Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

DGS.2019.18

DGS.2019.36

 

URTEIL

 

vom 22. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

A____

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerschaft

 

Einwohnergemeinde Basel-Stadt

vertreten durch Immobilien Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts

vom 1. Dezember 2017

 

(Berufungsentscheid betreffend ein Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 1. Juli 2015)

betreffend Hausfriedensbruch)

 

Revision des Strafbefehls vom 18. Dezember 2014

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 wurde A____ des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu 12 Stunden gemeinnütziger Arbeit bzw. zu einer Busse von CHF 300.– im Falle der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 255.30 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

Diverse andere Personen wurden gestützt auf denselben Sachverhalt ebenfalls des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Fünf der Beschuldigten erhoben gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache. Diese vor Strafgericht zu einem Strafverfahren vereinten Rechtsmittelverfahren endeten mit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Freisprüchen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (AGE vom 1. Dezember 2017 SB.2015.96).

 

Das Appellationsgericht hat das Ausdehnungsverfahren von Amtes wegen eingeleitet und der Staatsanwaltschaft, A____ sowie der Privatklägerschaft die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Die Staatsanwaltschaft beantragt, A____ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen und die mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 verhängte Geldstrafe um 40 Tagessätze zu reduzieren. Die Privatklägerschaft hat sich in der gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.

 

Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 hat der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch eingereicht und im Begleitschreiben ausgeführt, für die Stellungnahme im Ausdehnungsverfahren verweise er auf die Begründung seines Revisionsgesuchs. Er beantragt, nicht den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu folgen, sondern die Anträge seines Revisionsgesuchs gutzuheissen. Mit dem Revisionsgesuch beantragt er die vollständige Aufhebung des Strafbefehls vom 18. Dezember 2014, wobei die Sache gestützt auf Art. 413 Abs. 2 lit. a Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurück zu weisen sei. Der Staatsanwaltschaft seien mit der Rückweisung gestützt auf Art. 413 Abs. 3 StPO Vorgaben zu machen, namentlich habe die Staatsanwaltschaft:

 

1.            Das Verfahren gegen A____ betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs kostenlos einzustellen;

2.            eine Neubeurteilung des Verfahrens gegen A____ wegen mehrfacher Beschimpfung im Lichte der neuen Rechtslage vorzunehmen;

3.            die gesamten bisherigen Verfahrenskosten des ersten Strafbefehlverfahrens zu Lasten der Staatskasse zu verlegen;

4.            die Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung für die von A____ geleisteten gemeinnützigen Arbeitsstunden festzulegen.

 

Dem Appellationsgericht beantragt A____ weiter, die ihm im Zusammenhang mit den für das Revisionsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen, ihm eine angemessene Genugtuung für die von ihm geleisteten gemeinnützigen Arbeitsstunden zuzusprechen und ihm ein Replikrecht zu einer etwaigen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seiner Eingabe zu gewähren, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat innert gesetzter Frist zum Revisionsgesuch und zu der gleichzeitig als Stellungnahme zum Ausdehnungsentscheid zu verstehenden Eingabe keine Gesuchsantwort bzw. Replik eingereicht.

 

Das Ausdehnungs- und das Revisionsverfahren werden zusammengelegt und in einem Entscheid behandelt. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Dies ist in der Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 392 N 1).

 

1.2.     Zuständig für das Revisionsverfahren nach Art. 392 StPO ist die Rechtsmittelinstanz. Sie hat vor Fällung des Revisionsentscheids soweit notwendig die beschuldigte oder verurteilte Person, welche kein Rechtsmittel ergriffen hat, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft anzuhören (Art. 392 Abs. 2 StPO). Die genannten Parteien wurden angehört und haben teilweise Anträge gestellt, wobei der Gesuchsteller seine Stellungnahme mit dem eigenständigen Einreichen eines Revisionsgesuchs verbunden hat bzw. für seine Stellungnahme zum Ausdehnungsverfahren auf das Revisionsgesuch verweist (s. unten E. 2).

 

2.

