Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

DG.2018.43

 

ENTSCHEID

 

vom 20. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
lic. iur.
Cla Nett und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                         Gesuchstellerin

c/o Klinik [...],

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Strafgericht Basel-Stadt                                                       Gesuchsgegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch betreffend ein Urteil des Strafdreiergerichts

Basel-Stadt vom 6. September 2017 (SG.2017.113)


Sachverhalt

 

A____ (Gesuchstellerin) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. September 2017 der versuchten Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. Januar 2017, sowie zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Von der Anklage der Nötigung wurde die Gesuchstellerin freigesprochen. Die Verfahren wegen Drohung, versuchter Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von B____ und wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von C____ wurden zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. D____ wurde bei der Strafzumessung in Bezug auf alle Delikte, wegen derer ein Schuldspruch erfolgte, eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen. Die Diagnose lautete auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgrund der gutachterlichen Empfehlung zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgeschoben und die Gesuchstellerin in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Von einer Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB Umgang genommen. Weiter wurde die Schadenersatzforderung des B____ auf den Zivilweg verwiesen und wurden die beschlagnahmten Klappmesser und ein Pfefferspray zu Sicherungszwecken eingezogen. Der Gesuchstellerin wurden erstinstanzliche Verfahrenskosten in Höhe von CHF 12‘396.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– auferlegt, der amtliche Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Die Gesuchstellerin befand sich seit dem 11. Januar 2018 in Untersuchungshaft, welche wegen Fortsetzungsgefahr auch nach der Eröffnung des Urteils aufrechterhalten wurde. Sie wurde am 30. November 2017 im Rahmen einer Krisenintervention in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) verlegt. Am 8. Dezember 2017 wurde die Gesuchstellerin vom Strafvollzug Basel-Stadt zwecks Vollzugs einer Massnahme für junge Erwachsene in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hindelbank angemeldet. Sie wurde gleichentags von den UPK ins Untersuchungsgefängnis Waaghof zurückversetzt. In der Folge musste sie dort zu ihrer eigenen Sicherheit mehrmals in einer Sicherheitszelle untergebracht werden. Am 26. Februar 2018 wurde die Gesuchstellerin erneut krisenbedingt in die UPK versetzt; es kam jedoch gleichentags zu einer Rückführung in das Untersuchungsgefängnis Waaghof, wo wiederum Unterbringungen in der Sicherheitszelle nötig wurden.

 

Per 12. März 2018 erfolgte – wiederum krisenbedingt – die Versetzung auf die Station [...] der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD). Am 17. April 2018 teilte die für die Gesuchstellerin zuständige Betreuerin auf der Station [...] dem Strafvollzug mit, dass die Ärzteschaft der Gesuchstellerin die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt habe und eine Anmeldung in einer psychiatrischen Klinik empfehle, weshalb ein Indikationsgespräch für eine Aufnahme in der JVA Hindelbank nicht zweckmässig sei. Am 15. Juni 2018 beauftragte der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) Dr. E____ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens. Diese teilte dem SMV mit Vorabstellungnahme vom 31. Juli 2018 mit, dass die Gesuchstellerin nach einer ersten Exploration als psychisch so schwer erkrankt bezeichnet werden müsse, dass aktuell und in absehbarer Zeit die Durchführung einer Massnahme für junge Erwachsene unmöglich erscheine. Zum aktuellen Zeitpunkt dränge sich die Diagnose einer schizophrenen Erkrankung auf, woraus sich die Indikationsstellung einer langfristigen psychiatrischen Behandlung im Sinne einer Massnahme nach Art. 59 StGB ergebe. Aufgrund dieser Expertise stellte der SMV am 29. August 2018 beim Strafgericht Basel-Stadt Antrag auf Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB. Am 25. September 2018 wurde die Gesuchstellerin wieder ins Untersuchungsgefängnis Waaghof verlegt. Nachdem am 8. Oktober 2018 das Ergänzungsgutachten von Dr. E____ vorlag, welches sich wiederum für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aussprach, wurde die Gesuchstellerin per 19. Oktober 2018 zum Massnahmenvollzug in die Klinik […] eingewiesen.

