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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DG.2018.34
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____, Vorsitzende Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
B____, Schlichterin am Zivilgericht
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von C____ vom 26. Oktober 2017
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 an das Appellationsgericht rügte C____ (Anzeigestellerin) eine ihrer Ansicht nach durch A____ als Vorsitzende Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts und durch B____ als Schlichterin am Zivilgericht begangene Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung sowie Ehrverletzung. Sie wirft ihnen vor, sie mehrfach als dem männlichen Geschlecht zugehörig bezeichnet zu habe. Zudem werde sie von B____ ständig mit Rechnungen belästigt und unter Druck gesetzt bzw. schikaniert. In diesem Zusammenhang macht die Anzeigestellerin unter dem Titel „Stadthaftungsklage“ einen Betrag geltend, den sie wie folgt beziffert: „CHF 4‘976.55 PK + Entschädigung CHF 1‘500.00 + Investition mit Werbung, Handelsregister, etc. ca. CHF 3‘500.00 seit April 2017 bis heute, 26. Oktober 2017“. Auf die Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten wurde verzichtet. Hingegen sind die Akten der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts im Verfahren [...] beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Eingabe der Anzeigestellerin vom 26. Oktober 2017, in welcher sie das Vorgehen von A____ und B____ kritisiert, wird als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.
Das Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziffer 3 GOG). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Dieses ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige.
1.2 Soweit sich die Rügen in der Eingabe der Anzeigestellerin vom 26. Oktober 2017 gegen A____ richten, ist darauf nicht einzutreten. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gegen deren Entscheide kann Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden (Art. 62 Abs. 1 ATSG). Ebenso kann gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht werden (Freivogel, in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 406). Das Appellationsgericht übt daher über das Sozialversicherungsgericht und dessen Mitglieder keine Aufsicht aus (vgl. § 68 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG). Es ist folglich weder für Rechtsmittel gegen Entscheide des Sozialversicherungsgerichts noch für gegen das Sozialversicherungsgericht gerichtete Rechtsverzögerungs- und Aufsichtsbeschwerden zuständig. Von einer Weiterleitung der Sache an das Bundesgericht kann abgesehen werden, da die Anzeigestellerin mit ihrer Eingabe nachgewiesen hat, dass sie sich im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bereits an dieses gewandt hat (vgl. Beilage 6 zur Eingabe vom 26. Oktober 2017).
1.3 Einzutreten ist hingegen auf die aufsichtsrechtliche Anzeige, soweit sie sich gegen B____, Schlichterin am Zivilgericht, richtet.
2.
2.1 Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über die seiner Aufsicht unterstehenden Instanzen geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE BEZ.2016.54 vom 3. Januar 2017 E. 1.7). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Gerichtsmitglieds oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn das erstinstanzliche Gerichtsmitglied oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2; vgl. auch Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, in: BJM 1976, S. 134 f.). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht mittels aufsichtsrechtlicher Anzeige erwirkt werden (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2).
2.2 Mit ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeige rügt die Anzeigestellerin sinngemäss, dass die Schlichterin ihr Schlichtungsgesuch im Verfahren [...] seit April 2017 hin und her geschoben habe. Konkret wirft sie der Schlichterin vor, trotz ihrem Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Schichtungsverfahren einen Kostenvorschuss erhoben zu haben. Die Angelegenheit sei nicht aussichtlos.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 hat die Schlichterin das Gesuch der Anzeigestellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren [...] wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dagegen hat die Anzeigestellerin Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Das Appellationsgericht kam zum Schluss, dass die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsbegehren der Anzeigestellerin zu Recht als aussichtslos bewertet und ihr folglich die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat (AGE [...] E. 2.3). Eine erneute Überprüfung der Verfügung vom 8. Mai 2017 im vorliegenden Verfahren ist ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.1). Zu diesem Zweck hätte vielmehr – entsprechend der im Entscheid vom 28. Juni 2017 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden müssen. Eine erneute Beschwerde an das Appellationsgericht gegen die Verfügung vom 8. Mai 2017 ist unzulässig. Eine Entgegennahme der Eingabe der Anzeigestellerin vom 26. Oktober 2017 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2017 erübrigt sich somit. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Schlichterin der Anzeigestellerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 zu Recht eine Nachfrist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses gesetzt hat. Eine Rechtsverzögerung ist nicht ansatzweise erkennbar.
2.3 Was die von der Anzeigestellerin gerügte Anrede in männlicher Form betrifft, ist festzustellen, dass im Begleitschreiben der Kanzlei Schlichtungsbehörde vom 10. April 2017 (Beilage 8 zur Eingabe vom 26. Oktober 2017) die Anzeigestellerin mit „Herr C____“ angesprochen wurde. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, zumal die Anzeigestellerin in der diesem Schreiben beigelegten und von der Schlichterin unterzeichneten Verfügung vom 7. April 2017 – wie auch in allen weiteren Verfügungen der Schlichterin im Verfahren [...] – als „Gesuchstellerin“ bezeichnet wurde und die Kanzlei Schlichtungsbehörde zudem im Schreiben vom 22. September 2018 (Beilage 9 zur Eingabe vom 26. Oktober 2017) und vom 17. Oktober 2017 (Beilage 8 zur Eingabe vom 26. Oktober 2017) die korrekte Anrede in weiblicher Form verwendet hat. Ein pflichtwidriges Verhalten der Schlichterin kann hieraus offensichtlich nicht abgeleitet werden.
2.4 Nicht einzutreten ist sodann auf die nicht weiter substantiierte Schadenersatzklage, zumal nicht erkennbar ist, worauf sie sich stützt. Insbesondere findet sie im Schlichtungsverfahren keine Grundlage.
3.
Aus den Ausführungen ergibt sich, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 26. Oktober 2017 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 26. Oktober 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Anzeigestellerin
- A____, Vorsitzende Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
- B____, Schlichterin am Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler