Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

DG.2018.35

 

URTEIL

 

vom 15. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                            Gesuchsteller

c/o [...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt                                                  Gesuchsgegner

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch

 

betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (VD.2017.88)


Sachverhalt

 

Der aus Sri Lanka stammende A____ (nachfolgend Gesuchsteller) reiste am [...] in die Schweiz ein und stellte per [...] ein Asylgesuch, das am [...] erstinstanzlich und am [...] zweitinstanzlich abgewiesen wurde. Am [...] erhielt er aufgrund humanitärer Gründe eine Aufenthaltsbewilligung. Am [...] wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom [...] wurde der Gesuchsteller zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 1ꞌ000.– verurteilt. Seit dem [...] befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt [...].

 

Mit Verfügung vom 28. November 2016 widerrief das Migrationsamt Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und ordnete an, dass er diese nach der Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend zu verlassen habe. Mit Entscheid vom 16. März 2017 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) den Rekurs gegen diese Verfügung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Gesuchsteller eine Spruchgebühr. Der Rekurs gegen diesen Entscheid wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2017.88 vom 27. September 2017 (nachfolgend Urteil) im Kostenpunkt gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Gesuchsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig wäre. Insbesondere bestehe im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verstossenden Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig (Urteil, E. 7.6). Dem Argument des Gesuchstellers, als zwangsweise zurückgeführter Rückkehrer sei er einem gesteigerten Risiko ausgesetzt, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, er könne eine zwangsweise Rückführung vermeiden, indem er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkomme, wenn sie vollstreckbar werde (Urteil, E. 7.4.5).

 

Mit Schreiben vom 2. November 2017 erklärte der Gesuchsteller gegenüber dem Migrationsamt, er akzeptiere das Urteil des Verwaltungsgerichts und sei bereit, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren, um eine zwangsweise Rückführung zu vermeiden. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 informierte der Bereich BdM den Gesuchsteller, dass für strafrechtlich verurteilte Personen weder eine selbständige Ausreise noch eine Unterstützung durch die Internationale Organisation für Migration (nachfolgend IOM) möglich seien. Der Gesuchsteller werde am Strafende direkt ab der Justizvollzugsanstalt in seine Heimat ausgeschafft. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 wandte sich der Gesuchsteller im Hinblick auf den bevorstehenden Vollzug seiner Wegweisung an das JSD, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Bereich BdM). Er machte geltend, gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei er bei einer zwangsweisen Rückführung einem gesteigerten Risiko ausgesetzt. Dieses könne er gemäss dem Urteil vermeiden, indem er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkomme. Er kehre freiwillig zurück. Er ersuche darum, dass seine freiwillige Rückkehr nicht behindert werde und ihm seine Dokumente nach dem Einstieg ins Flugzeug übergeben werden, damit er wie ein normaler Bürger das Flugzeug verlassen und seine Dokumente den Migrationsbehörden vorweisen könne. Wenn seine Dokumente dem Piloten übergeben würden, sei er bereits einem gesteigerten Risiko ausgesetzt, werde die Einreise zu einem Spiessrutenlauf und sei die Gefahr einer polizeilichen Befragung in Sri Lanka gewiss.

 

Mit Schreiben vom [...] stellte der Bereich BdM dem Gesuchsteller ein Schreiben des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend SEM) an den Bereich BdM vom 31. Juli 2018 zu. In diesem Schreiben erklärte das SEM, der Bereich BdM habe den Gesuchsteller bereits informiert, dass strafrechtlich verurteilte Personen nicht selbständig ausreisen könnten. Der Gesuchsteller sei auf Vollzugsstufe 1 (DEPU [Deportee Unaccompanied = unbegleitet zurückgeführte Person]) oder Vollzugsstufe 2 (DEPA [Deportee Accompanied = begleitet zurückgeführte Person]) zurückzuführen. Bei einer Rückführung auf Vollzugsstufe 1 begleite die verantwortliche Person der Fluggesellschaft den Gesuchsteller zu den Immigrationsbehörden und übergebe diesen die Reisepapiere. Bei einer Rückführung auf Vollzugsstufe 2 werde der Gesuchsteller zusammen mit den Reisepapieren von Polizisten den Immigrationsbehörden übergeben. Die Vollzugsstufe werde zu gegebener Zeit von den zuständigen Stellen anhand sicherheitsrelevanter Aspekte geprüft und könne vom Gesuchsteller nicht gewählt werden. In beiden Fällen verfüge er nicht über die Reisepapiere und könne nicht selbständig einreisen. Da seine Ausreise aus Sri Lanka viele Jahre zurückliege, sei er vermutlich bei den zuständigen Behörden nicht registriert, weshalb eine Befragung durch Vertreter des Criminal Investigation Departement (nachfolgend CID) wahrscheinlich sei. Eine Bestätigung über die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz könnte eine mögliche Befragung verkürzen. Der Bereich BdM erklärte in seinem Schreiben vom [...], er werde einen Flug nach Vollzugsstufe 1 buchen und dem Gesuchsteller eine Bestätigung über die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz zukommen lassen. Am [...] meldete der Bereich BdM den Gesuchsteller bei der Sektion swissREPAT des SEM (nachfolgend SSR) für einen Linienflug auf der Vollzugsstufe 1 (DEPU) an. Mit E-Mail vom 30. August 2018 erklärte die SSR, ihrer Ansicht nach könne der Gesuchsteller nicht ohne polizeiliche Begleitung zurückgeführt werden, und bat den Bereich BdM um Rückmeldung betreffend das weitere Vorgehen. Der Bereich BdM teilte der SSR mit E-Mail vom gleichen Tag mit, unter diesen Umständen werde der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers auf der Vollzugsstufe 2 (DEPA) durchgeführt.

 

Mit Schreiben vom 4. September 2018 teilte der Bereich BdM dem Gesuchsteller mit, die verantwortliche Stelle habe einer Flugbuchung gemäss Vollzugsstufe 1 nicht entsprochen. Aufgrund seiner Verurteilung sei eine Rückführung mit polizeilicher Begleitung gemäss Vollzugstufe 2 zwingend. Der Bereich BdM sei verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu halten, und werde die Ausreise mit polizeilicher Begleitung nach Verbüssung der Strafe organisieren. Eine selbständige Ausreise des Gesuchstellers sei nicht möglich.

 

Mit Eingabe vom 11. September 2018 an das Verwaltungsgericht erklärte der Gesuchsteller, er sei dringend auf dessen Hilfe angewiesen. Dieses habe in seinem Urteil festgehalten, dass er eine zwangsweise Rückführung vermeiden könne, wenn er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkomme. Er sei entsetzt darüber, dass er gemäss dem Schreiben des Bereichs BdM vom 4. September 2018 auf der Vollzugsstufe 2 in Begleitung von Polizisten nach Sri Lanka zurückgeführt werden solle, obwohl er sich mehrmals schriftlich bereit erklärt habe, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Das Verwaltungsgericht könne sich vorstellen, was ihn unter diesen Umständen in Sri Lanka seitens des CID erwarte. Menschenrechte würden von diesem mit Füssen getreten. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 11. September 2018 wurde vom Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts als Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (VD.2017.88) entgegengenommen. Zudem wurde eine Kopie der Eingabe als sinngemässer Rekurs gegen das Schreiben des Bereichs BdM vom 4. September 2018 zuständigkeitshalber dem JSD weitergeleitet. Am 26. September 2018 reichte der Gesuchsteller dem JSD eine Rekursbegründung ein.

 

Mit Verfügung vom 14. September 2018 setzte der Verfahrensleiter dem JSD und dem Bereich BdM Frist bis zum 28. September 2018 zur fakultativen Stellungnahme zum sinngemässen Revisionsgesuch. Zudem ersuchte er den Bereich BdM um Vorlegung der ausländerrechtlichen Akten betreffend den Gesuchsteller. Schliesslich ersuchte er das SEM, in einer ergänzenden Stellungnahme die Frage zu beantworten, ob es den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers auch dann für zulässig erachte, wenn seine Rückführung nach Sri Lanka auf Vollzugsstufe 2 erfolge, er von Polizisten begleitet werde, die Polizisten ihn zusammen mit den Reisepapieren den Immigrationsbehörden übergäben und eine Befragung durch Vertreter des CID wahrscheinlich sei. Mit Verfügung vom 19. September 2018 ersuchte der Verfahrensleiter den Bereich BdM und, soweit es dazu in der Lage ist, auch das SEM um Beantwortung von Fragen betreffend die Art und Weise des Vollzugs der Wegweisung des Gesuchstellers.

