Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2019.26

 

Entscheid

 

vom 9. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz     

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

 

gegen

 

Appellationsgericht Basel-Stadt                                         Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch betreffend die Urteile des Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 sowie DG.2017.51 vom 16. April 2018


Sachverhalt

 

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach am 16. April 2015 gegen A____ (Gesuchsteller) wegen einer Vielzahl von Delikten eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren, eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.– und eine Busse von CHF 300.– aus. Zudem wurde der Gesuchsteller zu verschiedenen Genug­tuungsforderungen verurteilt. Mit Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 verurteilte das Appellationsgericht den Gesuchsteller im anschliessenden Berufungsverfahren in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüche wegen Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung gegen das BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon es 18 Monate bedingt aussprach, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 300.– respektive 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (Anklageziffer 3) stellte es hinsichtlich des Vorfalls vom 7. November 2012 zufolge rechtskräftiger Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Januar 2012 ein. Gleichzeitig erklärte es eine wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar und ordnete eine ambulante psychiatrische Behandlung an.

 

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

 

Mit Eingabe vom 17. November 2017 stellte der Gesuchsteller in Bezug auf das Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 sinngemäss ein Revi­sionsgesuch. Dieses Gesuch ergänzte er mit Eingaben vom 21. und 30. November 2017 sowie vom 5. und 6. Dezember 2017. Mit Urteil DG.2017.51 vom 16. April 2018 trat das Appellationsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.

 

Mit Urteil 6F_1/2018 vom 16. März 2018 wies das Bundesgericht ein erstes gegen das Urteil 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017 erhobenes Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge reichte der Gesuchsteller erneut ein Revisionsgesuch ein, welches das Bundesgericht mit Urteil 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 erneut abwies, soweit es darauf eintrat. Auf ein drittes Revisionsgesuch des Gesuchstellers trat das Bundesgericht mit Urteil 6F_20/2018 vom 27. Juli 2018 wegen Verspätung nicht ein.

 

Gegen die Urteile des Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 sowie DG.2017.51 vom 16. April 2018 richtet sich die Eingabe des Gesuchstellers vom 18. März 2019 (Posteingang am 20. März 2019). Er beantragt erneut, dass der mit Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 ausgefällte Schuldspruch wegen Drohung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Ex-Ehefrau infolge Verletzung des Doppelbestrafungsverbots zu revidieren sei. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ergeht in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9). Für die Zusammen­setzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. AGE DG.2016.6 vom 27. März 2017 E. 1.1).

 

1.2      Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist. Revi­sionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Ein Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2). Auf bloss appellatorische Kritik tritt es daher nicht ein.

 

1.3      Mit Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 verurteilte das Appellationsgericht den Gesuchsteller im Berufungsverfahren in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Strafdreiergerichts vom 16. April 2015 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüchen wegen Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung gegen das BetmG).

 

1.3.1   Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Appellationsgerichts (auch) in Bezug auf die Erwägung 1.4, wonach betreffend die Ohrfeige mit darauffolgender Kieferstarre keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots vorliege (vgl. BGer 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2). In Bezug auf die Drohung scheint der Gesuchsteller seinen Einwand der Verletzung des Doppelbestrafungsverbots vor Bundesgericht – im Gegensatz zu der vor dem Appellationsgericht durchgeführten Verhandlung vom 15. März 2017 – nicht mehr erhoben zu haben, zumal sich das Bundesgericht andernfalls damit auseinandergesetzt hätte.

 

1.3.2   Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens erwog das Bundesgericht, eine Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel komme – unter Vorbehalt der im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen abzuklärenden Tatsachen – nur in Betracht, wenn das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gestützt auf Art. 105 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) durch eigene ersetzt habe. In den übrigen Fällen müssten neue Tatsachen und Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (BGer 6F_1/2018 vom 16. März 2018 E. 4, mit Hinweisen). In der Folge wies es das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ab, soweit es darauf eintrat.

