Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

DG.2018.7

 

URTEIL

 

vom 4. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                                    

[...]   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                     

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Privatklägerschaft

 

Einwohnergemeinde Basel-Stadt

vertreten durch Immobilien Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts

vom 1. Dezember 2017

(Berufungsentscheid betreffend ein Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 1. Juli 2015)

 

betreffend Hausfriedensbruch


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 wurde A____ in Anwendung von Art. 186 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 300.– und zur Tragung der Kosten des Verfahrens von CHF 355.30 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 ersucht A____ um Aufhebung des Strafbefehls in einem Revisionsverfahren und um einen Freispruch vom Strafvorwurf des Hausfriedensbruchs. Eventualiter sei der Strafbefehl aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit begründeter Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2018 wurde A____ mitgeteilt, dass das Gesuch vom 14. Februar 2018 als Antrag auf die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 392 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entgegengenommen werde. Der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft wurde mit der Begründung ausserdem angekündigt, dass beiden nach Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 (SB.2015.96) und dessen Erwachsen in Rechtskraft das rechtliche Gehör gewährt werde. Mit Stellungnahme vom 26. September 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft A____ gänzlich freizusprechen und allfällig bezahlte oder abgearbeitete Bussen sowie Kosten und Gebühren zurück zu erstatten. Die Privatklägerschaft, welche mit Schreiben vom 11. September 2018 aufgrund diverser Revisionsgesuche zum nämlichen Sachverhalt die Zustellung sämtlicher diesen Sachverhalt betreffenden Strafentscheide und Revisionsgesuche verlangt hatte, hat sich zur Sache nicht vernehmen lassen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Dies ist in der Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 392 N 1).

 

1.2      Zuständig für das Revisionsverfahren ist die Rechtsmittelinstanz. Sie hat vor Fällung des Revisionsentscheids soweit notwendig die beschuldigte oder verurteilte Person, welche kein Rechtsmittel ergriffen hat, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft anzuhören (Art. 392 Abs. 2 StPO). A____ hat ein Revisionsgesuch eingereicht und der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft wurde das Recht eingeräumt, sich zu Sache zu äussern (s. oben Sachverhalt). Die Staatsanwaltschaft plädiert für einen kostenlosen Freispruch zugunsten des A____ und die Privatklägerschaft hat darauf verzichtet, sich zur Sache zu äussern.

 

2.

2.1      Hintergrund der Verurteilung von A____ wegen Hausfriedensbruchs war die am 3. Juni 2014 durchgeführte polizeiliche Räumung des der Privatklägerschaft im Baurecht gehörenden Grundstücks Basel Sektion 7, Parzelle 2453, an der Uferstrasse in Basel, bekannt als „Ex-Migrol-Areal“. Nachdem die Eigentümerin über einen gewissen Zeitraum auf diesem Grundstück die Errichtung eines sogenannten „Wagenplatzes“ geduldet hatte, wollte sie nach der Eingehung von Mietverbindlichkeiten mit dem Verein [...] das Grundstück teilweise geräumt wissen, wobei die Besetzer des Grundstücks ersucht wurden, sich auf eine definierte Fläche von ca. 2‘500m2 der gesamthaft 15‘163m2 betragenden Grundstücksfläche zurückzuziehen. Ein Rückzug innert der von der Privatklägerschaft gesetzten Frist bis zum 27. Mai 2014 wie auch der verlängerten Frist bis zum 1. Juni 2014 fand allerdings nicht statt. Nach Gesprächen der die Eigentümerin vertretenden Immobilien Basel-Stadt mit den Besetzern am 3. Juni 2014 und in Absprache mit der Mieterin wurde gemeinsam mit den Bewohnern des Wagenplatzes die Fläche, auf welche sich die Bewohner zurückziehen sollten, mit einem Zaun versehen, um eine klare Abgrenzung zwischen geduldeter Besetzung und legaler Zwischennutzung zu ermöglichen. Die Bewohner wurden sodann von der Polizei und von Bauarbeitern aktiv beim Transport ihrer Materialien und Gegenstände in den geduldeten Bereich unterstützt. Der danach begonnene Rückbau der von den Besetzern behelfsmässig errichteten Bauten auf der zu räumenden Arealfläche wurde jedoch ab der Mittagszeit des 3. Juni 2014 durch Personen gestört, welche, trotz wiederholten polizeilichen Aufforderungen diesen Arealteil zu verlassen, dort verblieben. Dies führte schliesslich zur polizeilichen Räumung des betreffenden Arealteils.