 

Am 29. Januar 2019 fand die Verhandlung betreffend Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene vor Strafgericht statt. Das Strafdreiergericht hob mit Beschluss vom selben Tag gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB die Massnahme für junge Erwachsene auf und ordnete stattdessen gestützt auf das genannte Ergänzungsgutachten eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an. Hiergegen ist derzeit eine Beschwerde beim Appellationsgericht hängig (BES.2019.21).

 

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 gelangte der Verteidiger der Gesuchstellerin mit einem Revisionsgesuch an das Appellationsgericht. Darin wird beantragt, die mit Urteil vom 6. September 2017 ergangenen Schuldsprüche wegen versuchter Tötung, mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung seien gestützt auf das Ergänzungsgutachten aufzuheben und es sei die Gesuchstellerin wegen Schuldunfähigkeit freizusprechen. Eventualiter sei die Gesuchstellerin wegen stark verminderter Schuldfähigkeit zu einer wesentlich milderen Strafe zu verurteilen. Weiter wird die Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragt. Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 für die Frage der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin das erste Gutachten von Dr. D____ als einschlägig, da sich die Ergänzungsgutachterin zu dieser Frage nicht verbindlich habe äussern können, und verneint damit sinngemäss das Vorliegen relevanter neuer Tatsachen oder Beweismittel. Sie erachtet daher „ein Revisionsverfahren nicht als angezeigt, es bestehen aber auch keine Einwände, sollte das Appellationsgericht zu einer anderen Einschätzung gelangen“. Letzterenfalls sei zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Beurteilung der Schuldfähigkeit durch Dr. D____ wohl korrekt erfolgt sei, dass sich der Zustand und die Art bzw. Form der Erkrankung bei der Gesuchstellerin indessen seit dem Urteil deutlich verschlechtert bzw. zumindest verändert haben könnten. Die Gesuchstellerin hat von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht.

 

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das vorliegende Urteil relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Strafgerichts das Appellationsgericht als Dreiergericht materiell über das Gesuch (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).

 

1.2      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 StPO N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5).

 

1.3      Die Gesuchstellerin lässt zur Begründung ihres Revisionsgesuchs geltend machen, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, die geeignet seien, einen Freispruch herbeizuführen. Konkret bezieht sie sich auf das Gutachten von Dr. E____ vom 8. Oktober 2018, das der Gesuchstellerin eine andere psychiatrische Diagnose stellt als das Gutachten von Dr. D____, auf welches sich die Vorinstanz gestützt hatte. Aus dem neuen Gutachten gehe hervor, dass möglicherweise die Steuerungsfähigkeit der Gesuchstellerin zum Tatzeitpunkt aufgrund eines akuten psychotischen Zustands vollständig aufgehoben gewesen sei. Grundsätzlich kann ein neues Gutachten Anlass zur Wiederaufnahme geben, wenn es neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren (BGer 6S.452/2004 vom 1. Oktober 2005 E. 2.2 m.w.H.). Dies behauptet die Gesuchstellerin mit ihrem Revisionsgesuch und macht damit in zureichender Weise ein Novum geltend, welches zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO vorausgesetzten Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Ihr Gesuch ist damit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

 

1.4      Das Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. September 2017 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann. Der Beschluss des Strafdreiergerichts vom 29. Januar 2019 befasste sich lediglich mit der Frage der Änderung der ursprünglich angeordneten Massnahme, der Schuldspruch blieb indes davon unberührt. Im Weiteren ist die Gesuchstellerin durch das Urteil vom 6. September 2017 beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Dieses ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 411 Abs. 2 letzter Satz StPO). Auf das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.

 

2.

2.1      Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im Wesentlichen der Regelung von Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1, 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit gelten Beweismittel dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind. Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die von der urteilenden Behörde mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind (BGE 80 IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die urteilende Behörde im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass ihr Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.1).

