Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2019.32

 

ENTSCHEID

 

vom 6. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Christoph Spenlé,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Gesuchstellerin

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Appellationsgericht Basel-Stadt                                   Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren

 

gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____

im Berufungsverfahren [...]

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 8. November 2017 wurde A____ (Gesuchstellerin) des versuchten Totschlags schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug wurde aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Mit Urteil vom 31. Oktober 2018 stellte das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht fest, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück.

 

Am 10. Dezember 2018 gelangte die Beschuldigte mit einem Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des urteilenden Gerichts ans Appellationsgericht, welches das Ausstandsbegehren mit Entscheid DG.2018.44 vom 22. März 2019 abwies. Diesen Entscheid zog die Antragstellerin bezüglich B____ ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde mit Urteil 1B_245/2019 vom 31. Juli 2019 als unbegründet abwies. Das Appellationsgericht hat inzwischen mit Urteil vom 7. August 2019 in der Sache neu entschieden.

 

Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 hat der Rechtsvertreter von A____ ein Ausstandsgesuch betreffend B____ als Verfahrensleiter im Berufungsverfahren [...] gestellt. Es wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, bereits mit Eingabe der Beschuldigten vom 10. Dezember 2018 sei dieser Ausstand beantragt worden, was mit Entscheid DG.2018.44 des Appellationsgerichts vom 22. März 2019 abgelehnt worden sei. Das Appellationsgericht sei jedoch damals davon ausgegangen, dass die Besetzung für das Wiederaufnahmeverfahren noch nicht bestimmt sei und habe zum Ausstandsgesuch nur aus Gründen der Prozessökonomie Stellung genommen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 sei die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben worden, welche am 13. Mai 2019 erfolgt sei, weshalb der Ausstand von Präsident B____ noch einmal beantragt werde. Es wurde für das Ausstandsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

 

Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 7. Juni 2019 wurde das Gesuch um amtliche Verteidigung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und der Antragstellerin erläutert, dass das Appellationsgericht mit Urteil vom 22. März 2019 in Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen Präs. B____ bereits einen Entscheid gefällt habe, da dieser damals bereits als Instruktionsrichter eingesetzt gewesen sei. Vorbehältlich eines anderen Entscheids im (damals noch) hängigen Bundesgerichtsverfahren handle es sich somit um eine res iudicata. Der Gesuchstellerin wurde Frist bis zum 21. Juni 2019 gesetzt um dem Gericht mitzuteilen, ob sie dennoch an der Behandlung des Ausstandsgesuchs festhalte. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 bejahte ihr Rechtsvertreter dies unter Hinweis auf das (damals noch) am Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid DG.2018.44 vom 22. März 2019. Dieser Bundesgerichtsentscheid erging am 31. Juli 2019 (BGer 1B_245/2019). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgericht vom 22. März 2019 wurde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe des Rechtsvertreters der Antragstellerin vom 25. September 2019 wurde das Ausstandsgesuch explizit nicht zurückgezogen, da dieses zu recht erfolgt sei. Die Gegenstandslosigkeit sei einzig deshalb eingetreten, weil das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 22. März 2019 ausgeführt habe, die Besetzung sei noch nicht erfolgt und später mitgeteilt habe, dies sei am 13. Mai 2019 geschehen. Im Widerspruch dazu habe das Bundesgericht eine faktische Einsetzung von Präsident B____ bereits im Herbst 2018 angenommen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen ein Mitglied des Berufungsgerichts. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet dasselbe auch über das streitige Ausstandsbegehren (in Dreierbesetzung), wobei die abgelehnte Person durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt wird (§ 56 Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Art. 58 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person Stellung dazu nimmt. Auf das Einholen einer Stellungnahme ist jedoch im vorliegenden Fall zu verzichten, da die Antragstellerin inzwischen die Ansicht vertritt, dass ihr Anliegen gegenstandslos geworden sei. Wie nachfolgend zu erörtern ist, bedarf es auch für die Frage der Tragung der Verfahrenskosten keiner Stellungnahme von B____ zu den ursprünglich geltend gemachten Ausstandsgründen.

 

2.

Die Gesuchstellerin stellte bereits im Verfahren DG.2018.44 gegen sämtliche Mitglieder des Appellationsgerichts, welche am Berufungsentscheid vom 8. November 2017 ([...]) mitgewirkt hatten, ein Ausstandsgesuch. Das Appellationsgericht prüfte in der Folge die Befangenheit sämtlicher Richterinnen und Richter sowie des Gerichtsschreibers, welche am Entscheid vom 8. November 2017 mitgewirkt hatten. Während der instruierende Präsident damals bereits feststand, war noch ungewiss, ob es bei den übrigen Mitgliedern des Gerichts zu personellen Wechseln kommen würde. Das geht unmissverständlich aus der Formulierung in Erwägungen 2.1 hervor: «Wie oben erwähnt, ist die Besetzung des Berufungsgerichts durch Präsident B____ nach der Rückweisung durch das Bundesgericht noch nicht erfolgt, und es steht daher noch nicht fest, dass das Gericht in unveränderter Besetzung zum Einsatz kommen wird. Gleichwohl rechtfertigt es sich aus verfahrensökonomischen Gründen, nicht nur die gegen Präsident B____ vorgebrachten Ausstandsgründe zu prüfen, sondern auch jene gegen die übrigen Mitglieder des Gerichts sowie den Gerichtsschreiber.» Das Appellationsgericht hat das Ausstandsgesuch betreffend B____ somit bereits beurteilt und nicht lediglich aus prozessökonomischen Gründen dazu Stellung genommen. Letzteres galt nur für den Entscheid bezüglich jener Mitglieder des Gerichts, welche noch nicht bestimmt waren. Unbestritten war, dass B____ als Instruktionsrichter tätig geworden war. Mit ihm hat sich das Appellationsgericht denn auch befasst (z.B. E 2.2). Einzig gegen seine Einsetzung hat die Gesuchstellerin in der Folge Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Entgegen der Behauptung in der Eingabe vom 25. September 2019 hat das Bundesgericht nirgends festgehalten, dass Präsident B____ «faktisch» als Instruktionsrichter eingesetzt gewesen sei.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Bezug auf die Frage der Befangenheit von Präsident B____ seit dem 22. März 2019 ein Entscheid des Berufungsgerichts vorgelegen hatte und sich das erneute Ausstandsbegehren somit auf eine res iudicata bezog. Auf das Ausstandsbegehren ist demzufolge nicht einzutreten.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der gesuchstellenden Person, wenn das Gesuch abgewiesen wird oder offensichtlich verspätet oder mutwillig war. Die Kostentragungspflichten knüpfen an Art. 428 Abs. 1 StPO an, wonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 59 N 11; Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 59 N 11). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

 

3.2      Entgegen der Darstellung der Verteidigung liegt vorliegend keine erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Gegenstandslosigkeit vor, sondern es lag bereits zum Zeitpunkt der Gesuchstellung klar ersichtlich eine res iudicata vor, welche einen Nichteintretensentscheid nach sich ziehen musste. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu Lasten der Gesuchstellererin (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

 

            Die Antragstellerin trägt eine Gebühr von CHF 400.‒, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       B____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.