 

Das JSD verzichtete mit Schreiben vom 24. September 2018 auf eine Stellungnahme und reichte seine ausländerrechtlichen Rekursakten betreffend den Gesuchsteller ein. Mit Stellungnahme vom 28. September 2018 erklärte der Bereich BdM, es liege nicht in seinem Ermessen, über die Möglichkeit einer selbständigen Einreise des Gesuchstellers nach Sri Lanka zu befinden. Aus Gründen der Sicherheit sei eine solche jedoch abzulehnen. Der Bereich BdM stellte keinen ausdrücklichen Antrag zum sinngemässen Revisionsgesuch und reichte seine ausländerrechtlichen Akten betreffend den Gesuchsteller ein. Das SEM erklärte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 26. September 2018, der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers sei auch dann zulässig, wenn die Rückführung im in der Verfügung des Verfahrensleiters vom 14. September 2018 erwähnten Sinn begleitet erfolge. Mit Eingabe vom 27. September 2018 erklärte das SEM, der Entscheid, ob eine selbständige Ausreise möglich sei, falle in die Kompetenz der für den Wegweisungsvollzug zuständigen kantonalen Behörde. Da der Bereich BdM eine selbständige Ausreise ausschliesse, sei der Gesuchsteller auf der Vollzugsstufe 1 (DEPU) oder der Vollzugsstufe 2 (DEPA) zurückzuführen. Aus Sicherheitsgründen sei eine Rückführung auf der Vollzugsstufe 1 nicht zu verantworten. Im Übrigen wäre eine selbständige Einreise nach Sri Lanka aus Gründen der Sicherheit und der Praktikabilität auch bei einer Rückführung auf der Vollzugsstufe 1 nicht möglich.

 

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurden dem Gesuchsteller Kopien der Eingaben des JSD vom 24. und 25. September 2018, der Eingabe des SEM vom 26. September 2018 einschliesslich Beilage, der Eingabe des SEM vom 27. September 2018 und der Eingabe des Bereichs BdM vom 28. September 2018 sowie Kopien von Aktenstücken, die sich auf Angaben in den Schreiben des Bereichs BdM vom [...] sowie 4. und 28. September 2018 und im Schreiben des SEM vom 27. September 2018 beziehen, zugestellt. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2018 nahm der Gesuchsteller dazu Stellung.

 

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten des Verwaltungsgerichts betreffend das Rekursverfahren VD.2017.88, der ausländerrechtlichen Rekursakten des JSD und der ausländerrechtlichen Akten des Bereichs BdM auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar, dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist. Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das GOG aber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68 VwVG geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1, DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1). Die Revisionsgründe bestimmen sich damit nach Art. 66 VwVG (VGE DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.1, DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.1, DG.2017.18 vom 18. Mai 2017 E. 1.1, DG.2016.17 vom 5. November 2016 E. 2).

 

1.2      Abgesehen von im vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägigen Gründen, zieht das Verwaltungsgericht sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (VGE DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2, DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2, DG.2017.18 vom 18. Mai 2017 E. 1.1). Als neue Tatsachen kommen nur solche in Betracht, die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden gewesen sind (VGE DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2, DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2, DG.2017.18 vom 18. Mai 2017 E. 1.1; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1332; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1992 f.; Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 66 N 16; Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 26 f.). Die neuen Beweismittel müssen dem Beweis von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (VGE DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2, DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2, DG.2017.18 vom 18. Mai 2017 E. 1.1; vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1994; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1333; Mächler, a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 28). Sie müssen aber im Gegensatz zu den neuen Tatsachen nicht aus der Zeit vor der Urteilsfällung stammen (vgl. VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1994; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1333; Mächler, a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 28). Mögliche Beweisgegenstände sind sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch Tatsachen, die im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1333; Mächler, a.a.O., Art. 66 N 17). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (VGE DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2, DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2, DG.2017.18 vom 18. Mai 2017 E. 1.1; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1332 f.; Mächler, a.a.O., Art. 66 N 18; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, N 5.51). Es muss mit anderen Worten nicht schon feststehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird. Der Entscheid darüber ist vielmehr Gegenstand des neuen Urteils, das nach der Aufhebung des angefochtenen Urteils zu treffen ist (vgl. Moscher/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 5.52).

 

1.3      Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand (VGE DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2, DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2, DG.2017.18 vom 18. Mai 2017 E. 1.1; vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; Mächler, a.a.O., Art. 66 N 27 und 30; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 45; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517).

 

1.4      Auf ein Revisionsgesuch ist einzutreten, wenn der Gesuchsteller einen zulässigen Revisionsgrund geltend macht und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1346; Mächler, a.a.O., Art. 68 N 2 f.; Scherrer/Reber, a.a.O., Art. 68 N 2). Wenn das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch eintritt, prüft es das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrunds. Gegenstand dieser Prüfung ist insbesondere die Frage, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel erheblich sind. Bejaht das Verwaltungsgericht den Revisionsgrund, so heisst es das Revisionsgesuch gut, hebt das angefochtene Urteil ganz oder teilweise auf und entscheidet in der Sache neu (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1346; Mächler, a.a.O., Art. 68 N 4 f. und 11; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 68 N 3 f.). Der Prozessausgang bleibt dabei offen. Das Verwaltungsgericht kann sein ursprüngliches Urteil abändern oder wieder gleich entscheiden wie beim ersten Mal (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 68 N 5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 5.75). Das Verfahren wird nur soweit neu aufgerollt, als es der Revisionsgrund erfordert (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 2009; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 5.75). Für die Neubeurteilung ist die Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils bestanden hat, ergänzt um allfällige neue Erkenntnisse aus dem Revisionsverfahren, massgebend (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 2009; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1348; Mächler, a.a.O., Art. 68 N 11 f.; Reber Scherrer, a.a.O., Art. 68 N 5).

 

2.

2.1      Die Schreiben des Bereichs BdM vom [...] und 4. September 2018 sowie des SEM vom 31. Juli 2018 sind neue Beweismittel. Sie konnten vom Gesuchsteller weder im Verfahren, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 voranging, noch mit einer Beschwerde gegen dieses Urteil vorgebracht werden. Der Entscheid, dass der Gesuchsteller mit polizeilicher Begleitung auf der Vollzugsstufe 2 nach Sri Lanka zurückzuführen ist, wurde zwar erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts gefällt. Die Notwendigkeit einer solchen Rückführung wird im Schreiben des Bereichs BdM vom 4. September 2018 jedoch mit der bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 27. September 2017 bekannten strafrechtlichen Verurteilung des Gesuchstellers begründet. Auch als Grund für den Ausschluss einer selbständigen Ausreise wird im Schreiben des SEM vom 31. Juli 2018 die Verurteilung des Gesuchstellers genannt. Falls der Gesuchsteller nicht selbständig aus der Schweiz aus- und nach Sri Lanka einreisen kann, sondern mit polizeilicher Begleitung auf der Vollzugsstufe 2 zurückgeführt werden muss, hat dies folglich bereits im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 festgestanden, ist dem Verwaltungsgericht aber nicht bekannt gewesen. Damit macht der Gesuchsteller zulässige Revisionsgründe geltend. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sein Revisionsgesuch einzutreten.

 

2.2

2.2.1   Gemäss den Schreiben des Bereichs BdM vom 5. Juni sowie 4. und 28. September 2018, der E-Mail der SSR vom 30. August 2018, der E-Mail des Bereichs BdM vom 30. August 2018 sowie den Schreiben des SEM vom 31. Juli und 27. September 2018 sind eine selbständige Ausreise des Gesuchstellers aus der Schweiz und eine selbständige Einreise nach Sri Lanka ausgeschlossen und ist der Gesuchsteller auf der Vollzugsstufe 2 nach Sri Lanka zurückzuführen. Da weder der Bereich BdM noch Bundesbehörden mögliche Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts sind (§ 10 VRPG; §§ 41 f. Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]), fällt die Überprüfung dieser Modalitäten des Wegweisungsvollzugs zumindest derzeit nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass die Wegweisung des Gesuchstellers auf diese Art und Weise vollzogen wird.

 

Gestützt auf die Schreiben des Bereichs BdM vom 5. Juni, [...] sowie 4. und 28. September 2018, die E-Mail der SSR vom 30. August 2018, die E-Mail des Bereichs BdM vom 30. August 2018 sowie die Schreiben des SEM vom 31. Juli und 27. September 2018 muss vom folgenden Sachverhalt ausgegangen werden: Eine selbständige Ausreise des Gesuchstellers aus der Schweiz und eine selbständige Einreise nach Sri Lanka sind ausgeschlossen (Schreiben des Bereichs BdM vom 5. Juni sowie 4. und 28. September 2018; Schreiben des SEM vom 31. Juli und 27. September 2018). Die Rückführung des Gesuchstellers nach Sri Lanka erfolgt auf der Vollzugsstufe 2 (E-Mail der SSR vom 30. August 2018; E-Mail des Bereichs BdM vom 30. August 2018; Schreiben des Bereichs BdM vom 4. September 2018; Schreiben des SEM vom 27. September 2018). Der Gesuchsteller wird auf dem Flug von Polizisten begleitet (Schreiben des SEM vom 31. Juli und 27. September 2018; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [ZAV, SR 364.3]). Die Polizisten übergeben den Gesuchsteller zusammen mit den Reisepapieren den Immigrationsbehörden. Selbst wenn die Rückführung auf der Vollzugsstufe 1 erfolgte, könnte der Gesuchsteller nicht wie ein gewöhnlicher Bürger einreisen. Die verantwortliche Person der Fluggesellschaft würde ihn vielmehr zu den Immigrationsbehörden begleiten und diesen die Reisepapiere übergeben (Schreiben des SEM vom 31. Juli und 27. September 2018).