 

2.2      Die im Nachgang an das Ereignis gegen diverse Personen verfügten Strafbefehle wegen Hausfriedensbruchs (und teilweise wegen weiterer im Rahmen des beschriebenen Vorgangs begangener Delikte) umschrieben allesamt mit den nämlichen Worten denselben Sachverhalt (soweit sie den Hausfriedensbruch betrafen). Im vorliegend im Rahmen der Revision zu beurteilenden Strafbefehl vom 3. Dezember 2016 wurde entsprechend allen anderen Fällen dazu zusammengefasst festgehalten, dass der Beschuldigte im Wissen um den ausserhalb der markierten Fläche von 2‘500m2 nicht mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014, ca. um 12:30 Uhr, gegen den Willen der Berechtigten und absichtlich die Parzelle 2453 ausserhalb des geduldeten Bereichs betrat und auf diesem Werkplatz verweilte, obwohl er um ca. 14:00 Uhr durch die von den Berechtigten mit der Räumung des Areals beauftragte Polizei aufgefordert worden sei, das Gelände zu verlassen, andernfalls ihm rechtliche Konsequenzen drohen würden. Schliesslich habe die Polizei den Beschuldigten zwischen 14:45 Uhr und 15:25 Uhr vom Grundstück entfernen müssen (Strafbefehl S. 2 „Begründung“). Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A____ des Hausfriedensbruchs für schuldig befunden.

 

2.3      Fünf andere aufgrund des gleichen Sachverhalts wegen Hausfriedensbruchs verurteilte Personen legten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache beim Strafgericht ein. Die Verfahren wurden zusammengelegt und es erging mit Urteil des Strafgerichts vom 1. Juli 2015 ein Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs für alle fünf dieses Delikts beschuldigten Personen. Gegen die Freisprüche wegen Hausfriedensbruch erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Allerdings wurden die Freisprüche mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 (SB.2015.96) ausnahmslos bestätigt. Das Appellationsgericht hat dazu zusammengefasst erwogen, dass es mit dem bereits am 28. Mai 2014, also knapp einer Woche vor der Räumung, von der Grundstückeigentümerin wegen Hausfriedensbruchs gestellten Strafantrag an einem rechtsgültig gestellten Strafantrag mangle, da sich dieser Strafantrag nicht gegen ein Dauerdelikt habe richten können. Aus dem zum Strafantrag erstellten Polizeirapport ergehe nämlich eindeutig, dass sich der Strafantrag gegen den Zustand des Areals vor Beginn der Rückbauarbeiten gerichtet habe. Dieser Zustand sei aber bereits am Morgen des 3. Juni 2014 friedlich beendet worden. Dass sich im Nachgang zur friedlichen Räumung und nach Beginn der Rückbauarbeiten Personen auf dem geräumten Arealteil einfanden, welche den Fortgang der Rückbauarbeiten störten, finde keinen Eingang in die Schilderung des Sachverhalts durch die Strafantragsstellerin. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da sich diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung noch gar nicht ereignet hätten und zukünftige Entwicklungen eines Sachverhalts aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit des Strafantrags auch nicht Gegenstand eines solchen sein könnten. Die teilgeräumte Arealbrache habe im Übrigen – wenn überhaupt – erst ab dem Moment zu einem unter dem Schutzbereich des Hausfriedens im Sinne von Art. 186 StGB stehenden Werkareal mutieren können, als die Rückbauarbeiten bereits begonnen hatten.

 

2.4      Da A____ gestützt auf den identischen Sachverhalt wie die fünf vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochenen Personen verurteilt wurde, ist er in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO und in Aufhebung des Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs kostenlos freizusprechen. Diese Bestimmung hat nämlich nicht nur zur Anwendung zu kommen, wenn die tatsächliche Sachverhaltswürdigung durch die Rechtsmittelinstanz zu einem anderen Resultat führt, sondern auch dann, wenn es zu einer rechtlich abweichenden Sachverhaltssubsumtion kommt. Ebenfalls nicht gegen eine Anwendung dieser Bestimmung spricht, dass A____ ein nur ihn betreffender Strafbefehl zugestellt wurde. Der Begriff „im gleichen Verfahren“ verlangt vielmehr, dass die Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurde, bezichtigt worden sind. Dies ist vorliegend der Fall (Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 392 StPO N 2 f., mit Verweis auf abweichende Meinungen betreffend die Relevanz der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts).

 

3.

Dem nicht anwaltlich vertretenen A____ sind keine ausserordentlichen Gerichtskosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird in Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 und in Aufhebung des Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen

            in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO.

 

            Die A____ mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 auferlegte Busse von CHF 300.– sowie die Verfahrenskosten und Urteilsgebühr von zusammen CHF 355.30 sind ihm, soweit eine Bezahlung derselben bereits erfolgt ist, zurückzuerstatten.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                          Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                       lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.