 

1.3.3   Das Bundesgericht erwog im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens, dass sich die Ausführungen des Gesuchstellers darin erschöpfen würden, die Angelegenheit aus seiner Sicht zu schildern und die kantonalen Entscheide zu kritisieren, die nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens seien. Ferner wies es den Gesuchsteller erneut darauf hin, dass allfällige neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend zu machen seien (vgl. BGer 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.2).

 

1.3.4   Ungeachtet dessen, dass es auf das dritte Revisionsgesuch des Gesuchstellers gar nicht erst eintrat, begründete das Bundesgericht im entsprechenden Urteil unter anderem erneut, weshalb der mit Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 vom Appellationsgericht ausgefällte und vom Bundesgericht mit Urteil 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017 bestätigte Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Frau zu Recht ergangen sei und weshalb keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots vorliege (vgl. BGer 6F_20/2018 vom 27. Juli 2018 E. 3).

 

1.4     

1.4.1   Dass in Bezug auf die Drohung und einfache Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots vorliegt, haben sowohl das Appellationsgericht in seinem Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 als auch das Bundesgericht mit Urteil 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017 bereits hinlänglich dargelegt. Sodann trat das Appellationsgericht bereits auf das Revisionsgesuch vom 17. November 2017 des Gesuchstellers nicht ein, weil sich zahlreiche Vorbringen auf andere Verfahren bezogen bzw. sich diese trotz gewährter Möglichkeit zur Nachbesserung lediglich in appellatorischer Kritik erschöpft hatten (vgl. AGE DG.2017.51 E. 1.3).

 

1.4.2   Aus der vorliegend zu beurteilenden Eingabe des Gesuchstellers lässt sich wiederum nicht ansatzweise ableiten, ob und inwiefern einer der in Art. 410 StPO genannten Revisionsgründe und -ziele erfüllt sein könnte. Zudem sind die vom Gesuchsteller angerufenen Beweise nicht neu, sondern wurden vom Appellationsgericht seinerzeit alle zum Verfahren beigezogen und befanden sich somit schon im Zeitpunkt des Urteils SB.2015.74 vom 15. März 2017 bei den Akten. Die Vorbringen des Gesuchstellers gehen an der Sache vorbei oder erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Der Gesuchsteller verletzt offensichtlich erneut die im Revisionsverfahren geltende strenge Rüge- und Begründungsobliegenheit. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.

 

1.5     

1.5.1   Bei der vorliegend zu beurteilenden Eingabe handelt es sich betreffend das Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 des Appellationsgerichts im Übrigen wie erwähnt um das zweite bei diesem eingereichte Revisionsgesuch des Gesuchstellers. Abgesehen von den weiteren drei Revisionsgesuchen, die der Gesuchsteller betreffend dasselbe Urteil bereits beim Bundesgericht eingereicht hatte, beantragte er auch bezüglich weiterer straf- sowie verwaltungsrechtlicher Verfahren bereits die Revision der darin ergangenen Urteile (vgl. AGE DG.2018.18 vom 6. Juli 2018, DG.2017.34 vom 16. April 2018, DG.2017.50 vom 16. April 2018; VGE DG.2018.48 vom 8. März 2018, DG.2017.47 vom 8. März 2018). Dabei wurde in den Urteilen DG.2017.47 sowie DG.2018.48 jeweils vom 8. März 2018 ausdrücklich erwogen, dass die entsprechenden Revisionsgesuche als mutwillig erachtet würden (vgl. jeweilige E. 4).

 

1.5.2   In Anbetracht der dargelegten Umstände ist festzuhalten, dass die Rechtmässigkeit des Urteils SB.2015.74 vom 15. März 2017 des Appellationsgerichts unterdessen von mehreren Gerichtsinstanzen mit ausführlicher Begründung geprüft und gut nachvollziehbar erläutert wurde. Der Gesuchsteller ist im vorliegenden Verfahren darauf aufmerksam zu machen, dass die Parteien und ihre Vertretungen gemäss § 54 Abs. 4 GOG bei bös- oder mutwilliger Prozessführung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2'000.– und bei Wiederholung bis zu CHF 5'000.– bestraft werden können.

 

2.

Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr in Höhe von CHF 400.– als angemessen erscheint.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

 

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.