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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DG.2018.36
ENTSCHEID
vom 17. Januar 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker
Beteiligte
Zivilgerichtspräsidentin A____
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von B____ vom 2. Oktober 2018
Sachverhalt
Mit Schlichtungsgesuch vom 2. Juli 2018 beantragte B____ (Anzeigestellerin) die Verurteilung von C____ zur Zahlung von CHF 73‘000.– nebst Zins zu 10% seit dem 1. Januar 2018. Mit Verfügung vom 8. August 2018 forderte die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts die Anzeigestellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Eine daraufhin eingehende Eingabe der Anzeigestellerin vom 16. August 2018 wurde mit Verfügung vom 21. August 2018 als ungebührlich und querulatorisch zurückgewiesen. Das darin enthaltene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verweis auf die ungenügenden Angaben über die angebliche Kostenarmut und die mangelnden Erfolgsaussichten der Begehren der Gesuchstellerin vorläufig abgewiesen. Weiter wurde auf die noch laufende Frist zur Leistung des Kostenvorschusses hingewiesen. Nachdem dieser innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden war, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 11. September 2018 eine Nachfrist bis zum 28. September 2018 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt, dies mit dem Hinweis, dass auf ihr Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werden könne, wenn er nicht innerhalb der Nachfrist geleistet werde.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 richtete die Anzeigestellerin ein Schreiben an das Zivil- und Appellationsgericht, in welchem sinngemäss eine Aufsichtsanzeige gegen die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts eingereicht wurde wegen Missachtung und Nichtbehandlung ihres Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege. Die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts stellte diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht zu. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 teilte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts der Anzeigestellerin mit, dass die Eingabe vom 2. Oktober 2018 als Aufsichtsanzeige gegen die Schlichtungsbehörde entgegengenommen werde. Gleichzeitig wurde der Schlichtungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Aufsichtsanzeige eingeräumt.
Mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erneut ab und trat auf das Schlichtungsbegehren der Anzeigestellerin wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Ein daraufhin an die Schlichtungsbehörde gerichtetes Schreiben der Anzeigestellerin vom 19. Oktober 2018 (Postaufgabe) wurde von der Schlichtungsbehörde wiederum dem Appellationsgericht zur Behandlung überwiesen. Beim Appellationsgericht wurde die Eingabe als Berufung gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. Oktober 2018 entgegengenommen (Verfahrensnummer:[...]). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 nahm die Schlichtungsbehörde im vorliegenden Verfahren Stellung zur Aufsichtsanzeige. Diese Stellungnahme wurde der Anzeigestellerin mit Hinweis auf die Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Die Anzeigestellerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist im vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Stellung genommen zur Vernehmlassung der Schlichtungsbehörde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Schreiben der Anzeigestellerin vom 2. Oktober 2018 wurde dem Appellationsgericht von der Schlichtungsbehörde zur Behandlung überwiesen. Aufgrund der Formulierung der Eingabe kann diese als Aufsichtsanzeige qualifiziert und behandelt werden. Aufsichtsbehörde über das Zivilgericht, zu welchem gemäss § 6 Abs. 1 GOG auch die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts gehören, ist das Appellationsgericht unter Wahrung seiner gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Abs. 1 Ziffer 3 GOG). Zuständig zur Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG).
2.
2.1 Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG). Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist mit anderen Worten gegenüber Rechtsmitteln und anderen Rechtsbehelfen subsidiär. Für die inhaltliche und fachliche Überprüfung der vorinstanzlichen Gerichtsurteile ist der Rechtsmittelweg vorgesehen. Die aufsichtsrechtliche Anzeige kann nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten oder nicht akzeptierte richterliche Entscheidungen anzugehen.
2.2 Die vorliegende aufsichtsrechtliche Anzeige richtet sich gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 11. September 2018, die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erlassen wurde. Darin wurde der Anzeigestellerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei Nichtleistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist zur Bezahlung desselben in Höhe von CHF 1‘200.– gewährt. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt, worauf die Schlichtungsbehörde mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 nicht auf das Schlichtungsgesuch eintrat. In der Anzeige vom 2. Oktober 2018 moniert die Anzeigestellerin angebliche Missachtung sowie Nichtbehandlung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 16. August 2018 wurde mit Verfügung vom 21. August 2018 vom Zivilgericht erstmals abgewiesen, da zum damaligen Zeitpunkt aus den eingereichten Unterlagen von der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens auszugehen war und die Anzeigestellerin ihre fehlenden finanziellen Mittel für eine Selbstfinanzierung des Schlichtungsverfahrens gestützt auf Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht belegen konnte. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde zudem im Nichteintretensentscheid vom 11. Oktober 2018 bestätigt. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stand der Anzeigestellerin ein ordentliches Rechtsmittel zu. Hiervon hat sie denn auch Gebrauch gemacht und sich mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. Oktober 2018 gewandt. Das Schreiben wurde vom Appellationsgericht als Berufung entgegengenommen. Die Überprüfung der Entscheide betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur mit einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2). Da entgegen den Ausführungen der Anzeigestellerin über ihr Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden worden ist und ihr ein Rechtsmittel gegen die entsprechende Verfügung respektive gegen den entsprechenden Entscheid zustand, kann auf die Aufsichtsanzeige nicht eingetreten werden.
3.
Aus den vorgenannten Gründen kann auf die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung von Kosten für das aufsichtsrechtliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für die aufsichtsrechtliche Anzeige beim Appellationsgericht wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Anzeigestellerin
- Zivilgerichtspräsidentin A____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Jon Oetiker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.