 

2.2.2   Das Verwaltungsgericht prüfte, ob der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers zulässig ist (Urteil, E. 6 f.). Dabei erwog es, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz; AuG, SR 142.20]). Gemäss Art. 3 EMRK dürfe niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 3 EMRK verbiete die Ausschaffung, wenn die betroffene Person stichhaltige Gründe glaubhaft mache für die Annahme, dass sie im Zielstaat dem realen Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt sei. Um sich auf Art. 3 EMRK berufen zu können, müsse der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) nachweisen (Urteil, E. 6.2). Eine konkrete und ernsthafte Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bestehe nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für diejenigen Rückkehrenden, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben werde, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von Verhaftung und Folter zu werden, orientiere sich das Bundesverwaltungsgericht an verschiedenen Risikofaktoren. Stark risikobegründende Faktoren seien ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“, tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (kurz LTTE, auch Tamil Tigers), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Schwach risikobegründende Faktoren seien das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise Rückführung oder eine Rückkehr über die IOM nach Sri Lanka und Narben oder jedenfalls gut sichtbare Narben (Urteil, E. 7.1.2). Stark risikobegründende Faktoren könnten unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen (Urteil, E. 7.1.3). Schwach risikobegründende Faktoren vermöchten in der Regel für sich alleine genommen kein reales Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu begründen. Zusammen mit anderen stark oder schwach risikobegründenden Faktoren könnten sie aber unter Umständen die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung rechtfertigen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bejaht werden müsse (Urteil, E. 7.1.4). Das Verwaltungsgericht stellte fest, es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller eine frühere Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit einer vermuteten Verbindung zu den LTTE und damit einen stark risikobegründenden Faktor glaubhaft gemacht habe (Urteil, E. 7.3.5). Die Festnahme als solche sei im vorliegenden Fall aber nicht geeignet, eine konkrete und ernsthafte Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu begründen (Urteil, E. 7.4.1). Die vom Gesuchsteller behaupteten Narben könnten hingegen höchstens einen schwach risikobegründenden Faktor darstellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller nicht einmal behaupte, sie seien gut sichtbar (Urteil, E. 7.3.5). Dem Vorbringen des Gesuchstellers, als zwangsweise zurückgeführter Rückkehrer sei er einem gesteigerten Risiko ausgesetzt, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, er könne eine zwangsweise Rückführung vermeiden, indem er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkomme, wenn sie vollstreckbar werde (Urteil, E. 7.4.5). Insgesamt gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, der Gesuchsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre. Insbesondere bestehe im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Der Vollzug seiner Wegweisung sei somit zulässig (Urteil, E. 7.6).

 

2.2.3   Da eine polizeilich begleitete Rückführung immerhin einen schwach risikobegründenden Faktor darstellt, besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Bestehens der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung im vorliegenden Einzelfall eine solche bejaht, wenn es berücksichtigt, dass der Gesuchsteller eine polizeilich begleitete Rückführung entgegen der dem Urteil vom 27. September 2017 zugrundeliegenden Annahme nicht vermeiden kann. Damit sind die vom Gesuchsteller geltend gemachten neuen Beweismittel geeignet, zu einem für ihn günstigeren Entscheid zu führen. Folglich ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden. Dabei ist nur die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Mitberücksichtigung der neuen Erkenntnisse aus dem Revisionsverfahren erneut zu prüfen, weil die geltend gemachten Revisionsgründe nur dafür relevant sind.

 

3.

3.1      Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm bei einer Ausschaffung nach Sri Lanka Gefahr drohe (Rekursanmeldung vom 23. März 2017; Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 9–13, insbesondere 13.1; Eingaben vom 20. Juni 2018 und 11. September 2018).

 

3.2      Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 3 EMRK verbietet die Ausschaffung, wenn die betroffene Person stichhaltige Gründe glaubhaft macht für die Annahme, dass sie im Zielstaat dem realen Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist (Urteil, E. 6.2; vgl. BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017 E. 5.3.2.1, VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 5.3.3.1; Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Auflage, Bern 2014, S. 52; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 20 N 75, 78 und 84; Illes, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 83 N 22 f.; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK N 23). Um sich auf Art. 3 EMRK berufen zu können, muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) nachweisen (Urteil, E. 6.2; VGE VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017 E. 5.3.2.1, VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 5.3.3.1; Illes, a.a.O., Art. 83 N 25; vgl. BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.1; Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 83 AuG N 2; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 84).

 

3.3      Ein Tatbestand, der den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lässt (Art. 83 Abs. 3 AuG), wird als Wegweisungsvollzugshindernis bezeichnet (Urteil, E. 6.4.1; Bolzli, a.a.O., Vorbem. Art. 83-88 AuG N 1). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt gewohnt haben, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Urteil, E. 6.4.1; BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 7.1, E-6302/2015 vom 18. April 2017 E. 7.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 8.1). Die Grundsätze und das Prüfungsschema, die das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG entwickelt hat, gelten deshalb auch für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung (Urteil, E. 6.4.1; vgl. BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 9.3.2-9.3.4, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 8.2.3, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).

 

3.4      Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (Urteil, E. 6.4.2; vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 729; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 482; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 213; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 908; Art. 7 Abs. 2 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Zudem muss der Betroffene persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt (Urteil, E. 6.4.2; vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Art. 7 Abs. 3 AsylG).

 

4.

4.1

4.1.1   Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Urteil, E. 7.1.1; BVGer E-3667/2018 vom 4. September 2018 E. 13.3, E-2779/2017 vom 28. Juni 2018 E. 8.3, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 9.3.2, E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 7.2). Aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (Urteil, E. 7.1.1; BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1). Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann ein Ausländer keine Gefährdung ableiten (Urteil, E. 7.1.1; BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.4, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.3). Die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat ist kein wesentlicher Faktor für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter (Urteil, E. 7.1.1; vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.6).

 

4.1.2   Eine konkrete und ernsthafte Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung besteht nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für diejenigen Rückkehrenden, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (Urteil, E. 7.1.2; vgl. BVGer E-630/2015 vom 18. April 2017 E. 5.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.1). Bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von Verhaftung und Folter zu werden, orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht an verschiedenen Risikofaktoren (Urteil, E. 7.1.2; BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.1).

 

Stark risikobegründende Faktoren sind ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“ (Urteil, E. 7.1.2; BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1, 8.5.2 und 8.5.5), tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (Urteil, E. 7.1.2; BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1, 8.5.3 und 8.5.5), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen (Urteil, E. 7.1.2; BVGer E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.2 und 8.5.4 f.) und frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (Urteil, E. 7.1.2; BVGer E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1; vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.3 und 8.5.2).

 

Schwach risikobegründende Faktoren sind das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente (Urteil, E. 7.1.2; BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.5.5), eine zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine Rückkehr über die IOM nach Sri Lanka (Urteil, E. 7.1.2; BVGer E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.5.5) und Narben (Urteil, E. 7.1.2; BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.5 und 8.5.5) oder jedenfalls gut sichtbare Narben (Urteil, E. 7.1.2; BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1).

 

4.1.3   Stark risikobegründende Faktoren können unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen (Urteil, E. 7.1.3; vgl. BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2-8.5.5). Allerdings sind nicht alle Rückkehrenden, die eine Verbindung zu den LTTE aufweisen oder sich im Ausland regimekritisch betätigt haben, einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt, sondern nur diejenigen, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei der Ausländer die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. dazu E. 3.4 hiervor; Urteil, E. 7.1.3; vgl. BVGer E-630/2015 vom 18. April 2017 E. 5.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3 f.).

 

Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts findet sich die folgende Erwägung: „Mit Blick auf die in E. 8.4 dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie konkret jene Rückkehrenden gefährdet, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren ‚Stop-List‘ vermerkt ist. In diese ‚Stop-List‘ aufgenommen werden insbesondere Personen, deren Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalten und wohl auch Personen, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Während unklar ist, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die ‚Stop-List‘ führen, wird eine Person von den sri-lankischen Behörden wohl zumindest dann als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat im zuvor dargestellten Sinn wahrgenommen, wenn eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE steht. Gelingt es einer asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, ist von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen und ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen“ (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Aufgrund dieser Erwägung ist unklar, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Glaubhaftmachung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bereits der Nachweis eines Tamilen, dass er von den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE verhaftet worden ist, genügt, oder ob es dazu des Nachweises eines Vermerks in der „Stop-List“ bedarf. Für die erste Variante spricht der Wortlaut der Erwägung. Für die zweite Variante spricht indessen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil den massgebenden stark risikobegründenden Faktor im Eintrag in die „Stop-List“ zu sehen scheint (Urteil, E. 7.1.3; vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5) und in einem späteren Urteil eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG sowie eine konkrete und ernsthafte Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung trotz Verhaftung im Zusammenhang mit einer vermuteten Verbindung zu den LTTE verneint hat (Urteil, E. 7.1.3; BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.2 f. und 8.2.3). In diesem Fall gab der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie an, er sei im Jahr 1995 im Zusammenhang mit dem Verdacht, Mitglied der LTTE zu sein, 21 Tage lang in Haft gewesen und in dieser Zeit auch geschlagen und gefoltert worden (Urteil, E. 7.1.3; BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 Sachverhalt A.b). Das Bundesverwaltungsgericht verwies insbesondere darauf, dass die Haft durch ein richterliches Urteil beendet worden und der Beschwerdeführer freigelassen worden sei, woraufhin er legal mit seinem authentischen Pass über den Flughafen Colombo ausgereist sei (Urteil, E. 7.1.3; BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.2). Klar ist hingegen, dass eine Verhaftung im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE allein gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus den nachstehenden Gründen höchstens dann zur Glaubhaftmachung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung genügen kann, wenn sie frühestens Mitte der 1990er Jahre erfolgt ist. Die Bedeutung einer solchen Verhaftung für die Risikobeurteilung ergibt sich daraus, dass sie zu einem Eintrag in die „Stop-List“ führen kann (Urteil, E. 7.1.3; vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Die Sicherheitsbehörden am Flughafen Colombo bedienen sich zwecks Kontrolle der Rückkehrenden einer computergestützten Datenbank, in der gesuchte Personen gespeichert sind. Darin wird zwischen der sogenannten „Stop-List“ und der „Watch-List“ unterschieden. Ein Eintrag in der „Stop-List“ kann zur Folge haben, dass der betroffenen Person die Weiterreise verweigert und sie verhaftet wird. Gemäss den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen hat die zentralisierte Sammlung der Informationen, zu denen die Sicherheitsbehörden am Flughaften über die genannte Datenbank Zugang haben, Mitte der 1990er-Jahre begonnen (Urteil, E. 7.1.3; BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2). Seit Mitte der 1990er-Jahre werde jede Verhaftung aufgezeichnet und der Name der betroffenen Person mit dem Vermerk „schädliche Interessen“ („adverse interest“) versehen. Diese Informationen seien über die zentrale Datenbank, auf die auch am Flughafen zugegriffen werden könne, einsehbar (Urteil, E. 7.1.3; BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.3).

 

4.1.4   Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Flughafen Colombo für Rückkehrende ein besonders kritischer Ort. Es sei davon berichtet worden, dass tamilische Rückkehrende bei ihrer Ankunft am Flughafen teilweise stundenlang überprüft und verhört würden. In der Regel würden sie zuerst von Mitarbeitenden der Immigrationsbehörde (Departement of Immigration & Emigration [DIE]) befragt, bevor sie vom State Intelligence Service (SIS) und anschliessend vom CID kontrolliert und vernommen würden, wobei davon berichtet worden sei, dass Rückkehrende manchmal nur eine oder zwei dieser Instanzen hätten passieren müssen. Bei Verdachtsmomenten werde das Terrorism Investigation Departement (TID) für weitere Verhöre eingeschaltet (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2). Für Rückkehrende ohne ordentliche Identitätsdokumente oder mit gut sichtbaren Narben sowie solche, die zwangsweise zurückgeführt werden oder über die IOM zurückkehren, besteht ein gesteigertes Risiko, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über den Grund ihres Auslandaufenthalts befragt zu werden (BVGer E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 f. und 8.5.5). Narben an verdeckbaren Stellen können dann zu einem Problem werden, wenn der Betroffene aus anderen Gründen verhaftet wird, weil Verdächtige während den Verhören häufig bis auf die Unterhosen oder gar nackt ausgezogen werden (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.5). Aus den vorstehenden Gründen können schwach risikobegründende Faktoren zusammen mit stark risikobegründenden Faktoren unter Umständen die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung rechtfertigen (vgl. Urteil, E. 7.1.4; BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise oder durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben für sich alleine genommen Verhaftung und Folter nach sich ziehen (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 f.). Schwach risikobegründende Faktoren vermögen deshalb in der Regel für sich alleine genommen kein reales Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu begründen (Urteil, E. 7.1.4; vgl. BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5). Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise oder durch die IOM begleitete Rückführung und Narben können aber zur Erhärtung eines Verdachts seitens der sri-lankischen Behörden beitragen. Narben würden von den sri-lankischen Behörden als ein Hinweis darauf angesehen, dass die Betroffenen sich während des Kriegs für die LTTE engagiert hätten, obwohl bekannt sei, dass ein Grossteil der Zivilbevölkerung verletzt worden sei (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 f.). Nicht zuletzt wegen der durch die nach wie vor weitverbreitete Straflosigkeit begünstigten Willkür der sri-lankischen Sicherheitsbehörden kann deshalb unter Umständen auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung rechtfertigen (vgl. Urteil, E. 7.1.4; BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5). Gemäss einem Bericht des SEM können Rückkehrende nach Sri Lanka verhört und verhaftet werden, wenn sie von den Behörden aus Zielländern für Flüchtlinge zurück nach Sri Lanka geführt werden (SEM, Focus Sri Lanka/Lagebild, Bern-Wabern 5. Juli 2016, Version 16. August 2016, Ziff. 7.1 S. 45). Der Umstand als solcher, dass der Betroffene bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) zu befürchten hat, begründet allerdings kein reales Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (vgl. BVGer E-3667/2018 vom 4. September 2018 E. 13.3, E-2779/2017 vom 28. Juni 2018 E. 8.3).

 

4.1.5   Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bejaht werden muss (Urteil, E. 7.1.4; vgl. BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-630/2015 vom 18. April 2017 E. 5.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5).

 

4.2      Auch gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) besteht für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen nicht generell die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Die Beurteilung der Gefahr ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der massgebenden Faktoren vorzunehmen (Urteil, E. 7.2; Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, [Nr. 10466/11], § 37). Die nach der Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigenden Aspekte sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 des Bundesverwaltungsgerichts identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (Urteil, E. 7.2; BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 9.3.3, E-6302/2015 vom 18. April 2017 E. 7.2.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Die Rechtsprechung des EGMR erfuhr durch dessen Urteil X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, (Nr. 16744/14), keine Änderung (Urteil, E. 7.2; vgl. Urteil des EGMR X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, [Nr. 16744/14], § 60–65). Zudem änderte das Bundesamt für Migration (heute SEM) seine Ausschaffungspraxis aufgrund der Erkenntnisse aus dem vom EGMR beurteilten Fall (Urteil, E. 7.2; vgl. Urteil des EGMR X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, [Nr. 16744/14], § 31). Diese Anpassung erfolgte bereits im Jahr 2014 (Urteil, E. 7.2; vgl. Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 unterzog auch das Bundesverwaltungsgericht die Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka einer erneuten Analyse und entwickelte ein Prüfungsschema zur Beurteilung des Risikos von Verhaftung und Folter im Einzelfall (Urteil, E. 7.2; BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 f.). Diese Rechtsprechung legte das SEM seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 zugrunde. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 12.4) ist deshalb davon auszugehen, dass das SEM die durch den vom EGMR beurteilten Fall veranlasste Änderung der Ausschaffungspraxis berücksichtigt hat (Urteil, E. 7.2).

 

4.3

4.3.1   Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom [...] (Asylakten A15/4) wurde das Asylgesuch des Gesuchstellers abgewiesen und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Asylrekurskommission vom [...] (Asylakten A23/7) abgewiesen. Gemäss dem Entscheid vom [...] und dem Urteil vom [...] bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesuchsteller im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht, und war der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar (Urteil, E. 7.3.1; Entscheid vom [...], Asylakten A15/4, S. 4 f.; Urteil vom [...], Asylakten A23/7, E. 5).

 

4.3.2   Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 nach intern erfolgter Konsultation mit dem Direktionsbereich Asylverfahren und summarischer Prüfung der dem Fachreferenten vorliegenden Akten fest, es erachte eine Rückkehr des Gesuchstellers nach Sri Lanka grundsätzlich als zulässig und verhältnismässig. Beim Gesuchsteller seien keine Risikofaktoren vorhanden. Trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, langer Landesabwesenheit und Herkunft, ergäben sich weder aus den Ausführungen der Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Migrationsamt noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach der EMRK oder der Folterkonvention verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere sei hervorzuheben, dass der Gesuchsteller zwei Mal ohne Probleme habe nach Sri Lanka ein- und ausreisen können. Dies sei teilweise auch im Zusammenhang mit seiner legalen Ausreise im Jahr [...] sowie den teilweise nicht asylrelevanten und teilweise nicht glaubhaften Asylvorbringen zu sehen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesuchsteller Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Da der Gesuchsteller nicht nachweisen beziehungsweise nicht glaubhaft machen könne, bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten zu müssen, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem völkerrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seinem Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe (Urteil, E. 7.3.2).

 

Gemäss den Feststellungen des SEM geht aus den Stempeln im gültigen Reisepass des Gesuchstellers hervor, dass er damit im Jahr [...] legal nach Sri Lanka eingereist und nach einem dreiwöchigen Aufenthalt wieder ausgereist ist (E-Mail des SEM vom 9. August 2018). Mit Verfügung vom 14. September 2018 ersuchte der Verfahrensleiter das SEM um Beantwortung der Frage, ob es den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers auch dann als zulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG erachte, wenn seine Rückführung nach Sri Lanka auf Vollzugsstufe 2 erfolge, er von Polizisten begleitet werde, die Polizisten ihn zusammen mit den Reisepapieren den Immigrationsbehörden übergeben und eine Befragung durch Vertreter des CID wahrscheinlich sei. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. September 2018 erklärte das SEM, der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zulässig, wenn die Rückführung im in der Verfügung vom 14. September 2018 erwähnten Sinn begleitet erfolge. Der Gesuchsteller sei mit dem Reisepass, mit dem die Rückführung erfolgen solle, am [...] bereits einmal nach Sri Lanka eingereist und am [...] legal wieder ausgereist. Die bei der Rückführung bei der Einreise am Flughafen Colombo zu erwartende Sicherheitsprüfung sei damit bereits absolviert worden. Allein wegen des Umstands, dass die neuerliche Einreise begleitet erfolge, sei keine Gefährdung des Gesuchstellers zu erwarten, zumal der Fokus der sri-lankischen Behörden auf die Sicherheit in Sri Lanka gerichtet sei und nicht auf die Ursachen und Modalitäten der Rückkehr.