 

2.2      Artikel 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem festgehalten wird, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch, eine wesentlich mildere beziehungsweise strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, mit Hinweisen; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder zumindest wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353 E. 5.a S. 362; zum Ganzen: AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.2, m.H., Heer, a.a.O., Art. 413 StPO N 6 f.).

 

3.

3.1      Die Vorinstanz war im Rahmen der Strafzumessung gestützt auf das Gutachten von Dr. D____, [...], vom 12. April 2017 davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Delikte vom 8. und 11. Januar 2017 aufgrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ in ihrer Steuerungsfähigkeit schwer beeinträchtigt gewesen war. Sie hatte ihr daher in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB eine Strafreduktion von 75% auf die auszusprechende Freiheitsstrafe gewährt. Sie hat erwogen, dieses Gutachten habe die Diagnose bestätigt, welche bereits von verschiedenen anderen Ärztinnen in der medizinischen Vorgeschichte der Gesuchstellerin gestellt worden sei. So finde sich bereits im Abklärungsbericht der [...] vom 6. Mai 2016 erstmals der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, welche Diagnose in der Folge bestätigt und schliesslich als vom Borderline-Typ konkretisiert worden sei (angefochtenes Urteil S. 17).

 

3.2      Die Gesuchstellerin macht geltend, das Gutachten von Dr. E____ vom 8. Oktober 2018 lasse weitergehende Zweifel bzgl. der Steuerungsfähigkeit der Gesuchstellerin in den Tatzeitpunkten aufkommen und erachte es als möglich, dass diese aufgrund eines akuten psychotischen Zustands vollständig aufgehoben gewesen sei. Diesfalls müsse die Schuldfähigkeit verneint werden. Dr. E____ diagnostiziere in Abweichung vom Gutachten von Dr. D____ aufgrund der zwischenzeitlich akzentuierten Symptomatik eine schwere schizophrene Erkrankung (ICD-10 F 20.3). Die von Dr. D____ als Borderline-Störung gedeuteten Symptome seien eigentlich Anzeichen einer sich anbahnenden Schizophrenie in der sogenannten Prodromalphase gewesen. Die Diagnosestellung durch Dr. D____ müsse aus einer ex post-Sicht als falsch bezeichnet werden. Dies sei aber dadurch erklärbar, dass sich die Symptome einer Schizophrenie in der Prodromalphase sehr unspezifisch präsentierten und es zu Überschneidungen mit anderen Krankheitsbildern kommen könne (Revisionsgesuch Rz. 6-8). Die Staatsanwaltschaft hält demgegenüber für die Frage der Schuldfähigkeit weiterhin die Einschätzung des Erstgutachters als massgeblich, da gemäss dem Zweitgutachten im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig zu rekonstruieren sei, ob die Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nur in schwerem Mass beeinträchtigt oder vollständig aufgehoben gewesen sei. Dies hätte nur durch eine deliktszeitnahe psychiatrische Untersuchung geklärt werden können (Stellungnahme vom 11. Januar 2019, act. 5 S. 1).

 

3.3      Wie bereits erwähnt (oben E. 1.3) kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf ein neues Gutachten gestützt werden, wenn dieses geeignet ist, eine neue Tatsache zu beweisen oder darzutun, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren. Dabei bildet ein neues Gutachten noch keinen Revisionsgrund, soweit es lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt; es muss vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (BGer 6B_539/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1.3; 6S.452/2004 vom 1. Oktober 2005 E. 2.2 m.w.H; 6S.258/2004 vom 15. November 2004 E. 4 m.w.H.; BGE 101 IV 247 E. 2 S. 249).

