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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
DG.2018.4
ENTSCHEID
vom 18. Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Barbara Schneider,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2016.115
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. September 2016 wurde A____ (Gesuchsteller) des Betrugs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsteller am 22. November 2016 Berufung erklärt. Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren (SB.2016.115) ist Appellationsgerichtspräsidentin B____.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 reichte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die Instruktionsrichterin ein. Diese hat am 22. Februar 2018 dazu Stellung bezogen und beantragt, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei dasselbe abzuweisen. Der Gesuchsteller hat am 26. März 2018 repliziert.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2018 beantragte der Gesuchsteller – soweit verständlich – vorliegendes Ausstandsverfahren zu sistieren. Daneben verlangte er, der Verfahrensleiter des Ausstandsverfahrens, C____, habe ebenfalls in den Ausstand zu treten. Mit Verfügung vom 23. Februar wurde das Sistierungsgesuch als offensichtlich unbegründet abgewiesen und auf das Ausstandsbegehren mangels Substantiierung nicht eingetreten. Der Gesuchsteller reichte darüber hinaus am 4. März 2018, 11. März 2018, 18. März 2018, 19. März 2018, 3. April 2018 und am 10. April 2018 unaufgefordert weitere Eingaben ein. Diese wurden zu den Akten genommen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen ein Mitglied des Berufungsgerichts. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet dasselbe auch über das streitige Ausstandsbegehren (in Dreierbesetzung), wobei die abgelehnte Person durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt wird (§ 56 Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die abgelehnte Gerichtspräsidentin hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen – am 22. Februar 2018 zum Ausstandsgesuch Stellung bezogen. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt sie bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch soll verhindert werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085, 1150).
1.3 Der Entscheid wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt. Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 StPO). Für die Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.1).
2.
Streitgegenstand ist das Ausstandsgesuch gegen die Instruktionsrichterin im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2016.115, B____. Soweit der Gesuchsteller in seinen weitschweifigen Eingaben die bereits rechtskräftigen Entscheide VD.2016.61, VD.2014.181, VD.2012.96, BEZ.2016.34, DG.2017.36 und DG.2017.37 – in welchen B____ im Übrigen nicht mitgewirkt hat – kritisiert, gehen dessen Äusserungen an der Sache vorbei und ist darauf nicht einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Person, als Sachverständige oder Sachverständiger bzw. als Zeugin oder Zeuge in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
3.2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).
4.
4.1 Bezüglich der Frage, ob eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen ist (Art. 56 lit. b StPO), ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92). Der Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S. 333; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2).
4.2 Weshalb die Instruktionsrichterin durch die Äusserung, sie habe ein vom Gesuchsteller in einem anderen Verfahren (DG.2017.36/37) verfasstes Schreiben, welches auf Wunsch desselben in Kopie auch im Verfahren SB.2016.115 abzulegen war, zur Kenntnis genommen, vorbefasst sein soll (Ausstandsgesuch S. 1), ist in keiner Weise nachvollziehbar und wurde auch nicht rechtsgenüglich begründet.
5.
5.1 Der Umstand, dass die Instruktionsrichterin vor ihrer Wahl an das Appellationsgericht mit der Strafgerichtspräsidentin D____, die als Einzelrichterin das Urteil vom 7. September 2016 gefällt hat, gegen welches sich die Berufung des Gesuchstellers richtet, am selben Gericht tätig war, stellt als solcher keinen Ausstandsgrund dar. Um einen Ausstandsgrund annehmen zu können, müsste die Intensität und Qualität der Beziehung zwischen vorinstanzlicher Richterin und Berufungsrichterin vom Mass des sozial Üblichen abweichen. So hat das Bundesgericht beispielsweise festgestellt, dass eine langjährige Bürogemeinschaft von Anwälten ebenso wenig auf eine ausstandsbegründende Freundschaft schliessen lasse wie Einladungen zu Geburtstagen und anderen Anlässen, die in diesem Kontext üblich seien (BGer 1C_474/2014 vom 9. Februar 20015 E. 3.1 und 3.4; vgl. auch Keller, a.a.O., Art. 56 N 25 ff.).
5.2 Solches macht der Gesuchsteller nicht einmal ansatzweise glaubhaft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Instruktionsrichterin diesbezüglich auch nicht befangen fühlt (Stellungnahme S. 1).
6.
Bezüglich des Antrags des Gesuchstellers auf Einsetzung eines ausserkantonalen Gerichts (Replik S. 1) gilt es festzustellen, dass ganze Gerichte in der Regel nicht abgelehnt werden können. Vielmehr wären die Ausstandsgründe für jedes einzelne Mitglied des Appellationsgerichts substantiiert zu begründen gewesen. Da der Gesuchsteller dies unterlässt, kann der entsprechende Antrag nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend offensichtlich unbegründete Gesuche vom Appellationsgericht selbst abgewiesen bzw. muss darauf nicht eingetreten werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464 ff.; Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 59 StPO N 6).
7.
Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern B____ in der Sache SB.2016.115 vorbefasst sein oder sonst wie einen Ausstandsgrund erfüllen sollte. Das vorliegende Ausstandsgesuch erweist sich demgemäss als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren gegen B____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Antrag auf Einsetzung eines ausserkantonalen Gerichts wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Instruktionsrichterin des Berufungsverfahrens SB.2016.115
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.