 

4.3.3   Das JSD stellte fest, der Gesuchsteller habe keine ihm konkret drohende ernsthafte Gefahr („real risk“) nachgewiesen. Zur Begründung verwies es zunächst auf die Stellungnahme des SEM vom 17. Oktober 2016. Ergänzend hielt es fest, der Gesuchsteller habe am [...] gegenüber dem Sozialdienst der Kantonspolizei erklärt, er und seine damalige Ehefrau hätten sich im Jahr [...] entschlossen, zurück nach Sri Lanka zu ziehen und dort eine Existenz aufzubauen. In der Folge hätten sie in Sri Lanka ein Haus gekauft und seien seine damalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nach Sri Lanka gezogen. Der Gesuchsteller habe fünf Jahre später ebenfalls nach Sri Lanka auswandern wollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil er im Jahr [...] festgestellt habe, dass seine damalige Ehefrau mit einem seiner Cousins ein Verhältnis angefangen habe. Zudem spreche nichts gegen eine Rückkehr des Gesuchsteller nach [...], wo seine Mutter und seine Schwester lebten, weil diese Stadt ausserhalb des Vanni-Gebiets liege (Urteil, E. 7.3.3; Entscheid vom 16. März 2017, E. 16).

 

4.3.4   Der Gesuchsteller macht geltend, für ihn bestünden ein stark risikobegründender und ein schwach risikobegründender Faktor, weil er in Sri Lanka verhaftet worden sei und davon Narben trage. Zum Beweis verweist er auf seine Erstanhörung vom [...] (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 12.2 f.). Für den Fall, dass er nicht selbständig nach Sri Lanka einreisen kann, behauptet der Gesuchsteller sinngemäss einen weiteren schwach risikobegründenden Faktor (vgl. Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 12.3; Eingaben vom 20. Juni und 11. September 2018).

 

Gemäss dem Protokoll der Befragung in der Empfangsstelle vom [...] (Beilage 10 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 = Asylakten A1/10) erklärte der Gesuchsteller, viele seiner Klassenkameraden seien zu verschiedenen Untergrundgruppen gegangen. Die Armee habe sie mit einem Klassenbild gesucht. Er sei am [...] von der Armee festgenommen und geschlagen worden. Sie hätten ihn malträtiert und seinen linken Arm aus dem Gelenk geschlagen. Dann hätten sie ihn drei Tage lang aufgehängt und geschlagen. Davon trage er heute noch Narben (Urteil, E. 7.3.4; Protokoll der Befragung vom [...], Asylakten A1/10, S. 3). Anlässlich der Anhörung vom [...] in Basel erklärte der Gesuchsteller, an seiner Schule hätten einige Schüler verschiedenen Befreiungsorganisationen angehört. Aus diesem Grund habe die sri-lankische Armee angenommen, auch er gehöre einer solchen an. Wegen dieses Verdachts sei er am [...] verhaftet worden. Er sei mit Holzstücken geschlagen worden. Davon weise er immer noch Narben auf dem Rücken und auf dem Kopf auf. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden, nachdem sich der Rektor seiner Schule für ihn eingesetzt habe (Urteil, E. 7.3.4; Protokoll der Anhörung vom [...], Asylakten A4/11, S. 3). Anlässlich der Anhörung vom [...] in Bern führte der Gesuchsteller aus, am [...] sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen worden. Sie hätten ihn geschlagen, ihm ein in seiner Schule aufgenommenes Foto gezeigt und von ihm wissen wollen, wo die anderen Personen seien und wer ihre Kontaktperson sei. In der Nacht sei er aufgehängt worden. Sie hätten ihm gesagt, die anderen seien zu den LTTE gegangen, und ihm unterstellt, auch er habe zu dieser Bewegung gehen wollen. Am zweiten Tag sei sein Klassenlehrer vorbeigekommen. Er habe bestätigt, dass der Gesuchsteller ein Schüler sei, und versprochen, ihn wieder zur Armee zu bringen, falls er die Schule nicht täglich besuche. Aus diesem Grund sei er nach einer Festhaltung von insgesamt drei Tagen freigelassen worden. Ein Freund des Gesuchstellers sei verhaftet und umgebracht worden, bevor sein Lehrer habe intervenieren können (Urteil, E. 7.3.4; Protokoll der Anhörung vom [...], Asylakten A11/13, S. 3 f.). In der Begründung des Entscheids des Bundesamts für Flüchtlinge vom [...] wird die Glaubhaftigkeit der Behauptung, der Gesuchsteller sei im [...] zwei Tage festgenommen und misshandelt worden, nicht in Frage gestellt, sondern bloss festgestellt, die Festnahme sei nicht asylrelevant, weil sie aufgrund ihrer verhältnismässig geringen Dauer und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle und zwischen der geltend gemachten Festnahme und der Flucht kein Kausalzusammenhang bestehe (Urteil, E. 7.3.4; Entscheid vom [...], Asylakten A15/4, S. 3). Diese Feststellungen wurden im Urteil der Asylrekurskommission vom [...] bestätigt (Urteil, E. 7.3.4; Urteil vom [...], Asylakten A23/7, E. 3). Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller eine frühere Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit einer vermuteten Verbindung zu den LTTE und damit einen stark risikobegründenden Faktor glaubhaft gemacht hat (Urteil, E. 7.3.5).

 

Gestützt auf die im Revisionsverfahren eingereichten neuen Beweismittel ist anzunehmen, dass eine selbständige Aus- und Einreise des Gesuchstellers ausgeschlossen sind und dieser mit polizeilicher Begleitung zurückgeführt wird (vgl. oben E. 2.2.1). Dieser Umstand stellt einen schwach risikobegründenden Faktor dar. Ein solcher wäre im Übrigen selbst dann anzunehmen, wenn die Begleitung des Gesuchstellers zu den Immigrationsbehörden und die Übergabe der Reisepapiere nicht durch Polizisten, sondern durch die verantwortliche Person der Fluggesellschaft erfolgten. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Rückführung mit den gleichen Risiken verbunden wäre wie eine Rückkehr über die IOM. Zumindest für den Fall, dass er wegen seiner begleiteten Rückführung genau befragt und überprüft wird, sind die behaupteten Narben als weiterer schwach risikobegründender Faktor zu qualifizieren, obwohl der Gesuchsteller nicht einmal behauptet, sie seien gut sichtbar.

 

4.3.5   Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle vom [...] erklärte der Gesuchsteller, nach der Festnahme von [...] sei er noch einen Monat zur Schule gegangen. Einen Freund von ihm hätten sie festgenommen. Seither sei dieser verschwunden. Aus Angst habe sich der Gesuchsteller versteckt. Die Soldaten hätten sich immer bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt. Am [...] sei es zu Unruhen gekommen. Ihr Haus sei zerstört und seine Familienmitglieder seien zerstreut worden. Der Gesuchsteller sei dann in den Dschungel gegangen. Später sei er mit seiner Schwester nach [...] gereist (Urteil, E. 7.4.2; Protokoll der Befragung vom [...], Asylakten A1/10, S. 3). In der Anhörung vom [...] erklärte er, nach seiner Entlassung habe er nochmals die Schule besucht. Da die Armee wieder begonnen habe, nach ihm zu suchen, sei er geflüchtet. Alsdann sei er Mitte [...] nach [...] gegangen und habe sich dort und in der Umgebung aufgehalten. Er sei nie mehr nach [...] zurückgekehrt, sondern habe ungefähr [...] Monate in der Nähe von [...] in [...] als Verkäufer gearbeitet (Urteil, E. 7.4.2; Protokoll der Anhörung vom [...], Asylakten A4/11, S. 4). Diese Angabe steht in unauflösbarem Widerspruch zur Behauptung des Gesuchstellers in derselben Anhörung, er habe vor seiner Ausreise [...] oder [...] Monate in [...] als Verkäufer gearbeitet (Urteil, E. 7.4.2; Protokoll der Anhörung vom [...], Asylakten A4/11, S. 2). Anlässlich der Anhörung vom [...] behauptete er im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, nach seiner Entlassung aus der Haft sei er nie mehr zur Schule gegangen. Auf Hinweis auf diesen Widerspruch erklärte er wiederum, er sei nach seiner Entlassung während eines Monats nochmals zur Schule gegangen (Urteil, E. 7.4.2; Protokoll der Anhörung vom [...], Asylakten A11/13, S. 1 und 6). Weiter sagte er im Widerspruch zu seinen Angaben vom [...] aus, er sei zunächst nicht nach [...] gegangen, sondern habe sich für ungefähr eine Woche an einem Ort in der Nähe von [...], für ungefähr sieben Monate in [...] im Distrikt [...] und bis ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise in [...] im Distrikt [...] sowie in [...] und [...] im Distrikt [...] aufgehalten. Erst in der letzten Woche vor seiner Ausreise sei er nach [...] gegangen. Auf die Frage, weshalb er im [...] ausgereist sei, antwortete er, die Armee sei bei ihm zu Hause gewesen. Sie habe seine Mutter und seine Schwester eingeschüchtert und seinen Aufenthaltsort wissen wollen (Urteil, E. 7.4.2; Protokoll der Anhörung vom [...], Asylakten A11/13, S. 1 und 5 f.). In Bezug auf seine Ausreise aus Sri Lanka führte er am [...] aus, diese sei ohne Probleme mit einem echten, auf seinen Namen lautenden Pass erfolgt (Urteil, E. 7.4.2; Protokoll der Anhörung vom [...], Asylakten A4/11, S. 5).

