Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

DG.2018.48

 

ENTSCHEID

 

vom 28. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                              Gesuchsteller

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

 

gegen

 

Appellationsgericht Basel-Stadt

Bäumleingasse 1, 4051 Basel                                                Gesuchsgegner

 

 

Privatkläger

 

B____                                                                                                                    

vertreten durch D____, Advokat,

[…]

 

[...]                                                                                                                            

 

[...]                                                                                                                            

 

[...]                                                                                                                            

 

[...]                                                                                                                            

 

[...]                                                                                                                            

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch betreffend

 

Urteile des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 (SG.2014.183) und des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 (SB.2015.52)


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Februar 2017 wurde A____ der mehrfachen planmässigen Verleumdung, der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Von der Anklage wegen mehrfacher falscher Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung wurde er freigesprochen. Auf Beschwerde des Beurteilten hin bestätigte das Bundesgericht die Schuldsprüche wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. In Bezug auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher planmässiger Verleumdung und mehrfacher Verleumdung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz Ehrverletzungsdelikte keine Dauerdelikte darstellen würden, was Auswirkungen auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung habe. Die Strafsache wurde daher zur neuen Beurteilung ans Appellationsgericht zurückgewiesen.

 

Am 4. Dezember 2018 verfügte der wiederum als Instruktionsrichter eingesetzte C____, es sei vorgesehen, den neuen Entscheid im schriftlichen Verfahren und somit auf dem Zirkulationsweg zu erlassen, wobei er den Parteien Frist setzte, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. Ferner erhielten die Staatsanwaltschaft und der Berufungskläger eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme in Bezug auf die vom Bundesgericht kritisierten und neu zu beurteilenden Schuldsprüche.

 

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 verlangt A____, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 sowie jenes des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 in Revision zu ziehen und die Strafsache durch einen verfassungsmässig korrekt zusammengesetzten Spruchkörper neu zu beurteilen.

 

Der Strafgerichtspräsident hat sich mit Eingabe vom 9. Januar 2019 dahingehend geäussert, dass eine Neubeurteilung des vorliegenden Falles schon deshalb ausscheide, weil das späte Vorbringen der Verteidigung gegen Treu und Glauben verstosse. Es liege zudem kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 ff. StPO vor.

 

Der instruierende Präsident des Appellationsgerichts hat mit Eingabe vom 17. Januar 2019 geäussert, dass sowohl das Urteil des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 als auch das Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 nicht rechtskräftig seien. Mit der Aufhebung des Entscheids und der Rückweisung an die kantonale Instanz durch das Bundesgericht sei der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt worden, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden habe.

 

Der Rechtsvertreter des Privatklägers B____ hat mit Stellungnahme vom 2. April 2019 beantragt, das Revisionsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Revisionsführers. Er hat am 11. April 2019 seine Honorarnote und am 18. April 2019 das Deservitenblatt eingereicht. Der Vertreter des Gesuchstellers hat sich mit Eingabe vom 3. Mai 2019 dazu geäussert.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ist für die Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des Dreiergerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen.

 

2.

Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung enthält einen Katalog von Revisionsgründen, welche geltend machen kann, „wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist“. Die Revision nach Art. 410 ff. StPO erlaubt es, rechtskräftige Strafentscheide vor allem wegen nachträglich auftauchender neuer Beweismittel oder Tatsachen wiederaufzunehmen, den Fall also neu zu beurteilen. Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel; sie setzt also die formelle Rechtskraft voraus (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 410 N 1-2 mit Verweis auf Art. 437 N 1). Innerhalb der entsprechenden Rechtsmittelfristen ist die Revision der Berufung gegenüber immer subsidiär, da sämtliche Mängel, die zu einer Revision Anlass geben würden, auch im Berufungsverfahren gerügt werden können (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 410 N 29). Wie sowohl der Instruktionsrichter im Berufungsverfahren als auch der Vertreter des Privatklägers B____ zu Recht festgestellt haben, fehlt es im vorliegenden Fall am für eine Revision erforderlichen rechtskräftigen Urteil, nachdem das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurückgewiesen hat.

