Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2019.34

 

ENTSCHEID

 

vom 19. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]          Gesuchstellerin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren vom 10. Mai 2019 gegen Staatsanwalt B____ und Staatsanwältin C____

 


 

Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 beantragte A____ (Gesuchstellerin) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter anderem, die Staatsanwältin C____ sowie der Staatsanwalt B____ hätten „für alle Verfahren, vergangene und künftige (insbesondere aktuelle [...] / [...] und [...] und abgeschlossene Verfahren)“ gemäss Art. 56 lit. a und lit. f der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in den Ausstand zu treten (lit. A) der Eingabe). Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 bzw. 13. Juni 2019 nahmen die vom Ausstandsbegehren betroffene Staatsanwältin bzw. der vom Ausstandsbegehren betroffene Staatsanwalt Stellung und beantragten jeweils die Abweisung des Gesuchs. Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin sowie die Stellungnahmen der betroffenen Staatsanwältin bzw. des betroffenen Staatsanwalts zum Entscheid.

 

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts stellte mit Verfügung vom 25. Juni 2019 die Stellungnahmen der betroffenen Staatsanwältin bzw. des betroffenen Staatsanwalts mit Beilagen der Gesuchstellerin unter Ansetzung einer Frist zur fakultativen ergänzenden Stellungnahme bis zum 5. August 2019 zu. Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom 5. August 2019 ergänzend Stellung und hielt an ihrem Ausstandsbegehren unverändert fest. Diese ergänzende Stellungnahme der Gesuchstellerin wurde der betroffenen Staatsanwältin bzw. dem betroffenen Staatsanwalt mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 7. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Mai 2019 trägt die Überschrift „Ausstand gemäss Art. 56 StPO“. Seite 1 der Eingabe enthält vier Rechtsbegehren, gekennzeichnet mit den Buchstaben A) – D) (vgl. act 2). Die Rechtsbegehren werden auf den Folgeseiten der Eingabe begründet. Inhaltlich bezieht sich lediglich das Begehren A) auf einen allfälligen Ausstand der angesprochenen Staatsanwältin bzw. des angesprochenen Staatsanwalts. Die Buchstaben B) – D) hingegen betreffen von der Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft bereits anhängig gemachte Gesuche um Datenlöschung bzw. -einsicht. Entsprechend wurde seitens der Staatsanwaltschaft die vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwältin bzw. der vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt lediglich zu Punkt A) um Stellungnahme ersucht bzw. die Eingabe der Gesuchstellerin auch nur bezüglich dieses Punktes dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet (vgl. act 1). Die Zuständigkeit des Appellationsgerichts besteht – wie nachfolgend in E. 1.2 dargelegt werden wird – lediglich hinsichtlich des Ausstandsgesuchs. Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beschränken sich die nachstehenden Erwägungen auf das Rechtsbegehren A) der Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Mai 2019.

 

1.2      Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Auch wenn die als Ausstandsgesuch zu qualifizierende Eingabe über weite Teile weitschweifig und nur schwer verständlich ist, legt die Gesuchstellerin aus ihrer Sicht sinngemäss dar, weshalb die vom Gesuch betroffene Staatsanwältin bzw. der vom Gesuch betroffene Staatsanwalt in den Ausstand zu treten haben, was den Anforderungen an eine Laieneingabe genügt.

 

Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 126 I 97 E. 2a S. 102 mit Verweis auf BGE 112 Ia 109 E. 2b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114 Ia 242 E. 2d; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 4). Die urteilende Instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid überhaupt relevanten Punkte beschränken.

 

1.3      Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.4      Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Wer ein Ausstandsgesuch nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Berufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3). Bei fehlender Rechtzeitigkeit ist auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten.

 

1.5      Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand von Staatsanwalt B____ sowie von C____. Das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ist für jede der von der Gesuchstellerin als befangen bezeichnete Person gesondert zu prüfen.