 

Die Behauptung des Gesuchstellers, er sei nach seiner Freilassung von der sri-lankischen Armee erneut gesucht worden, wurde im Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom [...] als nicht glaubhaft qualifiziert, weil seine Darstellung widersprüchlich sei und seine Ausreise mit einem echten auf ihn lautenden Reisepass nicht dem Verhalten einer Person entspreche, die befürchte, von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden (Urteil, E. 7.4.2; Entscheid vom [...], Asylakten A15/4, S. 3 f.). Diese Feststellung wurde auch im Urteil der Asylrekurskommission vom [...] bestätigt. Angesichts der vom BFF festgestellten Widersprüche in wesentlichen Punkten vermöge auch die eingereichte Kopie eines Briefes einer Schwester des Gesuchstellers, gemäss dem er gesucht werde, die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft zu belegen (Urteil, E. 7.4.2; Urteil vom [...], Asylakten A23/7, E. 3). Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Damit hat der Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er nach seiner Festnahme im [...] von den sri-lankischen Behörden gesucht worden ist (Urteil, E. 7.4.2).

 

Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 ersuchte das Migrationsamt den Gesuchsteller unter anderem um Beantwortung der Fragen, wann er das letzte Mal aus welchem Anlass in seiner Heimat gewesen sei, ob er regelmässig nach Sri Lanka reise und was es für ihn bedeuten würde, wieder in seine Heimat zurückkehren zu müssen. In seinem Antwortschreiben vom 19. Januar 2016 erklärte er, er reise sehr unregelmässig nach Sri Lanka. Er sei im [...] für [...] Tage, um seinen kranken Vater zu besuchen, und im [...] für [...] Tage wegen einer schweren Erkrankung seiner Mutter in seinem Heimatland gewesen. Die Vorstellung, wieder nach Sri Lanka zurückzukehren, löse bei ihm Angstgefühle aus. Im Rahmen der Besuche bei seinen Eltern in den Jahren [...] und [...] habe er sich bis auf die Hin- und Rückreise nie ausserhalb des Hauses aufgehalten. Deshalb sei er auch nicht zur Beerdigung seines Vaters gereist. Er habe sich in der Öffentlichkeit nicht sehen lassen wollen. Einen Grund für die behaupteten Angstgefühle nannte der Gesuchsteller jedoch nicht, weshalb diese nicht glaubhaft sind. Zudem stehen seine Behauptungen in seinem Schreiben vom 19. Januar 2016 zumindest bezüglich des Aufenthalts im Jahr [...] in unauflöslichem Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich des Gesprächs bei der Staatsanwaltschaft vom [...]. Gemäss diesen beabsichtigte er im Jahr [...], in einigen Jahren in seine Heimat zurückzukehren, um dort zu leben. Dies wäre offensichtlich nicht möglich gewesen, ohne sich in der Öffentlichkeit zu zeigen (Urteil, E. 7.4.3).

 

In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2016 machte der damals anwaltlich vertretene Gesuchsteller geltend, eine Wegweisung sei mindestens zurzeit wegen der ihm in Sri Lanka drohenden Gefahren nicht möglich (Urteil, E. 7.4.3; Stellungnahme vom 5. Juli 2016, Ziff. 5). Einen konkreten Risikofaktor nannte er jedoch nicht. In der Begründung der Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung vom 28. November 2016 erwog das Migrationsamt, es seien keine persönlichen Gefährdungsgründe geltend gemacht worden (Urteil, E. 7.4.3; Verfügung vom 28. November 2016, E. 2.2). In der Rekursbegründung vom 13. Februar 2017 (Ziff. 4.4 f.) behauptete der Gesuchsteller zwar erneut, er sei im Falle einer Rückkehr in seine Heimat gefährdet, nannte aber wiederum keine konkreten Umstände, die für eine solche Gefährdung sprechen würden. Er erklärte vielmehr, „[s]elbstverständlich kann die Gefährdungslage im vorliegenden Fall nicht konkreter belegt werden.“ (Urteil, E. 7.4.3; Rekursbegründung vom 13. Februar 2017, Ziff. 4.5 S. 5). Im Entscheid des JSD vom 16. März 2017 wurde dargelegt, dass unter anderem frühere Verhaftungen und gut sichtbare Narben für Personen tamilischer Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Risikofaktoren darstellen (Urteil, E. 7.4.3; Entscheid vom 16. März 2017, E. 13). Erst in der Begründung des Rekurses gegen diesen Entscheid machte der Gesuchsteller im Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erstmals geltend, dass er festgenommen und misshandelt worden sei, davon Narben trage und weiterhin nach ihm gesucht werde (Urteil, E. 7.4.3; Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 12.1 f.). Falls die sri-lankischen Behörden nach seiner Entlassung im [...] tatsächlich weiterhin nach ihm gesucht hätten, hätte er diesen Grund für seine Furcht vor einer Heimkehr nach allgemeiner Lebenserfahrung in den vorinstanzlichen Verfahren längst erwähnt. Der Umstand, dass er diese im Asylverfahren behauptete Tatsache nicht bereits vor dem Hinweis des JSD auf die massgebenden Risikofaktoren im Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung vorgebracht hat, spricht deshalb dafür, dass seine Behauptung nicht der Wahrheit entspricht (Urteil, E. 7.4.3).

 

Mit der Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 reicht der Gesuchsteller ein Schreiben seiner Schwester aus Deutschland vom 3. April 2017 (Beilage 8 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) und ein weiteres Schreiben seiner Schwester aus Sri Lanka vom 28. März 2017 (Beilage 9 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) ein. Das Schreiben vom 3. April 2017 enthält nur allgemeine Angaben zur Sicherheitslage in Sri Lanka. Es ist deshalb nicht geeignet, eine konkrete und ernsthafte Gefahr für den Gesuchsteller glaubhaft zu machen. Gemäss dem Schreiben vom 28. März 2017 haben irgendwelche Leute nach „[...]“ gefragt und hat die Schreibende gehört, dass die meisten davon sich in geringschätziger Art über ihn erkundigt hätten („Even here, some folks have been asking about him and I heard that most of them are inquiring about him in a disrespective way.“). Diese Darstellung ist unsubstantiiert und sehr allgemein gehalten. Zudem ist bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit eines von einer Schwester des Gesuchstellers während des Rekursverfahrens verfassten Schreibens grösste Zurückhaltung geboten. Schliesslich fällt auf, dass im späteren Schreiben der anderen Schwester nicht erwähnt wird, dass der Gesuchsteller gesucht werde. Im Übrigen geht aus dem Schreiben vom 28. März 2017 nicht hervor, an wen es gerichtet ist und ob mit dem darin erwähnten Bruder „[...]“ der Gesuchsteller gemeint ist. Auch dieses Schreiben ist deshalb nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsteller in seinem Heimatland gesucht wird (Urteil, E. 7.4.4).

 

4.4

4.4.1   Auch wenn die Festnahme des Gesuchstellers im Jahr [...] als stark risikobegründender Faktor zu qualifizieren ist, ist sie als solche im vorliegenden Fall nicht geeignet, eine konkrete und ernsthafte Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu begründen. Zunächst hat der Gesuchsteller nicht einmal behauptet, dass die Festnahme registriert worden ist. Da die Festnahme vor Mitte der [...]-Jahre erfolgt ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Sicherheitsbehörden am Flughaften davon Kenntnis erhalten könnten (vgl. oben E. 4.1.3; Urteil, E. 7.4.1). Schliesslich spricht der Umstand, dass der Gesuchsteller mehrmals legal und unbehelligt hat ein- und ausreisen können, eindeutig dafür, dass er jedenfalls nicht in der „Stop-List“ verzeichnet ist. Dementsprechend stellte das SEM in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2017 fest, beim Gesuchsteller lägen keine risikobegründenden Faktoren vor, obwohl die im Asylgesuch von [...] geltend gemachte zweitätige Festnahme im Asylentscheid nicht als unglaubhaft, sondern aufgrund der verhältnismässig geringen Dauer und Intensität bloss als nicht asylrelevant erachtet worden war (Urteil, E. 7.4.1; vgl. ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2017, S. 1 f.).