Verurteilte Personen können unter den Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO die Revision des in Rechtskraft erwachsenen Strafentscheids verlangen. Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Gemäss Begleitschreiben zum Revisionsgesuch vom 6. Mai 2019 stützt sich dieses auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Im Revisionsgesuch selbst wird nicht dargelegt, was für neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen sollen. Die Verteidigung führt einzig auf, nach ihrer Auffassung müsse „der gegen den Gesuchsteller am 18. Dezember 2014 erlassene Strafbefehl zufolge des Urteils des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 vollständig aufgehoben werden“. Folglich stützen sich die Rechtsbegehren in der als Revisionsgesuch betitelten Eingabe auf Art. 392 StPO. Die Vorbringen sind damit im Revisionsentscheid des Ausdehnungsverfahrens zu behandeln. Auf das selbständige Revisionsbegehren ist mangels genügender Begründung nicht einzutreten (Art. 412 Abs. 2 StPO).

 

Es drängt sich auch keine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung des Vorwurfs der Beschimpfung „im Lichte der neuen Rechtslage“ auf. Der Antrag auf Aufhebung des Schuldspruchs wegen mehrfacher Beschimpfung, das neu auszufällende Strafmass und die Kostenfolge werden im Ausdehnungsentscheid behandelt und die Aktenlage erlaubt einen reformatorischen Entscheid (s. unten E. 3.5 und 4; Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO).

 

3.

3.1      Hintergrund der Verurteilung von A____ wegen Hausfriedensbruchs war die am 3. Juni 2014 durchgeführte polizeiliche Räumung des der Privatklägerschaft im Baurecht gehörenden Grundstücks Basel Sektion 7, Parzelle 2453, an der Uferstrasse in Basel, bekannt als „Ex-Migrol-Areal“. Nachdem die Eigentümerin über einen gewissen Zeitraum auf diesem Grundstück die Errichtung eines sogenannten „Wagenplatzes“ geduldet hatte, wollte sie nach der Eingehung von Mietverbindlichkeiten mit dem Verein [...] das Grundstück teilweise geräumt wissen, wobei die Besetzer des Grundstücks ersucht wurden, sich auf eine definierte Fläche von ca. 2‘500m2 der gesamthaft 15‘163m2 betragenden Grundstücksfläche zurückzuziehen. Ein Rückzug innert der von der Privatklägerschaft gesetzten Frist bis zum 27. Mai 2014 wie auch der verlängerten Frist bis zum 1. Juni 2014 fand allerdings nicht statt. Nach Gesprächen der die Eigentümerin vertretenden Immobilien Basel-Stadt mit den Besetzern am 3. Juni 2014 und in Absprache mit der Mieterin wurde gemeinsam mit den Bewohnern des Wagenplatzes die Fläche, auf welche sich die Bewohner zurückziehen sollten, mit einem Zaun versehen, um eine klare Abgrenzung zwischen geduldeter Besetzung und legaler Zwischennutzung zu ermöglichen. Die Bewohner wurden sodann von der Polizei und von Bauarbeitern aktiv beim Transport ihrer Materialien und Gegenstände in den geduldeten Bereich unterstützt. Der danach begonnene Rückbau der von den Besetzern behelfsmässig errichteten Bauten auf der zu räumenden Arealfläche wurde jedoch ab der Mittagszeit des 3. Juni 2014 durch Personen gestört, welche, trotz wiederholten polizeilichen Aufforderungen diesen Arealteil zu verlassen, dort verblieben. Dies führte schliesslich zur polizeilichen Räumung des betreffenden Arealteils.

 