 

1.5.1   In Bezug auf das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B____ ist Folgendes festzuhalten: Die Gesuchstellerin macht einleitend geltend, dieser sei in einem Verfahren vor acht Jahren ([...]), in dem sie Partei war und ihn schon damals unter anderem wegen Amtsmissbrauchs anzeigte, der zuständige Staatsanwalt gewesen (act. 2 S. 2). Er sei ihr gegenüber nicht objektiv, sondern eher „feindschaftlich“ eingestellt. In ihren weiteren Ausführungen begründet die Gesuchstellerin ihr Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B____ mit Vorkommnissen im Rahmen des Verfahrens [...], in welchem sie gemäss eigenen Angaben „Geschädigte einer Nötigung seiten eines impulsiven ex-Polizisten war“. So sei ihre Telefonnummer damals gegen ihren ausdrücklichen Willen in die Akten aufgenommen und ein diesbezüglicher Löschungsantrag abgewiesen worden. Das Verfahren [...] sei sodann gestützt auf eine ihres Erachtens ungenügende Beweiserhebung eingestellt worden, wobei ihr die Behörde im Einstellungsentscheid sachwidrig Irreführung der Justiz unterstellt habe. Anlässlich einer ihr gewährten Einsicht in die Akten zum Verfahren [...] (vermutungsweise am 16. Januar 2019, vgl. act. 5, Aktennotiz KK F____ vom 16. Januar 2019) sei ihr das Kopieren von Akten und die Begleitung ihrer Person entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht gestattet worden. Ein erneutes Akteneinsichtsgesuch vom 12. bzw. 20. Februar 2019 sei bis dato nicht behandelt worden. Weiter moniert die Gesuchstellerin „unsittliches Schreien am Telefon“ sowie „maliziöse Kommentare in den Aktennotizen“. Ihre Ersuchen um Löschung ihrer Daten (zuletzt in den Monaten Januar und Februar 2019, vgl. act. 5) seien sodann in rechtswidriger Weise abgelehnt worden. So etwa mittels Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2019, in welchem nicht nur die Ablehnung des Datenlöschungsgesuchs mitgeteilt, sondern darüber hinaus eine Liste der Verfahren seit dem Jahr 2004, in welche die Gesuchstellerin involviert gewesen war, unter Angabe der jeweiligen Verfahrensnummer aufgeführt worden sei. Diese Liste sei – so die Gesuchstellerin – massiv rufschädigend, da die Auflistung so formuliert sei, „dass der berechtigte Leser (...), sein Anwalt oder die interessierte Drittpartei“ von ihr den Eindruck der „krimineller Person, die sich bis heute nicht geändert hat“, gewinnen könne. Diese Auflistung zeige, dass Staatsanwalt B____ gesetzeswidrig und entgegen seinen Behauptungen die Akten nicht gelöscht habe, womit er amtsmissbräuchlich gehandelt habe. Replicando hält die Gesuchstellerin mit ergänzender Stellungnahme vom 5. August 2019 vollumfänglich an ihren Begehren fest.

 

1.5.2   Die Prüfung der Vorbringen der Gesuchstellerin ergibt, dass sich ihr Ausstandsbegehren auf kein hängiges Verfahren bezieht, in welchem Staatsanwalt B____ tätig ist und dieser überhaupt in den Ausstand treten könnte. Das Verfahren [...] insbesondere wurde per 31. Dezember 2018 rechtskräftig abgeschlossen (act. 5, Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Dezember 2018). Etwas anderes wird auch von der Gesuchstellerin nicht behauptet. Damit zielt ihr Ausstandsbegehren ins Leere. Hinzu kommt, dass die Verfahrensleitung im Verfahren [...] nicht Staatsanwalt B____ zukam. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Dezember 2018 wurde vom leitenden Staatsanwalt D____ unterzeichnet (act. 5, Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Dezember 2018). Damit kann aus dem Verfahren [...] nichts hinsichtlich einer allfälligen Befangenheit seiner Person abgeleitet werden.

 

1.5.3   Sofern sich das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B____ auf seine jüngeren Handlungen im Rahmen der Anfragen zur Akteneinsicht gemäss Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) und zu nachträglichen Personendatenlöschungen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren [...] bezieht, so ist das Gesuch offensichtlich verspätet. Mit Eingaben vom 16. Januar 2019 (act. 3, S. 2), 4. Februar 2019 (act. 3, S. 3), 12. Februar 2019 (act. 5, Schreiben der Gesuchstellerin vom 12. Februar 2019) und 20. Februar 2019 (act. 3, S. 8) stellte die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft diverse Datenlöschungs- und Dateneinsichtsanträge betreffend das Verfahren [...]. Die Eingabe vom 16. Januar 2019 beantwortete E____, Volontärin, mit Schreiben vom 28. Januar 2019 (act. 3, S. 1). Die Gesuche vom 4. Februar 2019, 12. Februar 2019 und 20. Februar 2019 beantwortete B____ mit Schreiben vom 6. Februar 2019 (act. 3, S. 4) und 22. Februar 2019 (act. 3, S. 13). Das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin datiert vom 10. Mai 2019 und damit beinahe drei Monate nach dem letzten Schriftenwechsel zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft, weshalb dieses gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als offensichtlich verspätet zu qualifizieren ist (vgl. E. 1.4 hiervor).