 

4.4.2   In Bezug auf seine beiden Reisen in sein Heimatland in den letzten elf Jahren führt der Gesuchsteller wie bereits erwähnt aus, er habe diese nur aus familiären Notsituationen heraus unternommen und sich aus Angst nicht ausserhalb des Hauses und in der Öffentlichkeit gezeigt (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 9.2). Selbst wenn dies zutreffen sollte, änderte es nichts daran, dass eine allfällige Gefahr einer Verhaftung bei der behördlichen Kontrolle anlässlich der Ein- und Ausreise am grössten gewesen wäre, dass sich der Gesuchsteller dieser freiwillig ausgesetzt hätte und dass er offensichtlich unbehelligt hat ein- und ausreisen können. All dies spricht dagegen, dass ihm die sri-lankischen Behörden die Absicht zuschreiben, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (Urteil, E. 7.5.5). Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass er im Jahr [...] in Erwägung gezogen hat, in sein Heimatland zurückzukehren. Er wendet aber ein, dass bei der Beurteilung der Gefährdungslage die jeweiligen aktuellen politischen Gegebenheiten zu berücksichtigen seien (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 11.5). Dabei legt er jedoch nicht dar, weshalb eine Rückkehr für ihn heute gefährlicher sein sollte als im Jahr [...]. Dafür bestehen auch keinerlei Hinweise (Urteil, E. 7.5.4).

 

4.4.3   Aufgrund der Rückführung in polizeilicher Begleitung besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Gesuchsteller bei der Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und von diesen genauer überprüft sowie über den Grund seines Auslandaufenthalts befragt werden wird. Dabei erscheinen nicht nur eine Befragung durch das DIE, sondern auch eine Kontrolle und Einvernahme durch den SIS und/oder das CID wahrscheinlich. Gemäss den Angaben des SEM ist eine Befragung durch Vertreter des CID wahrscheinlich (Schreiben des SEM vom 31. Juli 2018, S. 2) bzw. wird der Gesuchsteller bei einer Rückführung auf der Vollzugsstufe 1 (DEPU) oder der Vollzugsstufe 2 (DEPA) auf jeden Fall von den Einreisebehörden bzw. der lokalen Polizei befragt (E-Mail der SSR vom 30. August 2018). Dementsprechend wird in einem Bericht des SEM festgehalten, nach Sri Lanka rückgeführte Personen würden gemäss Angaben der Polizei am Flughafen meistens vom CID befragt (SEM, Focus Sri Lanka/Lagebild, Bern-Wabern 5. Juli 2016, Version 16. August 2016, Ziff. 7.3 S. 47). Im Rahmen einer solchen Befragung und Überprüfung besteht auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Narben des Gesuchstellers entdeckt werden. Hingegen besteht kein Grund zur Annahme, dass die Sicherheitsbehörden von der Verhaftung des Gesuchstellers im Zusammenhang mit einer vermuteten Verbindung zu den LTTE Kenntnis erhalten könnten, weil diese vor Mitte der [...]-Jahre erfolgt ist (vgl. oben E. 4.1.3 und 4.4.1). Der Gesuchsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in seiner Heimat nach seiner Festnahme im [...] gesucht worden ist oder aktuell gesucht wird (vgl. oben E. 4.3.5). Zudem sprechen mehrere Indizien dagegen, dass ihm die sri-lankischen Behörden die Absicht zuschreiben, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (vgl. oben E. 4.4.2). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden gegen den Gesuchsteller einen Verdacht hegen sollten, der durch die begleitete Rückführung und die Narben erhärtet werden könnte. Wegen der möglichen Willkür der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ist zwar nicht absolut auszuschliessen, dass diese dem Gesuchsteller allein aufgrund der beiden erwähnten schwach risikobegründenden Faktoren unterstellen könnten, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Diese theoretische Möglichkeit genügt jedoch nicht zur Begründung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Im Übrigen ist die Bestätigung über die Dauer des Aufenthalts, die der Bereich BdM dem Gesuchsteller ausstellen wird, gemäss den Angaben des SEM geeignet, eine mögliche Befragung durch das CID zu verkürzen (Schreiben des SEM vom 31. Juli 2018, S. 2).

 

4.5

4.5.1   Der Gesuchsteller bringt vor, bei der Einzelfallprüfung, ob er bei einer Rückkehr in seine Heimat einer Gefahr ausgesetzt sei, müssten die Akten seit seiner Einreise, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen am [...], berücksichtigt werden (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 11).

 

Gemäss dem Schreiben des BFF vom 21. August 2002 (Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) wurde der Gesuchsteller mit Verfügung des BFF vorläufig aufgenommen und erlosch die vorläufige Aufnahme mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Basel-Stadt. Eine entsprechende Verfügung ist allerdings weder im Aktenverzeichnis des SEM (Beilage 5 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) noch in den gemäss Schreiben des SEM vom 7. Juli 2017 vollständigen Akten des Asylverfahrens zu finden. Auch in den ZEMIS-Auszügen vom 11. Februar und 4. Mai 2016 ist keine vorläufige Aufnahme verzeichnet. Mit dem JSD (Vernehmlassung vom 20. Juni 2017, Ziff. 4) ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der Erwähnung der vorläufigen Aufnahme im Schreiben des BFF vom 21. August 2002 um einen Fehler handelt und der Gesuchsteller nie vorläufig aufgenommen worden ist. Dafür sprechen auch die folgenden Tatsachen: Mit Antragsformular im Rahmen der humanitären Aktion 2000 (HUMAK 2000) vom [...] beantragten die Einwohnerdienste Basel-Stadt dem BFF nicht die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers, sondern den Vollzug seiner Wegweisung (Urteil, E. 7.5.1; Asylakten A39/6). Gemäss dem internen Formular betreffend die humanitäre Aktion 2000 wurde die vorläufige Aufnahme am [...] abgelehnt (Urteil, E. 7.5.1; Asylakten A40/1). Mit Schreiben vom [...] teilte das BFF den Einwohnerdiensten mit, dass keine vorläufige Aufnahme angeordnet werden könne und die bereits verfügte Wegweisung somit vollstreckbar bleibe (Urteil, E. 7.5.1; Asylakten A41/2). Schliesslich finden sich in den ZEMIS-Auszügen vom 11. Februar und 4. Mai 2016 die Einträge vom 9. Mai 2000 „Antrag VA HUMAK“ und vom [...] „VA abgelehnt (HUMAK)“. Daraus folgt, dass der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers im Rahmen der HUMAK 2000 abgewiesen worden ist, wie auch das SEM in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2017 (S. 2) zutreffend festhält. Damit erweist sich auch die Feststellung im Entscheid des JSD vom 16. März 2017, der Gesuchsteller habe am [...] einen Antrag auf vorläufige Aufnahme gestellt und dieser sei am [...] abgewiesen worden (Entscheid vom 16. März 2017, Tatsachen, Ziff. 3), als korrekt. Mit Schreiben vom [...] lehnten es die Einwohnerdienste ab, beim BFF einen Antrag auf vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers zu stellen (Urteil, E. 7.5.1; Asylakten A51/14). Schliesslich bezieht sich die Feststellung in der ergänzenden Stellungnahme des SEM vom 16. Juni 2017, die Verfügung vom [...] sei als Dateneintrag im ZEMIS verzeichnet, nicht auf eine vorläufige Aufnahme, sondern auf die Härtefallbewilligung. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kann deshalb daraus keineswegs abgeleitet werden, er sei vorläufig aufgenommen worden. Im Übrigen würde das Vorliegen einer vorläufigen Aufnahme vor mehr als zehn Jahren ohnehin nicht zur Glaubhaftmachung eines aktuellen Wegweisungsvollzugshindernisses genügen, weil ein solches inzwischen längst entfallen sein könnte (Urteil, E. 7.5.1).

 