3.2      Die im Nachgang an das Ereignis gegen diverse Personen verfügten Strafbefehle wegen Hausfriedensbruch (und teilweise wegen weiterer im Zusammenhang des beschriebenen Vorgangs begangener Delikte) umschrieben allesamt mit den nämlichen Worten denselben Sachverhalt (soweit sie den Hausfriedensbruch betrafen). Im vorliegend im Rahmen der Ausdehnung zu beurteilenden Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 wurde entsprechend allen anderen Fällen dazu zusammengefasst festgehalten, dass der Beschuldigte im Wissen um den ausserhalb der markierten Fläche von 2‘500m2 nicht mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014, ca. um 12:30 Uhr, gegen den Willen der Berechtigten und absichtlich die Parzelle 2453 ausserhalb des geduldeten Bereichs betrat und auf diesem Werkplatz bis ca. 14:45 Uhr (oder bis maximal 15:25 Uhr) verweilte, obwohl er um ca. 14:00 Uhr durch die von den Berechtigten mit der Räumung des Areals beauftragte Polizei aufgefordert worden sei, das Gelände zu verlassen, andernfalls ihm rechtliche Konsequenzen drohen würden. Anders als bei den ausschliesslich wegen Hausfriedensbruchs verurteilten Personen folgt nun der individuelle Sachverhaltsvorwurf, wonach A____ sich während der polizeilichen Räumung mehrfach zu den Polizeibeamten und –beamtinnen Wachmeister [...], Korporal [...], Korporal [...], Gefreiter [...], Gefreiter [...], Gefreiter [...] und Gefreiter [...] begeben hat und sie, in der Absicht sie in der Ehre anzugreifen, als „Vollidioten“, „Vollduble“ und „alles Arschlöcher“ bezeichnete. Korporal [...] betitelte er ausserdem als „grössten Vollidiot auf der Welt“. Bei den ausschliesslich wegen Hausfriedensbruchs verurteilten Personen endet der Sachverhaltsbeschrieb im Strafbefehl mit der Ausführung, die Polizei habe sie schliesslich zwischen 14:45 und 15:25 Uhr vom Grundstück entfernen müssen.

 

3.3      Fünf andere aufgrund des gleichen Sachverhalts wegen Hausfriedensbruchs verurteilte Personen legten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache beim Strafgericht ein. Die Verfahren wurden zusammengelegt und es erging mit Urteil des Strafgerichts vom 1. Juli 2015 ein Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs für alle fünf dieses Delikts beschuldigten Personen. Gegen die Freisprüche wegen Hausfriedensbruchs erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Allerdings wurden die Freisprüche mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 (SB.2015.96) ausnahmslos bestätigt. Das Appellationsgericht hat dazu zusammengefasst erwogen, dass es mit dem bereits am 28. Mai 2014, also knapp einer Woche vor der Räumung, von der Grundstückeigentümerin wegen Hausfriedensbruchs gestellten Strafantrag an einem rechtsgültig gestellten Strafantrag mangle, da sich dieser Strafantrag nicht gegen ein Dauerdelikt habe richten können. Aus dem zum Strafantrag erstellten Polizeirapport ergehe nämlich eindeutig, dass sich der Strafantrag gegen den Zustand des Areals vor Beginn der Rückbauarbeiten gerichtet habe. Dieser Zustand sei aber bereits am Morgen des 3. Juni 2014 friedlich beendet worden. Dass sich im Nachgang zur friedlichen Räumung und nach Beginn der Rückbauarbeiten Personen auf dem geräumten Arealteil einfanden, welche den Fortgang der Rückbauarbeiten störten, finde keinen Eingang in die Schilderung des Sachverhalts durch die Strafantragsstellerin. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da sich diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung noch gar nicht ereignet hätten und zukünftige Entwicklungen eines Sachverhalts aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit des Strafantrags auch nicht Gegenstand eines solchen sein könnten. Die teilgeräumte Arealbrache habe im Übrigen – wenn überhaupt – erst ab dem Moment zu einem unter dem Schutzbereich des Hausfriedens im Sinne von Art. 186 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) stehenden Werkareal mutieren können, als die Rückbauarbeiten bereits begonnen hatten.

 

3.4      Da A____ gestützt auf den – abgesehen der den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung betreffenden Ausführungen – identischen Sachverhalt wie die fünf vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochenen Personen verurteilt wurde, ist er in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Diese Bestimmung hat nämlich nicht nur zur Anwendung zu kommen, wenn die tatsächliche Sachverhaltswürdigung durch die Rechtsmittelinstanz zu einem anderen Resultat führt, sondern auch dann, wenn es zu einer rechtlich abweichenden Sachverhaltssubsumtion kommt. Ebenfalls nicht gegen eine Anwendung dieser Bestimmung spricht, dass A____ ein nur ihn betreffender Strafbefehl zugestellt wurde. Der Begriff „im gleichen Verfahren“ verlangt vielmehr, dass die Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurde, bezichtig worden sind. Dies ist vorliegend der Fall (Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 392 StPO N 2 f., mit Verweis auf abweichende Meinungen betreffend die Relevanz der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts).

