Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2019.27

 

ENTSCHEID

 

vom 3. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

Strafgerichtspräsident A____                                                 

 

 

Gegenstand

 

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von B____ vom 5. April 2019

 


Sachverhalt

 

B____ (Anzeigesteller) ist der amtliche Verteidiger von C____ (Beschuldigter), welcher als einer von vier Angeklagten mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Juni 2018 unter dem Vorsitz von A____ (Strafgerichtspräsident) der Freiheitsberaubung und Entführung, des Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen wurde. Beim Mandanten des Anzeigestellers und einem der Mitbeschuldigten musste zudem eine Landesverweisung geprüft werden, wovon in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) indes ausnahmsweise abgesehen wurde. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte als auch der erwähnte Mitbeschuldigte innert Frist Berufung an. Die beiden anderen Angeklagten akzeptierten das erstinstanzliche Urteil.

 

Mit E-Mail vom 8. August 2018 gelangte der Strafgerichtspräsident an den Anzeigesteller und den amtlichen Verteidiger des Mitbeschuldigten. Er teilte diesen mit, dass der zuständige Staatsanwalt ihm versichert habe, zu gegebener Zeit Anschlussberufung zu erheben und in diesem Rahmen an der Forderung festzuhalten, dass eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen sei. Dies stelle für den Anzeigesteller und den amtlichen Verteidiger des Mitbeschuldigten allenfalls einen Grund dar, ihre Berufungen zurückzuziehen. Diesfalls würde nur eine reduzierte Urteilsgebühr in Rechnung gestellt, zumal dann bloss eine vereinfachte schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt werden müsse. Der Anzeigesteller reagierte zunächst nicht auf dieses  E-Mail. In der Folge ging am 27. August 2018 erneut ein E-Mail des Strafgerichtspräsidenten bei der Anwaltskanzlei des Anzeigestellers ein. In dieser bat der Strafgerichtspräsident um Rückmeldung und stellte sich für allfällige Fragen zur Verfügung. Darauf antwortete der Anzeigesteller gleichentags, dass er das E-Mail vom 8. August 2018 mit Befremden zur Kenntnis genommen habe und davon ausgehe, dass das Strafgericht sein Urteil mit Überzeugung gefällt habe. Namens und im Auftrag seines Mandanten bleibe die Anmeldung der Berufung aufrechterhalten. Es werde die Begründung des Urteils abgewartet, bevor die Berufungserklärung eingereicht oder aber Rückzug der Berufung erklärt werde. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 richtete sich der Strafgerichtspräsident erneut an den Anzeigesteller, um diesem seine Überlegungen zum E-Mail vom 8. August 2018 kurz darzulegen. Darin führte er aus, das Strafgericht sei zu hundert Prozent vom im Urteil festgelegten Strafmass und der Strafart überzeugt. Die Frage der Landesverweisung sei allerdings kontrovers diskutiert worden, weshalb ernsthaft in Betracht gezogen werden müsse, dass das Appellationsgericht diesbezüglich anders entscheide. Auf dieses Risiko habe der Strafgerichtspräsident den Anzeigesteller mit E-Mail vom 8. August 2018 hinweisen wollen, nicht zuletzt auch aufgrund einer gewissen Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschuldigten. Illustrativ sei auch der inzwischen ergangene Rückzug der Berufung des Mitbeschuldigten. Das Angebot einer reduzierten Urteilsgebühr bleibe vorerst bestehen. Daraufhin teilte der Anzeigesteller dem Strafgerichtspräsidenten mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 mit, dass die Berufungsanmeldung nicht zurückgezogen werde.

 

Nachdem das schriftlich begründete Urteil dem Anzeigesteller am 6. März 2019 zugestellt worden war, reichte dieser am 5. April 2019 beim Appellationsgericht eine aufsichtsrechtliche Anzeige ein. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Verhalten und Vorgehen des Strafgerichtspräsidenten im Rahmen des Strafverfahrens pflichtwidrig erfolgte und der Würde sowie dem Ansehen eines Richteramts abträglich sei. Des Weiteren seien durch das Appellationsgericht geeignete Vorkehrungen – gegebenenfalls in Form einer Dienstanweisung oder einer Disziplinarmassnahme – zu treffen, um die pflichtbewusste Amtsführung durch den Strafgerichtspräsidenten sicherzustellen. Ferner sei dem Anzeigesteller Zugang zu sämtlichen, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Anzeige erstellten Dokumenten zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 19. April 2019 beantragt der Strafgerichtspräsident, es sei auf die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen. Aus seinen Schreiben an den Anzeigesteller gehe unmissverständlich hervor, dass er von der Besorgnis geleitet gewesen sei, dass zwischen diesem und seinem Mandanten ein Kommunikationsdefizit vorlag, so wie dies offensichtlich auch beim Mitbeschuldigten der Fall gewesen sei. In seiner Replik vom 6. Mai 2019 führt der Anzeigesteller aus, es hätten keine Anzeichen für ein Kommunikationsdefizit bestanden – weder zwischen ihm und C____ noch zwischen dem Mitbeschuldigten und dessen amtlichem Verteidiger. Im Weiteren gebe es keinerlei Hinweise, dass er seine Verteidigungsarbeit nicht lege artis gemacht habe. Überdies handle es sich bei seiner Person um einen auf Strafrecht spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt, der unter anderem Fachanwalt SAV für Strafrecht sei.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der Verfahrensakten das C____ betreffenden Berufungsverfahrens [SB.2019.34]) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Wegen der Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann nach § 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. Gemäss § 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG beaufsichtigt das Appellationsgericht die unteren Gerichte (und damit unter anderem das Strafgericht). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt nach § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts. Dieses ist somit für die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Strafgerichtspräsidenten zuständig.

 

1.2      Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Strafgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellations­gerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2; vgl. auch Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, BJM 1976 S. 129 ff., 134 f.). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann. Insofern ist diese subsidiär (§ 68 Abs. 2 GOG; AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 5).

 

1.3      Demzufolge ist auf die aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne der vorstehenden Ausführungen einzutreten.

 

2.

2.1.     Der Anzeigesteller bringt vor, das Verhalten des Strafgerichtspräsidenten lasse an seiner Unabhängigkeit sowie Unparteilichkeit stark zweifeln und sei der Würde und dem Ansehen des Richteramts abträglich. Auch habe das Gericht keine Aufklärungspflicht über Gefahren eines Rechtsmittelverfahrens und es bestehe seitens des Gerichts ebenso keine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschuldigten. Es seien keine Gründe für das beharrliche Nachfragen des Strafgerichtspräsidenten ersichtlich. Vielmehr stelle das geschilderte Verhalten einen Versuch dar, die Verteidigung zu beeinflussen.

 

2.2      In der Tat besteht seitens des Gerichts (zumindest bei anwaltlich vertretenen Beschuldigten) keine Aufklärungspflicht über die Risiken eines Rechtmittelverfahrens und auch keine Grundlage für eine allfällige Fürsorgepflicht gegenüber dem Mandanten des Anzeigestellers. Allerdings erscheint es aufgrund des Umstands, dass zwei andere Beurteilte das Urteil akzeptiert hatten und dass die Rechtsprechung zur Landesverweisung noch stark in Bewegung ist bzw. im damaligen Zeitpunkt war, nachvollziehbar, dass der Strafgerichtspräsident nach Fällung des Urteils die Parteien auf die Risiken der Berufung hinweisen wollte. Ein Anschein von Vorbefassung oder fehlender Unabhängigkeit konnte in diesem Zeitpunkt nicht mehr entstehen, war doch das Urteil bereits gefällt. Auch wenn fraglich ist, ob es die Aufgabe eines Strafgerichtspräsidenten ist, einen Fachanwalt auf die Risiken einer Mandatsführung hinzuweisen, so muss hier doch berücksichtigt werden, dass die angeschriebenen Rechtsvertretungen nicht wissen konnten, dass die Staatsanwaltschaft fest entschlossen war, im Falle einer Berufung Anschlussberufung zu erheben und diese mit der Forderung nach einer obligatorischen Landesverweisung zu verbinden. Im Sinne der Prozessökonomie mag es in einem ersten Schritt durchaus gerechtfertigt sein, dass ein Gerichtspräsident die Parteien darauf aufmerksam macht, um nicht – nach Ausfertigung eines ausführlich begründeten Entscheids, eingereichter Berufung und erfolgter Anschlussberufung – einen Rückzug der Beschwerde auszulösen, der in Kenntnis der Umstände bereits vorauszusehen gewesen wäre.