 

3.4      Der Erstgutachter kam nach Exploration der Gesuchstellerin zum Schluss, dass diese weder an einer schizophrenieformen, affektiven noch organischen Psychose oder forensisch-psychiatrisch relevantem Schwachsinn leide. Die Gesuchstellerin zeige das Bild einer im sozialen Kontext schwerst beeinträchtigten Frau und erfülle die Eingangskriterien zum Stellen der Diagnose „Persönlichkeitsstörung“, nachdem das Vorliegen von beträchtlichen Hirnschädigungen oder -krankheiten oder einer anderen psychiatrischen Störung habe ausgeschlossen werden können. Die Persönlichkeitsstörung der Gesuchstellerin sei durch eine deutliche Tendenz, impulsiv, ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, zu handeln, eine mangelnde Fähigkeit zur Vorausschau, durch Ausbrüche intensiven Ärgers, die zu gewalttätigem explosivem Verhalten führen könnten, gekennzeichnet. In ihrer Biografie zeigten sich weiter wechselnde, instabile Stimmungen, die nicht auf Medikamentengabe angesprochen hätten. Weiter sei bei der Gesuchstellerin eine grosse innere Leere erkennbar und eine mangelnde Selbstidentität. Damit weise sie das klassische Bild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) auf (Gutachten Dr. D____, act. 3 Beilage 3 S. 37). Obwohl auch bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung kurze psychotische Episoden vorkommen könnten, sehe er bei der Gesuchstellerin keine Hinweise für ein derartiges Geschehen zum Zeitpunkt der Anlasstaten (Gutachten Dr. D____, act. 3 Beilage 3 S. 38). Ausgehend davon, dass die Wut, die aus den Handlungen der Gesuchstellerin spreche und die aus einem normalpsychologisch nicht nachvollziehbaren Anlass entstanden sei, ein Symptom ihrer schweren Boderline-Störung sei, müsse von einer im mittleren Masse verminderten Steuerungsfähigkeit und damit entsprechend verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen werden (Gutachten Dr. D____, act. 3 Beilage 3 S. 38).

 

3.5      Beim zweiten Gutachten handelt es sich nicht um ein Privatgutachten, sondern um ein durch den SMV in Auftrag gegebenes Gutachten. Auslöser dieser Zweitexploration war, dass die Gesuchstellerin nach dem Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2018 mit einem psychotischen Zustandsbild erkrankt war und hospitalisiert werden musste. Es stellte sich die Frage, ob die ausgefällte Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB in diesem Fall überhaupt sachgerecht und durchführbar sei (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 79). Das Gutachten sollte sich zur Frage einer psychischen Störung sowie zum Substanzkonsum äussern und einen allfälligen Zusammenhang mit den Anlasstaten aufzeigen. Weiter sollte der bisherige Massnahmen- und Therapieverlauf dargestellt werden und zur Indikation für eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB und der weiteren Massnahmenplanung Stellung bezogen werden. Der Gutachtensauftrag wurde sodann um Ergänzungsfragen seitens der Verteidigung der Gesuchstellerin erweitert. Demnach sollte das Gutachten den zeitlichen Verlauf der psychischen Erkrankungen aufzeigen, sich zu allfälligen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Anlasstat äussern und eventuelle Zusammenhänge zwischen der psychischen Erkrankung und den Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Waaghof seit Januar 2017 aufdecken (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 2).

 

