Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2019.29

 

ENTSCHEID

 

vom 3. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Gesuchstellerin

[...]   

 

 

Gegenstand

 

 

Ausstandsbegehren

gegen Appellationsgerichtspräsidentin B____

 

(im Ausstandsverfahren DGS.X____ und dieses im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.X___)

 


Sachverhalt

 

Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom [...] wurden C____ (Präsident des Verwaltungsrates der A____), D____ und E____ der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) sowie weiterer Delikte schuldig erklärt und zu Freiheitsstrafen in unterschiedlicher Höhe (mit teilweise bedingtem Strafvollzug) verurteilt. Zudem wurden die Verurteilten solidarisch zu diversen Schadenersatzzahlungen verurteilt. Des Weiteren wurde u.a. erkannt, dass die zugesprochenen Schadenersatzforderungen aus den sichergestellten Vermögenswerten der F____ und der G____ zu begleichen seien und dass der Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der F____ und der G____, nach Rückstellung der voraussichtlich noch offenen Forderung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt gegenüber der A____ betreffend Handänderungssteuer, eingezogen würden. In Bezug auf die am damaligen Verfahren als verfahrensbeteiligte Dritte beteiligte A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) wurde mit dem genannten Urteil im Übrigen die örtliche Beschlagnahme über deren 2'228‘500 Aktien (die sich im Depot Nr. [...] der H____ bei der Bank I____ befanden) nach dem rechtskräftig erfolgten Vollzug der Einziehung der Vermögenswerte der F____ und der G____ wieder aufgehoben. Neben den Verurteilten und einem Privatkläger hat auch die Gesuchstellerin (in eigenem Namen und als Rechtsnachfolgerin der weiteren verfahrensbeteiligten Dritten des erstinstanzlichen Verfahrens F____ sowie G____, welche sie zwischenzeitlich absorbiert hatte) Berufung gegen dieses Strafurteil beim Appellationsgericht eingelegt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat Anschlussberufung erklärt.

 

Im Zuge dieses Berufungsverfahrens (SB.X___) hat die Gesuchstellerin mit Ausstandsbegehren vom 9. April 2019 den Ausstand des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten des Berufungsverfahrens (J____) beantragt. Dieses Ausstandsbegehren wird im Verfahren DGS.X____ behandelt. Gegen dessen Verfahrensleiterin Appellationsgerichtspräsidentin B____ hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Mai 2019 ebenfalls ein Ausstandsbegehren gestellt. Dieses Ausstandsbegehren ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

 

Die abgelehnte Gerichtspräsidentin hat mit Stellungnahme vom 31. Juli 2019 die Abweisung des Ausstandsbegehrens verlangt. Die Gesuchstellerin hat sich im weiteren Verfahren mit Replik vom 30. September 2019 und ergänzenden Eingaben vom 16. und 17. Oktober sowie 13. November 2019 geäussert. Mit Verfügungen der Verfahrensleiterin vom 1. und 18. Oktober sowie 18. November 2019 wurden die Replik Präsidentin B____ zur Kenntnis zugestellt und die Eingaben vom 16. und 17. Oktober sowie 13. November 2019 samt Beilagen zu den Akten genommen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Oktober 2019 der Präsidentin B____, die ihr Amt als Verfahrensleiterin im Ausstandsverfahren DGS.X____ in Übereinstimmung mit der Schweizerischen Strafprozessordnung (vgl. dazu nachfolgend E. 1.3) bis zum vorliegenden Entscheid über das sie betreffende Ausstandsbegehren weiterhin ausübt, erhielt die Verfahrensleitung im vorliegenden Verfahren (DGS.2019.29) Kenntnis einer Ergänzung der Gesuchstellerin vom 14. Oktober 2019 zur Replik vom 28. Juni 2019 im Verfahren DGS.X____. Die Einzelheiten der Standpunkte der Beteiligten und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten des Ausstandsverfahrens DGS.X____ sowie des Hauptverfahrens (SB.X___) wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen die Verfahrensleiterin im Ausstandsverfahren DGS.X____, welches wiederum das strafrechtliche Berufungsverfahren SB.X___ betrifft. Auch wenn die abgelehnte Präsidentin vorliegend keine Strafsache, sondern eine Ausstandsfrage zu beurteilen hat, rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund die Anwendung der Ausstandsregeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Ausstandsgericht ist im vorliegenden Fall damit das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO), welches die Berufung der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom [...] zu beurteilen hat (§ 56 Abs. 3 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Entsprechend entscheidet es auch über das streitige Ausstandsbegehren in Dreierbesetzung, wobei die abgelehnten Personen durch ihnen entsprechende Gerichtsmitglieder ersetzt werden (§ 56 Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 5 GOG). Im vorliegenden Fall kommt damit neben Präsidentin B____ (die aufgrund ihres Selbstaustritts auch nicht Mitglied des Berufungsgerichts sein wird) auch Präsident J____ für den Spruchkörper des Ausstandsgerichts nicht in Frage, da sich das vorliegend zu beurteilende Ausstandsbegehren auf die Funktion von Präsidentin B____ als Verfahrensleiterin im Ausstandsverfahren gegen Präsident J____ bezieht. Präsident J____ ist deshalb für das Ausstandsgericht zu ersetzen durch Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller.