Am [...] erteilte der Kanton Basel-Stadt dem Gesuchsteller in Anwendung von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21; aufgehoben am 1. Januar 2008) eine Aufenthaltsbewilligung (Urteil, E. 7.5.1; Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom [...], Asylakten A55/1; Entscheid vom 16. März 2017, Tatsachen, Ziff. 4; Schreiben des BFF vom [...] [Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017]). Dabei handelt es sich um eine sogenannte Härtefallbewilligung (Urteil, E. 7.5.1; vgl. Spescha/Sträuli, Kommentar Ausländerrecht, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 13 lit. f BVO). Gemäss Art. 13 lit. f BVO waren Ausländer von den Höchstzahlen ausgenommen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorlagen. Ein Härtefall im Sinne dieser Bestimmung setzte nach der Praxis des Bundesgerichts voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befand. Das bedeutete, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein mussten bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge gehabt hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls waren alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil, E. 7.5.1; BGE 124 II 110 E. 2 S. 112, 123 II 125 E. 2 S. 127, 119 Ib 33 E. 4c S. 43). Die Härtefallregelung der BVO diente gemäss dem Bundesgericht aber nicht dazu, Aufenthalt in der Schweiz zum Schutz vor kriegerischen Ereignissen und staatlichen Übergriffen oder ähnlichen Eingriffen in die persönliche Freiheit zu gewähren. Dafür stand einerseits das Asylverfahren zur Verfügung. Andererseits konnten solche Umstände für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20; aufgehoben am 1. Januar 2008]) massgeblich sein. Für die Frage des Härtefalls waren ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte wesentlich, die nicht auf staatlicher Verfolgung beruhten. Unter diesem Gesichtspunkt konnten allenfalls besondere Erschwernisse im Heimatland bei der Würdigung der persönlichen, familiären und ökonomischen Verhältnisse des Ausländers mitberücksichtigt werden. Individuelle Benachteiligungen oder solche von nationalen oder ethnischen Minderheiten kamen dafür allerdings nur insoweit in Frage, als sie nicht auf staatlicher Verfolgung beruhten (Urteil, E. 7.5.1; BGE 119 Ib 33 E. 4b S. 43; vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Bei der Erteilung der Härtefallbewilligung ist damit möglicherweise berücksichtigt worden, dass die Lebensbedingungen des Gesuchstellers in seinem Heimatland erschwert gewesen sind. Ob dies der Fall gewesen ist, kann nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, weil sich die Akten betreffend die Erteilung der Härtefallbewilligung vom [...] gemäss dem JSD im Besitz des SEM befinden (Urteil, E. 7.5.1; Schreiben vom 1. Juni 2017) und die Verfügung vom [...] gemäss dem SEM in den Akten nicht mehr hat gefunden werden können (Urteil, E. 7.5.1; ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2017 S. 2). Gemäss der ergänzenden Stellungnahme des SEM vom 16. Juni 2017 (S. 2) wurde der Aufenthalt des Gesuchstellers aufgrund der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz von damals [...] Jahren auf Antrag des Kantons Basel-Stadt aus humanitären Gründen geregelt. Jedenfalls kann aus der Erteilung der Härtefallbewilligung nicht geschlossen werden, dass die Lebensbedingungen des Gesuchstellers in seinem Heimatland notwendigerweise erschwert gewesen sind. Erst recht kann daraus entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 11.5) nicht geschlossen werden, im Jahre [...] sei eine Wegweisung nicht zumutbar gewesen und hätten konkrete Gefährdungsumstände vorgelegen (Urteil, E. 7.5.1).

 

4.5.2   Der Gesuchsteller bestreitet, dass die Stellungnahme des SEM vom 17. Oktober 2016 gestützt auf die vollständigen Akten abgegeben worden ist (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 12.4). Dies ist zumindest insoweit richtig, als es die nach dem 17. Oktober 2016 eingereichten Dokumente nicht hat berücksichtigen können. Diese sind jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entscheidend. Zudem bestätigte das SEM seine Einschätzung in Kenntnis aller relevanten Akten. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 ersuchte der Verfahrensleiter das SEM, in einer ergänzenden Stellungnahme die Frage zu beantworten, ob es eine Rückkehr des Gesuchstellers nach Sri Lanka unter Mitberücksichtigung der folgenden Dokumente als zulässig und zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG erachtet: Verfügung des Verfahrensleiters vom 24. Mai 2017, Rekursanmeldung vom 23. März 2017, Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 9-14, Beilagen 7-10 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Rekursbegründung vom 13. Februar 2017, Artikel SFH vom 26. Januar 2017, NZZ-Artikel vom 26. Januar 2017, vier Berichte unter anderem vom HRC of Sri Lanka in englischer Sprache (Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 13. Februar 2017), vollständige asylrechtliche Akten sowie soweit möglich Verfügung des BFF, mit welcher der Gesuchsteller vorläufig aufgenommen worden ist, und Akten betreffend die Erteilung der Härtefallbewilligung am [...]. Letztere sind gemäss Schreiben des JSD vom 1. Juni 2017 im Besitz des SEM. Gemäss der ergänzenden Stellungnahme des SEM vom 16. Juni 2017 konnte die Verfügung vom [...] in den Akten nicht mehr gefunden werden und wurde der Antrag auf vorläufige Aufnahme abgewiesen. Die übrigen vorstehend erwähnten Akten wurden dem SEM vom Verwaltungsgericht oder vom JSD zugestellt (Urteil, E. 7.5.2; vgl. Verfügung vom 24. Mai 2017 und Schreiben vom 1. Juni 2017). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2017 stellte die Abteilung Zulassung Aufenthalt des SEM nach erfolgter Prüfung der ihr vorliegenden Akten und interner Konsultation mit dem Direktionsbereich Asylverfahren fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka grundsätzlich zulässig sei und „aufgrund der derzeitigen Aktenlage […] im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe ersichtlich [sind], die im heutigen Zeitpunkt eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 3 EMRK begründen würden“ (Urteil, E. 7.5.2; ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2017, S. 1). Zudem sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka weiterhin als zulässig und verhältnismässig zu erachten (Urteil, E. 7.5.2; ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2017, S. 2).

 

4.5.3   Der Gesuchsteller moniert, aus der Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei eine Rückkehr für gewisse Personengruppen entgegen der Auffassung des SEM weiterhin nicht sicher (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 10.4). In einem auf ihrer Website publizierten Artikel vom 26. Januar 2017 (Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 13. Februar 2017) erklärt die SFH tatsächlich, aus ihrer Sicht sei eine Rückkehr nach Sri Lanka für gewisse Personengruppen weiterhin nicht sicher. Um welche Personengruppen es sich dabei handeln soll, ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Die vier Berichte in englischer Sprache vom 28. April, 1. November, 21. Oktober und 7. Dezember 2016 in Beilage 4 der Rekursbegründung vom 13. Februar 2017 sind ebenfalls nicht geeignet, die Einschätzungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen oder eine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers zu begründen (Urteil, E. 7.5.3).

 

4.5.4   In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2018 beruft sich der Gesuchsteller auf einen vom SEM mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. September 2018 eingereichten Bericht des SEM. Gemäss diesem listete die SFH im April 2016 acht Einzelfälle auf, die bei der Rückkehr aus dem Ausland nach Sri Lanka seit dem Januar 2015 von den Behörden verhört worden seien. Sechs dieser verhörten Personen seien gemäss den im Papier der SFH zitierten Quellen verhaftet worden und eine Person sei verschwunden. Über die als verschwunden gemeldete Person ergebe eine Recherche nur die eine von der SFH zitierte Quelle. Es bleibe unklar, wer die Person sei und ob sie später wieder aufgetaucht sei. Während der Fact Finding Mission des SEM im Januar und Februar 2016 sei von keinem der zahlreichen Gesprächspartner über eine am Flughafen nach der Einreise verschwundene Person berichtet worden (SEM, Focus Sri Lanka/Lagebild, Bern-Wabern, 5. Juli 2016, Version 16. August 2016, Ziff. 7.6 S. 48). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Einschätzungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts sowie die vorstehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen oder gar eine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Bericht des SEM diesem bei der Abgabe seiner Stellungnahmen vom 17. Oktober 2016, 16. Juni 2017 und 26. September 2018 sowie dem Bundesverwaltungsgericht spätestens bei der vielfachen Bestätigung seines Referenzurteils vom 15. Juli 2016 zweifellos bekannt gewesen ist.  

 

4.6      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Gesuchsteller keine Umstände glaubhaft gemacht hat, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre. Insbesondere besteht im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter Mitberücksichtigung der neuen Erkenntnisse aus dem Revisionsverfahren zulässig. Die übrigen Erwägungen des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 sind von den geltend gemachten Revisionsgründen nicht betroffen. Folglich ist gleich zu entscheiden wie mit dem aufgehobenen Urteil. Zur Begründung kann ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen vollumfänglich auf die Erwägungen des Urteils vom 27. September 2017 verwiesen werden.

 

5.

5.1      Mit dem Urteil vom 27. September 2017 wies das Verwaltungsgericht die Sache zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchstellers für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an das JSD zurück und sprach der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchstellers für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse zu. Inzwischen richtete das JSD der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchstellers mit Entscheid vom 15. November 2017 eine Entschädigung von CHF 2ꞌ164.35 zuzüglich Mehrwertsteuer aus und wurde das Honorar für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bezahlt.

 

5.2      Das Revisionsverfahren ist dadurch veranlasst worden, dass das Verwaltungsgericht bei seinem Urteil vom 27. September 2017 fälschlicherweise davon ausgegangen ist, der Gesuchsteller könne selbständig aus der Schweiz aus- und nach Sri Lanka einreisen, wenn er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommt. Zudem ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller prozessual bedürftig ist (vgl. Urteil, E. 9.3). Unter diesen Umständen sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        1.    In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (VD.2017.88) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

 

In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. März 2017 aufgehoben, dem Gesuchsteller für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt und die Sache zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen, wobei festgestellt wird, dass die Festsetzung des Honorars mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 15. November 2017 erfolgt ist.

 

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

 

Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2017.88 mit einer Gebühr von CHF 1ꞌ200.– zulasten des Staates.

 

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchstellers, Advokatin [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VD.2017.88 aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4ꞌ000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 320.–, insgesamt CHF 4ꞌ320.–, ausgerichtet, wobei festgestellt wird, dass die Zahlung dieses Honorars erfolgt ist.

 

            2.    Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            -      Gesuchsteller

            -      Gesuchsgegner

            -      Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

            -      Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

            -      Staatssekretariat für Migration (SEM)

            -      [...], Advokatin

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.