3.6      Die Zweitgutachterin kam zum Schluss, die jüngste Erkrankungsphase seit November/Dezember 2017 bis zum Beurteilungszeitpunkt zeige auf, dass die Gesuchstellerin an einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10 F20.3) mit paranoiden, katatonen und hebephrenen Anteilen leide. Weiter diagnostizierte sie eine Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F13.21), sowie einen Status nach schädlichem Gebrauch von Stimulanzien (ICD-10 F15.1) (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 79, 83, 95). Für eine Einschätzung der psychiatrischen Störung der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Anlasstaten stellte die Gutachterin zunächst den typischen Krankheitsverlauf schizophrener Erkrankungen dar. Diese begännen mit einer Prodromalphase, die zwar bereits Ausdruck des in Gang befindlichen Krankheitsgeschehens sei, jedoch aufgrund ihrer nicht eindeutigen Symptomatik noch keine verlässliche Diagnose zulasse. Erste solche Frühsymptome träten durchschnittlich fünf Jahre vor klarem Ausbruch der schizophrenen Erkrankung auf. Mit zunehmender Nähe zum Vollbild der Psychose nähmen die Symptome zu. Das psychosenahe Prodrom sei geprägt von flüchtigen und/oder in ihrer Intensität weniger schwer ausgeprägten psychotischen Symptomen und dauere im Mittel etwas mehr als ein Jahr. Die Früherkennung psychotischer Erkrankungen in der Prodromalphase sei aufgrund der geringen Spezifität und individuellen Vielgestaltigkeit der Symptomatik ausserordentlich schwierig. Schizophrene Prodrome fielen in der Regel als Diskontinuitäten in der Lebensgeschichte auf, deren zuverlässige Erkennung bleibe jedoch anspruchsvoll (Gutachten Dr. E____, Akten 3 S. 84). Rückblickend könne im Alter von zwölf/dreizehn Jahren ein solcher Knick in der Lebensgeschichte der Gesuchstellerin festgestellt werden, der damals jedoch in den Zusammenhang der Trennung der Eltern gestellt worden sei (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 85). Im Jahr 2014 seien erstmals akut psychotische Zustandsbilder aufgetreten, die diagnostisch allerdings dem Substanzabusus zugeschrieben worden seien. In der Folge sei – aus damaliger Sicht fachgerecht – diagnostisch von einer substanzinduzierten psychotischen Störung ausgegangen worden. Allerdings seien die affektiven Auffälligkeiten der Gesuchstellerin danach retrospektiv vorschnell einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zugeschrieben worden, was zur Folge gehabt habe, dass in den nächsten Jahren mit der Diagnose Persönlichkeitsstörung gearbeitet und keine ausreichend hoch dosierte antipsychotische Medikation eingeleitet worden sei (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 85-87). Im Januar 2017 seien anlässlich einer hausärztlichen Untersuchung wenige Tage vor den Anlassdelikten keine psychopathologischen Probleme ins Auge gefallen, ebensowenig im Rahmen der ausführlichen psychiatrischen Untersuchung eine Woche nach den Anlassdelikten. Hingegen seien durch den allgemeinen medizinischen Dienst des Gefängnisses ein Tag nach den Anlassdelikten beschrieben worden, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage sei, Augenkontakt herzustellen, nur wenig, flüsternd und kaum verständlich sowie zusammenhangslos spreche, was auf schwerwiegende formale Denkstörungen in diesem Zeitpunkt schliessen lasse (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 89). Ab März 2017 sei eine weitere Zustandsverschlechterung in Form von akustischen Halluzinationen zu beobachten gewesen und ab November 2017 habe sich zunehmend ein mutistisch-stuporöses Zustandsbild präsentiert (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 90).

 

3.7      Gemäss der Zweitgutachterin können rückblickend sämtliche psychopathologischen Auffälligkeiten der Gesuchstellerin seit dem Jugendalter im Rahmen einer schizophrenen Prodromalphase gedeutet werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass die früher gestellten Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung als medizinisch-psychiatrisch nicht nachvollziehbare Fehldiagnosen einzustufen seien. Einerseits sei eine frühe Diagnosestellung wie dargestellt aufgrund des unspezifischen Krankheitsbildes ausserordentlich schwierig, und vorliegend sei aufgrund des familiären Hintergrunds und der affektiven Symptome die Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 90 f.), wenn auch zu kritisieren sei, dass das Vorliegen eines schizophrenen Prodroms differenzialdiagnostisch nicht berücksichtigt worden sei (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 92). Die Zweitgutachterin betont, dass der ICD-10-Diagnosekatalog in seiner Beschreibung von Persönlichkeitsstörungen unter den allgemeinen diagnostischen Kriterien explizit festhalte, dass eine Persönlichkeitsstörungsdiagnose nicht zu vergeben sei, wenn die entsprechende Symptomatik durch das Vorliegen einer anderen psychischen Störung erklärt werden könne. Gemäss dieser Logik müsse im jetzigen Zeitpunkt von der Persönlichkeitsstörungsdiagnose abgewichen und von einer schizophrenen Erkrankung ausgegangen werden (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 93).

 

3.8      Zur Frage der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Anlassdelikte führte die Zweitgutachterin aus, die aktuelle Einschätzung sei eineinhalb Jahre nach Deliktsbegehung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Dass ihre diagnostische Einschätzung von derjenigen des Erstgutachters abweiche, bedeute für sich genommen noch keine Abweichung hinsichtlich der Beurteilung der psychopathologischen Symptombelastung im Tatzeitpunkt. Dies umso mehr, als die Erstmanifestation des psychotischen Vollbilds im November 2017 und damit über 9 Monate nach den Anlasstaten stattgefunden habe. Es gäbe aber in der Anamnese eine Reihe von Hinweisen darauf, dass sich die Gesuchstellerin zum Tatzeitpunkt in einem psychosenahen Prodrom befunden habe (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 96 f.). Die bei der Gesuchstellerin im Tatzeitpunkt vorliegende Symptomatik habe sie schwerwiegend psychopathologisch beeinträchtigt, und zwar im Sinne von Argwohn und paranoiden Vorstellungen, Affektstörungen und psychomotorischer Erregungsneigung. Allerdings lasse sich nicht rekonstruieren, wie schwerwiegend das Denken, Fühlen und Handeln der Gesuchstellerin im Tatzeitpunkt konkret durch den psychotischen Krankheitsprozess zersetzt gewesen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Einsichtsfähigkeit nicht kompromittiert gewesen sei. Hingegen sei die Steuerungsfähigkeit mindestens in schwerem Ausmass beeinträchtigt gewesen. Ausgehend von der Annahme, dass die Gesuchstellerin sich in einem passageren psychotisch-katatonen Erregungszustand befunden habe, wäre auch der Schluss möglich, dass die Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war. Letztere Hypothese sei angesichts der Beschreibungen der Deliktsvorgänge durchaus plausibel und wahrscheinlich, letztendlich aber nicht belegbar. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn unmittelbar deliktszeitpunktnah eine psychiatrische Untersuchung erfolgt wäre (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 99).

 

4.

4.1      Aufgrund der obigen Zusammenfassung der Ausführungen der Zweitgutachterin muss die Diagnosestellung des Erstgutachters ex post als unrichtig bezeichnet werden. Wie die Zweitgutachterin betont und auch von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt wurde, bedeutet dies jedoch nicht, dass den Erstgutachter der Vorwurf einer Fehldiagnose trifft. Die Zweitgutachterin hat ausführlich den typischen Krankheitsverlauf einer schizophrenen Erkrankung geschildert und die Schwierigkeiten einer Diagnosestellung vor Ausbruch des Vollbilds der Psychose nachvollziehbar dargelegt. Demnach können die Symptome, welche die Gesuchstellerin anlässlich der Exploration durch den Erstgutachter und in deren Vorfeld gezeigt hat, einer schizophrenen Erkrankung im Prodromalstadium zugerechnet werden. Da die Diagnose Persönlichkeitsstörung nur als Auffangdiagnose in Frage kommt, ist angesichts des weiteren Krankheitsverlaufs und der späteren sicheren Diagnostizierung einer undifferenzierten Schizophrenie davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin sich im Zeitpunkt der Anlassdelikte im Zustand eines psychosenahen Prodroms befunden hat.