 

Aus dem Gesagten folgt, dass sich das Revisionsgesuch bereits aufgrund der Vorprüfung als offensichtlich unzulässig erweist, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

 

3.

3.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 500.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810])

 

3.2      Der Gesuchsteller hat zudem den Privatkläger B____ für die Kosten seiner Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird von seinem Rechtsvertreter ein Aufwand von 22 Stunden zu CHF 300.‒ geltend gemacht. Aus der Deservitenkarte geht hervor, dass D____, welcher den Privatkläger im Verfahren gegen A____ vertritt, die vorliegende Stellungnahme zum Revisionsgesuch nicht alleine ausgearbeitet hat, sondern unter Beizug des in der gleichen Kanzlei tätigen E____, was an sich ohne weiteres zulässig ist. Aus der Deservitenkarte ist jedoch ersichtlich, dass dies zeitaufwändige Besprechungen notwendig machte, welche bei der Bearbeitung durch D____ selbst aufgrund der Kenntnisse aus dem Hauptverfahren nicht angefallen wären. Dieser Wissenstransfer, der teilweise aus der Perspektive von D____ in Rechnung gestellt wird (19.2.19: Besprechung mit E____; 8.3.19: Instruktionen an E____), teilweise aus jener von E____ (1.3.19: Interne Besprechung mit D____; 1.4.2019: Besprechung mit D____), darf nicht zu Lasten des Gesuchstellers gehen. Die eingereichte 13-seitige Stellungnahme ist von hoher Qualität, und dass neben der vom Gericht angenommenen Unzulässigkeit einer Revision mangels rechtskräftigen Urteils auch weitere Argumente gegen eine Revision ausgeführt worden sind, ist nicht zu beanstanden. Zu vergüten ist in diesem Verfahren jedoch nur jener Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch erforderlich war. Darunter fallen die Prüfung der Verfügung des Appellationsgerichts und das Schreiben an den Klienten (3.1.19: 00:45), die Prüfung des Revisionsgesuchs (19.2.19: 00:25), das Aktenstudium und das Studium der Stellungnahme der beiden Gerichte (5.3.19: 01:00), eine Fristerstreckung (7.3.19: 00:15) sowie pauschal 8 Stunden für die Ausarbeitung der Stellungnahme inklusive erforderliches Studium von Rechtssprechung und Literatur (anstelle der folgenden Posten: Rechtsstudium etc. vom 28.3.19 [03:00]; Aktenstudium vom 28.3.19 [03:30]; Arbeiten an Stellungnahme vom 29.3.19 [02:30]; Finalisierung des Entwurfs [04:00]; Finalisierung des Revisionsgesuches [sic!], Stellungnahme [01:15]; Finalisierung der Stellungnahme [01:30]. Hieraus resultiert ein durch den Gesuchsteller zu vergütender Aufwand von 10:25 Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.‒. Dies entspricht dem üblichen Aufwand in vergleichbar komplexen Fällen. Es wird nicht bezweifelt, dass der weitere geltend gemachte Aufwand betrieben worden ist, er wird jedoch als zu hoch erachtet und dem Privatkläger daher nicht zu Lasten des Gesuchstellers zugesprochen. Zusätzlich sind Auslagen in Form von Portokosten von CHF 5.30 sowie für 60 Kopien, für welche praxisgemäss CHF 0,25 /Stück einzusetzen sind, zu vergüten. Hinzu kommen 7,7 % Mehrwertsteuer (total CHF 187.50). Insgesamt hat der Gesuchsteller dem Privatkläger B____ demnach eine Entschädigung von CHF 2‘826.55 auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

 

            B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 2‘826.55 (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen.

 

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Vorprüfungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                  Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.