erledigt habe. Zudem wird vom Anzeigesteller in seiner Eingabe vom 30. September 2018 die am 4. September 2018 verfügte Weiterleitung seines Gesuchs an das Appellationsgericht nicht beanstandet.
2.2 Demgegenüber bemängelt der Anzeigesteller weiterhin, dass die Kanzlei des Zivilgerichts über den Verfahrensstand nicht informiert gewesen sei, zu Unrecht die Vorlage des Originals des Urteils verlangt habe und dass es nicht angehe, dass vermeintlich einfache Fälle vom Kanzleipersonal verfügt würden, während schwierige Fälle an die zuständigen Richter weitergeleitet würden.
Diesen Ausführungen des Anzeigestellers kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Praxis des Zivilgerichts, die Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbescheinigung in der Form eines entsprechenden, mit Unterschrift versehenen Stempels auf dem Originalurteil anzubringen, zu beanstanden sein soll. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass der Empfänger oder die Empfängerin der Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbescheinigung über ein Original des zu vollstreckenden Urteils mit entsprechender Bestätigung verfügen. Entgegen den Ausführungen des Anzeigestellers kann darin keine „willkürliche Einschätzung der Kanzlei“ erblickt werden.
Entgegen den Ausführungen des Anzeigestellers ist auch in keiner Weise zu beanstanden, dass die Kanzlei Familienrecht des Zivilgerichts aufgrund einer entsprechenden generellen Instruktion bei klaren Fällen die Vollstreckbarkeits- oder Rechtskraftbescheinigungen selbständig ausstellt. Derartige Fälle liegen vor, wenn der Entscheid des Zivilgerichts beim Berufungsgericht respektive beim Beschwerdegericht nicht angefochten worden ist und zudem zufolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist feststeht, dass eine Anfechtung nicht mehr möglich ist. Ebensowenig ist zu kritisieren, dass die Kanzlei Familienrecht bei komplexen Fällen, wie dies etwa bei teilweise angefochtenen Entscheiden des Zivilgerichts der Fall ist, mit der zuständigen Verfahrensleiterin oder dem zuständigen Verfahrensleiter Rücksprache nimmt. Dem Anzeigesteller wurde in der Verfügung vom 4. September 2018 ausführlich dargelegt, dass der Entscheid, auf welchen sich sein Gesuch bezieht, beim Berufungsgericht in gewissen Punkten angefochten und durch das Berufungsgericht in einem Punkt abgeändert worden ist. Bei dieser Konstellation sei die Rechtskraftbescheinigung daher durch das Berufungsgericht auszustellen. Diese Ausführungen in der Verfügung vom 4. September 2018 werden vom Anzeigesteller zu Recht nicht kritisiert.
3.
Aus den genannten Ausführungen ergibt sich, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 3. September 2018 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Anzeigesteller hat auf die bei seiner mündlichen Vorsprache nicht sofort erfolgte Ausstellung der beantragten Vollstreckbarkeits- oder Rechtskraftbescheinigungen noch am gleichen Tag mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige eine Rechtsverzögerung geltend gemacht. Er hält auch nach der nachvollziehbaren und überzeugenden Darstellung des korrekten Vorgehens des Zivilgerichts in der Verfügung vom 4. September 2018 sowie in der Stellungnahme der Vorsitzenden Präsidentin des Zivilgerichts vom 24. September 2018 an seinem Antrag fest, es seien aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Die aufsichtsrechtliche Anzeige erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Daran ändert entgegen den Ausführungen des Anzeigestellers nichts, dass dem Zivilgericht die Anzeige zur Vernehmlassung zugestellt worden ist. § 68 Abs. 4 GOG hält lediglich fest, dass keine Stellungnahme einzuholen ist, wenn sich die aufsichtsrechtliche Anzeige sofort als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist. Dies schliesst nicht aus, dass sich die offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beteiligten ergibt, wie dies vorliegend der Fall ist. Im Einklang mit § 68 Abs. 6 GOG ist dem Anzeigesteller daher eine Gebühr in der Höhe von CHF 300.– aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 3. September 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Anzeigesteller wird eine Gebühr von CHF 300.– auferlegt.
Mitteilung an:
- Anzeigesteller
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Be-schwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.