 

1.2      Das Berufungsgericht entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Für die Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.1, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.2).

 

1.3      Die abgelehnte Verfahrensleiterin des Ausstandsverfahrens DGS.X____ hat – wie es Art. 58 Abs. 2 StPO vorsieht – am 31. Juli 2019 zum Ausstandsgesuch Stellung genommen. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt sie bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus.

 

2.

2.1      Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch. Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21, 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Damit eine Partei überhaupt beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der Strafbehörde ein Ausstandsgrund gegeben ist, muss sie Kenntnis von der Identität der in ihrem Verfahren in der Strafbehörde tätigen Person haben (vgl. zum Ganzen AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3, DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 2.4). Als rechtzeitig gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird. Unzulässig ist hingegen jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2, 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2) resp. während zwei oder drei Wochen (BGer 1B_100/2015, 1B_130/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1; vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3).

 

2.2      Im vorliegenden Fall hat Präsidentin B____ nach Eingang des Ausstandsbegehrens vom 9. April 2019 gegen Präsident J____ (als Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens SB.X___) dieses mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2019 an Präsident J____ zur Stellungnahme zugestellt. Bereits aus dieser verfahrensleitenden Verfügung musste die Gesuchstellerin schliessen, dass Präsidentin B____ als Verfahrensleiterin im Ausstandsverfahren DGS.X____ amtete. Die Gesuchstellerin hat darauf mit Eingabe vom 25. April 2019 mit einer Nachfrage reagiert, wer das Verfahren behandle. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2019, versandt am 29. April 2019, wurde ihr durch Präsidentin B____ (nochmals) explizit mitgeteilt, dass sie die zuständige Instruktionsrichterin sei. Das Ausstandsbegehren gegen Präsidentin B____ wurde am 6. Mai 2019 der Schweizerischen Post übergeben. Im Hinblick auf die verfahrensleitende Verfügung vom 26. April 2019 (versandt am 29. April 2019) ist das Ausstandsbegehren innert 6 Tagen und damit rechtzeitig eingereicht worden. Allerdings fragt es sich, ob von der Gesuchstellerin nicht bereits auf die Verfügung vom 15. April 2019 hin der Ausstand von Präsidentin B____ hätte geltend gemacht werden müssen. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da das Ausstandsbegehren ohnehin abzuweisen ist. Dies ergibt sich aus dem Nachfolgenden.

 

3.

3.1      Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsbegehren im Wesentlichen mit den folgenden Vorbringen: In erster Linie macht sie geltend, Präsidentin B____ sei persönlich vorbefasst. In einem Schreiben vom 15. August 2018 (als Antwort auf eine Eingabe der Gesuchstellerin vom 7. August 2018 im Verfahren BES.X___ mit Fragen zu einem möglichen „Richtertausch“) habe Präsidentin B____ ausgeführt, am 1. Juni 2018 sei ihr das Berufungsverfahren SB.X___ vom Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung (Präsident J____) zur Instruktion zugeteilt worden. Am gleichen Tag habe sie ihn anlässlich einer Besprechung darauf aufmerksam gemacht, dass sie persönliche Bedenken bezüglich Vorbefassung im Berufungsverfahren SB.X___ habe, worauf Präsident J____ ebenfalls zum Schluss gekommen sei, dass auf Grund des Umfangs des Berufungsverfahrens SB.X___ keine Risiken eingegangen werden sollten. Deshalb hätten sie sich darauf geeinigt, dass die Verfahrensleitung in diesem Verfahren von Präsident J____ übernommen werde. Offenbar habe Präsidentin B____ im Beschwerdeverfahren BES.X___ am 1. Juni 2018 die Verfahrensleitung übernommen und am [...] einen Entscheid gefällt. Erst mit der Zustellung dieses Entscheids am [...] habe die Gesuchstellerin erfahren, dass Präsidentin B____ für das Beschwerdeverfahren und nicht mehr für das Berufungsverfahren zuständig gewesen sei (deshalb habe sie auch ihre Eingabe vom 7. August 2018 gemacht). Im Entscheid vom [...] habe Präsidentin B____ auch in grundsätzlicher Form Stellung genommen zum Wohnsitzwechsel des ehemaligen Richters am Strafgericht Basel-Stadt K____ und indirekt zum Thema „Spruchkörperbildung“. Bereits im August 2018 habe sich für die Gesuchstellerin nicht erschlossen, wie sich Präsidentin B____ im Berufungsverfahren SB.X___ als „vorbefasst“ und im Beschwerdeverfahren BES.X___ jedoch „als nicht vorbefasst“ habe betrachten können. Für die Gesuchstellerin sei nicht klar, wie man eine „Vorbefassung“ umgehen könne, indem man einfach den Vorsitz vom Beschwerde- und Berufungsverfahren tausche. Im August 2018 habe sich die Gesuchstellerin aber entschieden, bezüglich der Vorbefassung von Präsidentin B____ nicht zusätzlich aktiv zu werden, da diese mit ihrem Entscheid vom [...] das Beschwerdeverfahren BES.Y___ abgeschlossen hatte und die Gesuchstellerin klar davon ausgegangen sei, dass Präsidentin B____ in diesem laufenden Verfahren keine aktive oder passive Rolle mehr innehaben werde. Die Gesuchstellerin gehe davon aus, dass der Grundsatz von Art. 21 Abs. 2 StPO, wonach die Person, die als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden sei, im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken könne, auch für die Leitung in Sachen „Ausstandsverfahren“ während des Berufungsverfahrens gelten müsse. Des Weiteren macht die Gesuchstellerin in ihrem Ausstandsbegehren geltend, innert weniger Wochen hätten sich zwei Richter des Appellationsgerichts für „ein Versehen“ bei ihr entschuldigen müssen. So habe sich Präsidentin B____ am 15. August 2018 dafür entschuldigt, dass sie es unterlassen habe, den Richterwechsel zu melden, wobei nach Ansicht der Gesuchstellerin die frühzeitige Bekanntgabe der persönlichen Gründe für ihre Vorbefassung noch viel wesentlicher gewesen wäre. Auch Präsident J____ habe vergessen, den Wechsel in der Verfahrensleitung den Parteien mitzuteilen und sich darüber hinaus am 17. September 2018 dafür entschuldigt, dass er vergessen habe, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft an die anderen Verfahrensbeteiligten zu senden. Die Strafkammer des Appellationsgerichts habe damit innert weniger Wochen mehrere Handlungen vergessen, die vor allem für die Verfahrensbeteiligten äussert wichtig gewesen seien. Daraus ergebe sich logischerweise ein entsprechendes Misstrauen. Im Übrigen wirft die Gesuchstellerin die Frage auf, ob das Organisationsreglement des Appellationsgerichts, gemäss dessen die Zuteilung des Ausstandsbegehrens erfolgt sei (diesbezüglich mit Verweis auf § 22 Abs. 3 und § 21) den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genüge. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK habe der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden werde. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters sei verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorlägen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten. Präsidentin B____ sei ihre eigene Vorbefassung offensichtlich so bedeutend gewesen, dass sie selber im Berufungsverfahren in den Ausstand getreten sei. Diese gewichtigen Bedenken der Voreingenommenheit gegenüber der Gesuchstellerin müssten zwingend dazu führen, dass Präsidentin B____ in keinem die Gesuchstellerin betreffenden Verfahren mehr als Richterin entscheiden könne.

 

3.2      Demgegenüber beantragt Präsidentin B____ in ihrer Stellungnahme die Abweisung des Ausstandsbegehrens mit folgender Begründung: Wie sich bereits aus ihrem Schreiben vom 15. August 2018 an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin entnehmen lasse, hätten ihrerseits erhebliche Bedenken bestanden, die Instruktion des ihr von Präsident J____ zugeteilten Berufungsverfahrens SB.X___ zu übernehmen, da sie sich im Rahmen des Berufungsverfahrens SB.Y____ in Sachen L____ schon mit einem Teilaspekt der Anklage bzw. des Urteils in Sachen C____, D____ und E____ vom [...] (SB.X___) zu befassen gehabt habe und sich bezüglich dieses Teilaspekts hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zumindest in Bezug auf D____ bereits festgelegt gehabt habe. So sei in der schriftlichen Begründung des Urteils vom [...] in Sachen L____ (E. 2), u.a. festgehalten worden, dass L____ eine falsche Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle betreffend Kapitalerhöhung der Gesuchstellerin vom 6. März 2006 und einen falschen Bericht der Revisionsstelle an den Verwaltungsrat der Gesuchstellerin vom 30. April 2007 unbestrittenermassen auf Anweisung von D____ im Namen der Revisionsstelle M____ zu unterschreiben hatte, was in objektiver Weise den Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB erfülle (mit Verweis auf AGE SB.Y____ vom [...] als Beilage 1 zur Stellungnahme vom 31. Juli 2019, act. 4). Da unter anderem dieser Sachverhalt auch Gegenstand des Berufungsverfahrens SB.X___ sei (mit Verweis auf einen Auszug aus dem Urteil des Strafgerichts in Sachen C____ et al. vom [...], S. 22, 31, 32, 122, 124, 150 und 152 als Beilage 2 zur Stellungnahme vom 31. Juli 2019, act. 4), habe sie Präsident J____ ihre Bedenken mitgeteilt. Diese Vorgeschichte habe schliesslich zum Abtausch des von Präsident J____ noch nicht referierten Beschwerdeverfahrens BES.X___ an sie und zur Übernahme des Berufungsverfahrens SB.X___ durch Präsident J____ geführt. Indessen habe sie vergessen, die Übernahme des Beschwerdeverfahrens den Parteien anzuzeigen, was sie mit dem Schreiben vom 15. August 2018 an den Rechtsanwalt der Gesuchstellerin nachgeholt habe. Der Beschwerdeentscheid in Sachen BES.X___ vom [...] sei im Übrigen von der Gesuchstellerin erfolglos ans Bundesgericht weitergezogen worden. Nachdem mit Eingabe vom 9. April 2019 (DGS.X____) gegen Präsident J____ als Verfahrensleiter im Verfahren SB.X___ ein Ausstandsgesuch gestellt worden sei, welches nicht von ihm, als für die Fallzuteilung zuständigem Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung habe zugeteilt werden können, habe sie als für die Fallzuteilung zuständige Stellvertreterin von Präsident J____, sich das Ausstandsgesuch zugeteilt. Wie dem Ausstandsgesuch vom 9. April 2019 entnommen werden könne, würden darin keine Umstände geltend gemacht, die nur annähernd etwas mit dem Verfahren in Sachen L____ zu tun hätten. Auch werde in keiner Weise substantiell dargetan, weshalb sie als Beschwerderichterin in Sachen BES.X___ nicht Instruktionsrichterin im Ausstandsverfahren gegen Präsident J____ sein könne. In diesem Zusammenhang dürfe ferner darauf hingewiesen werden, dass ein Dreiergericht über Ausstandsgesuche zu befinden habe.