 

3.5      Soweit der Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 den Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung betrifft, bleibt er bestehen, da der dazu im Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 zusätzlich geschilderte Sachverhalt (s. oben E. 3.2) nicht Gegenstand des Appellationsgerichtsurteils vom 1. Dezember 2017 ist. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass sich die beleidigenden Ausdrücke, mit welchen A____ die Beamten anlässlich der Arealräumung bezeichnete, nicht mit den Umständen rechtfertigen lassen. Von einer berechtigten Kritik am Polizeieinsatz kann angesichts der verwendeten Kraftausdrücke nämlich keine Rede sein. Der wohl an einem formellen oder materiellen Mangel leidende Polizeieinsatz stand zudem gleichwohl unter dem Schutzbereich einer Amtshandlung (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, vor Art. 285 StGB N 9 und 15 ff.; AGE AUS.2015.96 vom 1. Dezember 2017 E. 2.5, 3.5 f.) und stellt kein „ungebührliches Verhalten“ im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB dar. Der Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 ist demnach nur teilweise aufzuheben und der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung bleibt rechtskräftig.

 

4.

4.1      Die Staatsanwaltschaft stimmt der Aufhebung der Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu und beantragt die Reduktion der mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 verhängten, bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung. Zu den mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 ebenfalls angeordneten 12 Stunden gemeinnütziger Arbeit bzw. der im Falle der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit zu bezahlenden Busse von CHF 300.– äussert sie sich nicht.

 

4.2      A____ lässt die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung beantragen und in der Begründung in Bezug auf die Festlegung des Strafmasses ausführen, aus den Akten gehe nicht hervor, wie es zu der im Strafbefehl ausgesprochenen Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) gekommen sei. Unklar und nicht begründet sei ausserdem, weshalb A____ zusätzlich zu der Geldstrafe zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden sei. Ausserdem wird die Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung für die geleisteten gemeinnützigen Arbeitsstunden gefordert.

 

4.3      Festzulegen ist aufgrund des Wegfalls der Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs ausschliesslich eine Strafe für die mehrfache Beschimpfung. Die von der Staatsanwaltschaft dazu vorgeschlagene Sanktion einer Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu CHF 30.– erscheint angesichts der insgesamt vier Beschimpfungen gegen sieben Beamte (s. oben E. 3.2) angemessen. Dabei sind die für eine einzelne Beschimpfung auszusprechenden 4 Tagesätze zu CHF 30.– aufgrund der vierfachen Begehung und in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) auf 10 Tagesätze zu erhöhen (jede einzelne Beschimpfung 4 Tagessätze = 16 Tages-sätze, gekürzt wird gestützt auf das Asperationsprinzip auf 10 Tagessätze). Der Strafvollzug ist aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen, welche zwischenzeitlich allerdings bereits abgelaufen ist, da sie mit Eröffnung des Strafbefehls vom 18. Dezember 2014 zu laufen begann (BGer 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3; s. auch Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 44 StGB N 5 bezugnehmend auf den zukünftigen Abs. 4 [Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bekannt]).

 

4.4      Nicht geäussert hat sich die Staatsanwaltschaft zu der mit Strafbefehl zusätzlich verhängten Verpflichtung zu 12 Stunden gemeinnütziger Arbeit bzw. zur Busse von CHF 300.–. Diese Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung bzw. zur Bezahlung einer Busse ist in Angleichung an die ausgefällten Strafen gegen diejenigen Personen, deren Strafbefehle in Bezug auf den Schuldspruch des Hausfriedensbruchs ebenfalls aufgehoben wurden, die sich aber gleichzeitig der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht hatten (vgl. bspw. AGE DGS.2019.17, DSG.2019.16) aufzuheben. A____ hat die gemeinnützigen Arbeitsstunden nachweislich am 24. Februar 2015 (7 Stunden) und am 26. Februar 2015 (5 Stunden) geleistet. Er beantragt deshalb die Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung, deren Betrag das Gericht festzulegen habe. Anstelle der Erbringung einer Arbeitsleistung wäre es ihm freigestanden, eine Busse von CHF 300.– zu bezahlen. Der Wert der geleisteten Arbeit beträgt damit CHF 300.–. A____ begründet die geltend gemachte Genugtuungsforderung nicht. Er legt insbesondere nicht dar, ob er damit einen über die CHF 300.– hinaus gehenden Betrag fordert. Es sind (mangels Begründung) keine Gründe ersichtlich, weshalb mehr als der Wert der geleisteten Arbeit erstattet werden soll. A____ ist deshalb für die geleistete gemeinnützige Arbeit mit CHF 300.– zu entschädigen.