 

4.2      Gemäss dem massgeblichen Gutachten von Dr. E____ ist es aufgrund der Deliktsferne ihrer Exploration nicht möglich, die Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin mit letzter Sicherheit zu beurteilen. Aufgrund der Schilderungen der Deliktsumstände kann die Steuerungsfähigkeit – wie vom Erstgutachter postuliert – lediglich schwer beeinträchtigt oder aber bei Annahme eines passageren psychotisch-katatonen Erregungszustands vollständig aufgehoben gewesen sein. Es ist keine andere Beweiserhebung ersichtlich, die zur weiteren Klärung dieser Frage beitragen könnte. Ist das Beweisergebnis zweifelhaft, da es im Kontext der feststehenden Tatsachen wie vorliegend zwei verschiedene Deutungen zulässt und damit zwei verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt, so muss aber im Zweifel die für die beurteilte Person günstigere Alternative gewählt werden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 350 f.). Vorliegend kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin im Tatzeitpunkt noch steuerungsfähig und damit schuldfähig war. Vielmehr bestehen aufgrund des durch die Zweitgutachterin als wahrscheinlich und plausibel skizzierten Szenarios eines passageren psychotisch-katatonen Erregungszustands erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Anlassdelikte.

 

4.3      Demnach gelingt es der Gesuchstellerin, mit dem neuen Gutachten in einer ex post-Perspektive Fehler des früheren Gutachtens aufzuzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils des Strafgerichts vom 6. September 2017 zu erschüttern. Die neue Einschätzung betreffend die Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin in den Tatzeitpunkten ist geeignet, einen anderen Verfahrensausgang herbeizuführen. Daraus folgt die Gutheissung des Revisionsgesuchs.

 

5.

5.1      Kommt das Berufungsgericht zum Schluss, dass ein Freispruch ausgesprochen oder eine wesentlich mildere Bestrafung vorgenommen worden wäre, wenn die neuen Tatsachen oder Beweise bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt gewesen wären, so wird das frühere Urteil zunächst in den beanstandeten Punkten bzw. vollständig aufgehoben (Art. 413 Abs. 2 StPO). Erweist sich die Aktenlage wie vorliegend als schlüssig und ist die Sache spruchreif, so fällt das Berufungsgericht einen reformatorischen Entscheid, andernfalls weist es die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 413 Abs. 2 lit. a und b StPO). Auf eine mündliche Verhandlung besteht kein Anspruch; für das Revisionsverfahren kommt Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht zum Tragen (Heer, a.a.O., Art. 413 StPO N 14 f.).

 

5.2      Wie in vorstehender E. 4.2 ausgeführt wurde, ist gemäss der Regel „im Zweifel für den Angeklagten“ davon auszugehen, dass die Steuerungs- und damit die Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin aufgrund einer schweren psychischen Störung in den Tatzeitpunkten aufgehoben war. Damit entfällt die Strafbarkeit (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB) und ist die Gesuchstellerin vom Vorwurf der versuchten Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. Aufgrund der Freisprüche sind der Gesuchstellerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr zurückzuerstatten, soweit diese Beträge bereits bezahlt worden sind; eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 419 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht.

 

Von diesem Revisionsentscheid nicht betroffen ist der Beschluss des Strafgerichts vom 29. Januar 2019, mit dem eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB für die Gesuchstellerin angeordnet wurde (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB).

 

6.

Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens werden für dieses keine ordentlichen Kosten erhoben. Der Gesuchstellerin ist angesichts ihrer aktenkundigen Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mangels Honorarnote ist der Aufwand der Verteidigung zu schätzen, wobei die Zusprechung eines Honorars von CHF 800.– (entsprechend vier Stunden zu CHF 200.–, einschliesslich Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung des Revisionsgesuchs werden die folgenden Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. September 2017 (SG.2017.113) aufgehoben:

-       Schuldspruch wegen versuchter Tötung, Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung sowie die Verurteilung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– (Abs. 1);

-       Absehen von einer Landesverweisung (Abs. 5);

-       Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 12‘396.– sowie der erstinstanzlichen Urteilsgebühr von CHF 5‘000.–;

-       Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung.

 

            Die Gesuchstellerin wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches von den Vorwürfen der versuchten Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen.

 

            Für das erstinstanzliche Verfahren und für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Revisionsverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST von CHF 61.60, insgesamt somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Gutachter Dr. D____

-       Gutachterin Dr. E____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                           Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                 lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).