 

3.3      In ihrer Replik vom 30. September 2019 hält die Gesuchstellerin an ihrem Ausstandsbegehren fest und bringt im Wesentlichen vor, die Stellungnahme von Präsidentin B____ bestätige ihre Bedenken bezüglich deren Unvoreingenommenheit und Objektivität resp. lasse diesen Eindruck durch die zum Teil falschen Aussagen sogar zur Gewissheit werden. Präsidentin B____ habe den „Richterwechsel“ in ihrem Schreiben vom 15. August 2018 als reine Vorsichtsmassnahme taxiert, aber damals nicht erwähnt, dass entsprechend ihrer persönlichen Gründe, nicht nur eine Vorbefassung, sondern eine Voreingenommenheit, zumindest in Bezug auf die Rolle sowie die strafrechtliche Verantwortung von D____, ganz klar gegeben sei. Sie habe sich nach ihren eigenen Worten „zumindest“ in Bezug auf D____ festgelegt, wobei sie mit dem Wort „zumindest“ ganz klar zum Ausdruck bringe, dass sie gegebenenfalls auch bezüglich der weiteren Beschuldigten (u.a. bezüglich dem Verwaltungsrat der Gesuchstellerin C____) bereits „ihr Urteil“ gefällt habe. Da sich dieses Urteil auch auf die Gesuchstellerin beziehe, könne nicht mehr ausgeschlossen werden, dass sich Präsidentin B____ auch in Sachen Meinungsbildung zur Gesuchstellerin bereits festgelegt habe. Ihre Befangenheit zeige sich auch durch ihre problematische resp. falsche Aussage, wonach L____ eine falsche Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle betreffend Kapitalerhöhung und einen falschen Bericht der Revisionsstelle an den Verwaltungsrat der Gesuchstellerin „unbestrittenermassen auf Anweisung von D____“ im Namen der Revisionsstelle M____ unterschrieben habe. Da die Verfahren in Sachen L____ vom Verfahren in Sachen C____, D____ und E____ abgetrennt worden seien, hätten den genannten Beschuldigten jedoch gar keine Parteirechte in diesem Verfahren zugestanden. In Bezug auf die Aussagen von Präsidentin B____ zur Fallzuteilung in ihrer Stellungnahme macht die Gesuchstellerin geltend, dadurch, dass sich Präsidentin B____ trotz ihrer gemäss Eigendeklaration vorliegenden Vorbefassung in der Sache, den Befangenheitsantrag hinsichtlich des zuständigen Instruktionsrichters (Richter J____) im gleichen Verfahren selbst zugeteilt habe, obwohl sie sich bereits 8 Monate vorher selbst als vorbefasst deklariert und sich nun in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2019 auch noch gegenüber einzelnen Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht bereits festgelegt habe, bestehe ein Verstoss gegen das Organisationsreglement des Appellationsgerichts. Zudem bestreitet die Gesuchstellerin die Feststellung von Präsidentin B____ in deren Stellungnahme, dass im Ausstandsbegehren vom 9. April 2019 keine Umstände geltend gemacht worden seien, die nur annähernd etwas mit dem Verfahren in Sachen L____ zu tun hätten. Bis zur Stellungnahme von Richterin B____ vom 31. Juli 2019 habe die Gesuchstellerin keine Kenntnis darüber gehabt, dass Richterin B____ und Richter J____ sich bzgl. Vorbefassung und Befangenheit über das Verfahren in Sachen L____ ausgetauscht bzw. zusammen Akten (Urteilsbegründung) besprochen hätten. Bei der Befangenheit von Richter J____ gehe es auch nicht um seine Rolle im Verfahren in Sachen L____, sondern darum wie er sich im Berufungsverfahren SB.X___ äussere und welche Verfahrenshandlungen er mache bzw. unterlasse. Indem Richterin B____ jedoch auch hier einen direkten Zusammenhang der Verfahren in Sachen L____, Berufungsverfahren SB.X___, Ausstandsverfahren DGS.X____ gegen Richter J____ und ihrem eigenen Ausstandsverfahren DGS.2019.29 herstelle und sie ihr Urteil zu den einzelnen Personen bzw. deren strafrechtlichen Verantwortlichkeiten bereits gefällt habe, und dies auch ganz klar so äussere, müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht mehr in der Lage sei, in einem irgendwie gearteten Verfahren im Zusammenhang mit der Gesuchstellerin, ihren Organen oder den beschuldigten Personen in Sachen C____ et al. neutral, objektiv und unvoreingenommen zu urteilen. Dabei weist die Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang auf verschiedene Fehler im Urteil in Sachen L____ hin. Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, sie habe entgegen der Stellungnahme von Präsidentin B____ in ihrem Ausstandsgesuch vom 6. Mai 2019 sehr wohl substanziell dargetan, wie die persönliche Vorbefassung, die diversen Unterlassungen, Vergessen, Entschuldigungen, pauschalen Vorwürfe und Widersprüchlichkeiten zu werten seien. Darüber hinaus liefere Richterin B____ in ihrer Stellungnahme das wichtigste Argument für die Bedenken der Gesuchstellerin gleich selbst, indem sie sich zumindest in Bezug auf einen der Beschuldigten, wohl aber auch in Bezug auf die anderen Beschuldigten (u.a. Verwaltungsrat der Gesuchstellerin C____) bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit festgelegt und ihre Überlegungen und Gründe anlässlich einer internen Besprechung mit Richter J____ ausgetauscht und diesem unter Vorlegen der Urteilsbegründung in Sachen L____ detailliert dargelegt und diesen so beeinflusst habe. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass Richterin B____ auch bei einem Dreiergericht mit ihren persönlichen Überlegungen und Schlussfolgerungen aus dem Verfahren in Sachen L____ nicht „hinter dem Berg halten“ werde und somit von vornherein eine objektive, neutrale und unvoreingenommene Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen Richter J____ ausgeschlossen sei.

 

4.

4.1      Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f., 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179, 140 III 221 E. 4.1 S. 221 f., BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.3, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE DG.2018.37 vom 4. Dezember 2018 E. 2.1). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (lit. b).

 

4.2      Soweit die Gesuchstellerin aus der Tatsache, dass sich Präsidentin B____ in ihrem Schreiben vom 15. August 2018 an deren Rechtsvertreter dafür entschuldigt hat, dass der Wechsel der Verfahrensleitung den Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren BES.X___ nicht sogleich mitgeteilt worden sei, einen Ausstandsgrund für die Verfahrensleitung im Ausstandsverfahren DGS.X____ gegen Präsident B____ ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen bezog sich diese Entschuldigung auf ein anderes Verfahren (BES.X___) und hätte wenn schon dort gerügt werden müssen. Zum andern bilden Verfahrensfehler keinen Ausstandsgrund, sondern sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen, es sei denn, sie seien besonders krass und kämen wiederholt vor, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f., 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 59). Die fehlende Mitteilung eines Wechsels in der Person der richterlichen Verfahrensleitung bildet keinen und erst recht keinen gravierenden Verfahrensfehler. Haben die Verfahrensparteien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung doch keinen Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichtes (BGE 144 I 37 E. 2.3.3 S. 43 mit Hinweisen; BGer 1C_549/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.2). Daraus erhellt zwanglos, dass auch kein Anspruch besteht, laufend über das für die Instruktion zuständige Gerichtsmitglied informiert zu werden. Zumal aus den Instruktionsverfügungen ohnehin ersichtlich ist, wer das Verfahren im entsprechenden Zeitpunkt leitet.