 

5.

5.1      Die Staatsanwaltschaft hat sich zu den aufgrund des Strafverfahrens wegen mehrfacher Beschimpfung von A____ zu tragenden Verfahrenskosten nicht geäussert. A____ lässt die Verlegung der gesamten bisherigen Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse beantragen.

 

Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 wurden A____ im Rahmen der Tragung der Verfahrenskosten eine Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 55.30 auferlegt. Damit hat die Staatsanwaltschaft für den Erlass des Strafbefehls den niedrigsten Gebührenansatz zur Anwendung gebracht (§ 7 Abs. 1 lit a)aa) Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980). Diese Gebühr ist folglich auch für die Ausstellung des Strafbefehls ausschliesslich wegen mehrfacher Beschimpfung gerechtfertigt. Auch die Auslagen lassen sich mit der Ausstellung des Strafbefehls wegen mehrfacher Beschimpfung begründen. Der Kostenentscheid des Strafbefehls vom 18. Dezember 2014 bleibt daher vom Revisionsentscheid unberührt.

 

Für das Ausdehnungsverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO) und für das Revisionsverfahren wird umständehalber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.

 

5.2      A____ beantragt eine Parteientschädigung für die für das Revisionsverfahren entstandenen Anwaltskosten. Sein Verteidiger hat dazu eine Honorarnote eingereicht. Da das Revisionsgesuch gleichzeitig als Stellungnahme zum Ausdehnungsverfahren zu verstehen ist und die Rechtsbegehren und Argumente dementsprechend in dieses Eingang gefunden haben, ist ihm der geltend gemachte Aufwand im Ausdehnungsverfahren in Anwendung der Prinzipien des Obsiegens und Unterliegens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu ersetzen. Dazu ist festzuhalten, dass A____ die Aufhebung der Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2019 in Aussicht gestellt wurde. Damit drängten sich einzig Ausführungen zum verbleibenden Strafmass für die in Rechtskraft erwachsene mehrfache Beschimpfung und zur Kostenregelung auf. Mit dem Antrag auf vollständige Aufhebung des Strafbefehls vom 14. Dezember 2014 dringt A____ im Ausdehnungsverfahren nicht durch bzw. ist auf sein Revisionsgesuch nicht einzutreten. Der geltend gemachte Aufwand von 6 Arbeitsstunden ist deshalb um die Hälfte zu kürzen. Beantragt wird ausserdem eine Entschädigung von CHF 300.– pro Stunde Arbeitsaufwand. Ein Grund für die Abweichung vom üblicherweise durch das Gericht bezahlten Stundenansatz von CHF 250.– für die Arbeitstätigkeit von Rechtsanwälten für durchschnittlich anspruchsvolle Rechtsfälle wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Zu entschädigen sind deshalb 3 Stunden Arbeitsaufwand zu CHF 250.– zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und der MWST.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Ausdehnungs- und das Revisionsverfahren werden zusammengelegt

 

            Auf das Revisionsgesuch des A____ wird nicht eingetreten.

 

            A____ wird in Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 und in teilweiser Aufhebung des Strafbefehls vom 18. Dezember 2014 von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen

            in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO.

 

            Der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung ist in Rechtskraft erwachsen und wird durch dieses Urteil nicht tangiert. A____ wird wegen des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Probezeit beginnend ab Eröffnung des teilweise aufgehobenen Strafbefehls vom 18. Dezember 2014)

            in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 und 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB.

 

            Für die von A____ geleistete gemeinnützige Arbeit von 12 Stunden am 24. und 26. Februar 2015 sind ihm CHF 300.– zurück zu erstatten.

 

            Für das Revisionsgesuch wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

 

            A____ wird eine Parteientschädigung von total CHF 887.80 (einschliesslich Auslagen von CHF 74.30 und 7,7% MWST von CHF 63.50) aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                          Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                      lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.