 

2.3      Problematischer erscheint die E-Mail-Nachfrage vom 27. August 2018. Diese kann nicht nur als belehrend, sondern auch als ungebührliches Insistieren empfunden werden, zumal gegenüber einem spezialisierten Rechtsanwalt. Allerdings ist auch nicht zu verkennen, dass der Angeschriebene auf das erste E-Mail nicht reagiert hatte, sodass für den Absender unklar sein konnte, ob sein E-Mail überhaupt angekommen war. Der Anzeigesteller reagierte auf dieses zweite E-Mail denn auch umgehend mit einer Antwort, in welcher er seiner Irritation und seinem Befremden Ausdruck verlieh und an der Anmeldung der Berufung festhielt. Folglich liegt auch diese zweite E-Mail-Nachfrage noch im Bereich des Nachvollziehbaren.

 

2.4      Der Strafgerichtspräsident sah sich in der Folge offenbar dazu veranlasst, am 15. Oktober 2018 auf das E-Mail des Anzeigestellers vom 27. August 2018 sowie auf den Berufungsrückzug des Mitbeschuldigten seinerseits mit einem Brief zu reagieren. In diesem rechtfertigte er sich für sein bisheriges Vorgehen und bot eine reduzierte Urteilsgebühr an. Dieses Schreiben erscheint nun sowohl in seinem rechtfertigenden Gehalt als auch durch die finanzielle Konnotation – Reduktion der Urteilsgebühr gegen Rückzug der Berufung – eher als Verhandlungsangebot denn als hoheitliche Äusserung eines Gerichtes. Das Schreiben muss – vor dem Hintergrund der beiden vorangehenden E-Mails – als ungebührliches Drängen und der Würde und dem Ansehen des Gerichts abträglich bezeichnet werden. Aufgrund dieses richterlichen Insistierens konnte rückwirkend sogar der Anschein entstehen, dass das Gericht den Entscheid, auf eine Landesverweisung zu verzichten, nicht nur aus rein rechtlichen Überlegungen, sondern auch zwecks Vermeidung arbeitsintensiver Berufungen gefällt hatte (was sich allerdings zugunsten des Beschuldigten ausgewirkt hätte). Es ist demzufolge festzustellen, dass zumindest das dritte Schreiben des Strafgerichtspräsidenten vom 15. Oktober 2018 als der Würde und dem Ansehen des Gerichtes abträglich erscheint.

 

2.5      Bezüglich des Hinweises, der geschilderte Sachverhalt könnte allenfalls sogar den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen, ist zu betonen, dass durch letzteren vorausgesetzt wird, dass jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Hinweis auf eine im Rahmen des Berufungsverfahrens vor Appellationsgericht allenfalls drohende Landesverweisung kann schon deshalb keine (versuchte) Nötigung darstellen, da die entsprechende Rechtsfolge nicht vom Willen des Strafgerichtspräsidenten abhängt. Das Inaussichtstellen eines Vorteils (Gebührenreduktion) stellt kein Nötigungsmittel dar, weshalb auch daraus nicht auf eine strafrechtlich relevante (versuchte) Nötigung geschlossen werden kann (vgl. Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 181 N 4 ff.).

 

3.

Nach dem Gesagten ist die aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Feststellung, wonach zumindest das dritte Schreiben des Strafgerichtspräsidenten vom 15. Oktober 2018 als der Würde und dem Ansehen des Gerichtes abträglich erscheint, ist ein ausreichender Hinweis auf die erwünschte richterliche Amtsführung. Weite Vorkehrungen wie eine Dienstanweisung oder Disziplinarmassnahmen sind nicht notwendig, um die pflichtbewusste Amtsführung sicherzustellen (§ 68 Abs. 5 GOG). Für das aufsichtsrechtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die aufsichtsrechtliche Anzeige wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Anzeigesteller

-       Strafgerichtspräsident A____

-       Vorsitzende Präsidentin des Strafgerichts lic. iur. Felicitas Lenzinger

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber                                             

 

 

Dr. Beat Jucker