 

4.3      Sodann leitet die Gesuchstellerin aus der Tatsache, dass sich Präsidentin B____ im Berufungsverfahren SB.X___ als möglicherweise befangen erachtete, weil sie sich mit der Schuldfrage betreffend D____ bereits im Berufungsverfahren SB.Y____ in Sachen L____ befasst hatte, ab, dass Präsidentin B____ bezüglich eines Ausstandsgesuchs gegen Präsident J____ im Berufungsverfahren SB.X___ ebenfalls befangen sei. Dabei verkennt die Gesuchstellerin den Grundgedanken des Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht. Der Eindruck möglicher Voreingenommenheit entsteht bei den Parteien vor allem dann, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren (BGer 1B_270/2007 vom 21. Juli 2009 E. 4.2). Es soll sich eine Gerichtsperson nicht mit derselben Sache nochmals befassen, in welcher sie sich bereits eine feste richterliche Meinung gebildet hat. Ob von einer unzulässigen, den Verfahrensausgang vorwegnehmenden Vorbefassung eines Richters auszugehen ist, kann nicht generell gesagt werden, sondern ist im Einzelfall – anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände – zu untersuchen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 f. mit Hinweisen; BGer 1B_270/2007 vom 21. Juli 2009 E. 4.2). Der Begriff der „gleichen Sache“ im Sinne von Art. 56 lit. b StPO wird dabei in einem formellen Sinn verstanden und setzt entsprechend Identität der Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Fragen voraus (BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73, 122 IV 235 E. 2d S. 237; AGE DG.2018.37 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Im Berufungsverfahren SB.Y____ ging es u.a. um die strafrechtlich relevante Rolle von D____. Im vorliegenden Ausstandsverfahren geht es demgegenüber einzig um die Frage, ob der Instruktionsrichter J____ unzulässig vorbefasst ist. Dies sind zwei völlig verschiedene Streitsachen. Es liegt keine Mehrfachbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor. Das Gleiche gilt im Übrigen auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren BES.X___, in welchem Präsidentin B____ über die Rüge der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung zu urteilen hatte, womit auch keine Verletzung von Art. 21 Abs. 2 StPO gegeben ist.

 

4.4      Schliesslich wirft die Gesuchstellerin die Frage auf, ob das Organisationsreglement, gemäss welchem die Zuteilung des Ausstandsverfahrens gegen Präsident J____ erfolgt ist, den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genüge. Wie dargelegt (E. 3.2) hat Präsidentin B____ in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2019 ausgeführt, dass sie als für die Fallzuteilung zuständige Stellvertreterin von Präsident J____ den Fall sich selber zugeteilt habe. Inwiefern die Zuteilung des Ausstandsgesuchs gegen den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung durch dessen Stellvertreterin nicht dem Reglement entsprechen soll (vgl. § 19 Abs. 3 und 22 Abs. 3 Organisationsreglement des Appellationsgerichts vom 14. März 2017, Stand 4. Oktober 2018, SG 154.150, wonach die Fallzuteilung im Falle der Verhinderung einer oder eines Vorsitzenden der Stellvertretung obliegt), wird nicht ausgeführt. Ebenso wenig bedeutet der Umstand, dass sich Präsidentin B____ das Ausstandsverfahren gegen Präsident J____ selber zugeteilt hat, einen Verstoss gegen das Organisationsreglement, muss sich der für die Fallzuteilung zuständige Vorsitzende resp. seine Stellvertreterin doch auch selbst Fälle zuteilen können, soweit keine Ausstandsgründe in einem konkreten Fall dagegen sprechen. Wie in E. 4.2 und 4.3 dargelegt, ist dies vorliegend nicht der Fall.

 

Auf die übrigen weitschweifigen Ausführungen und Kommentare zu den verschiedenen Berufungsverfahren ist nicht einzugehen, da sie für das vorliegende Gesuch irrelevant sind.

 

5.

Die Gesuchstellerin legt somit nicht überzeugend dar, inwiefern Präsidentin B____ im Ausstandsverfahren DGS.X____ gegen Präsident J____ unzulässig vorbefasst sein oder sonst wie einen Ausstandsgrund erfüllen sollte. Das vorliegende Ausstandsgesuch erweist sich demgemäss als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Ausstandsbegehren gegen B____ wird abgewiesen.

 

            Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       B____

-       J____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Ariane Zemp

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.