 

1.5.4   Ferner ist das Ausstandsbegehren auch mangels Konkretisierung als unzureichend zu qualifizieren: Das Gesuch richtet sich gegen B____ für „alle Verfahren, vergangene und künftige (...)“ (vgl. act. 2, S. 1). Ein Ausstandsgesuch muss sich jedoch gegen die Mitwirkung einer Person in einem konkreten Verfahren richten. Ein generelles Ausstandsgesuch „auf Vorrat“, welches sich gegen die Beteiligung einer in einer Strafbehörde tätigen Person in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren richtet, ist unzulässig (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 2).

 

Auf das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B____ ist somit nicht einzutreten.

 

1.6      Gleich ist das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C____ zu beurteilen:

 

1.6.1   Die Gesuchstellerin macht geltend, Staatsanwältin C____ sei ebenfalls in einem Verfahren vor acht Jahren ([...]) involvierte Staatsanwältin gewesen und auch gegen sie sei ein „Amtsmissbrauchs-Verfahren“ gelaufen (act. 2, S. 2). Des Weiteren moniert die Gesuchstellerin die Hinzufügung der Verfahrensakten [...] zu den Verfahrensakten [...], wodurch die Löschung dieser Akten nach der gesetzlichen Frist womöglich verhindert und dem Leser ein Schein der „kontinuierlichen Kriminalität / Problemmacher bis dato“ ihrer Person suggeriert werde (act. 2, S. 2 f.). Ferner erhebt die Gesuchstellerin diverse Vorwürfe im Zusammenhang mit der Untersuchung und der Erledigung des Verfahrens [...]: So seien ihr die ihr zustehenden Teilnahmerechte nicht gewährt worden. Ebenso sei die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung und der Einstellung des Verfahrens unter einer unzureichenden Fristansetzung zur Eingabe von ergänzenden Beweisanträgen erfolgt. Ihr diesbezügliches Wiederherstellungsgesuch vom 7. Mai 2019 sei nicht behandelt und das Verfahren generell zu Unrecht eingestellt worden.

 

1.6.2   Die Vorbringen der Gesuchstellerin beziehen sich auch in Bezug auf das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C____ auf kein hängiges Verfahren, in welchem diese tätig ist und überhaupt in den Ausstand treten könnte. Die Verfahren [...] und [...] wurden mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Dezember 2018 (act. 5, Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Dezember 2018) bzw. Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2019 (act. 7, Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2019) rechtskräftig abgeschlossen. Beim Verfahren [...] handelt es sich sodann ebenfalls nicht um ein hängiges Strafverfahren (vgl. act. 6, S. 1 f.). Somit zielt auch das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C____ ins Leere. Schliesslich ist dieses – wie auch jenes gegen Staatsanwalt B____ – mangels Konkretisierung als unzureichend zu qualifizieren, sofern es sich gegen Staatsanwältin C____ für „alle Verfahren, vergangene und künftige (...)“ (vgl. act. 2, S. 1) richtet. Es sei hierzu auf die Ausführungen in E. 1.5.4 hiervor verwiesen. Ob das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin darüber hinaus ebenfalls als verspätet zu betrachten ist, kann vorliegend offenbleiben.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B____ sowie gegen Staatsanwältin C____ nicht einzutreten ist.

 

2.

Selbst wenn von der Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen ausgegangen würde, wäre dem Gesuch kein Erfolg beschieden, wie sich aus den nachfolgenden summarischen Ergänzungen ergibt:

 

2.1      Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Von einem Staatsanwalt bzw. einer Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch haben sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO).

 

Nach der Rechtsprechung vermögen Verfahrensmassnahmen, unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch sind, in der Regel keinen objektiven Verdacht einer Voreingenommenheit zu begründen. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; BGer 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3, 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 59). Allfällige allgemeine Verfahrensfehler sind vielmehr im entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 la 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3).

 

2.2      Die Gesuchstellerin schildert zur Begründung ihrer Ausstandsbegehren mehrere Verfahrenshandlungen, welche der betroffene Staatsanwalt bzw. die betroffene Staatsanwältin aus ihrer Sicht angeblich unrechtmässig getätigt haben sollen (vgl. E. 1.5.1 und E. 1.6.1 hiervor). Ob die von der Gesuchstellerin angeführten Verfahrenshandlungen den strafprozessrechtlichen Vorgaben Stand zu halten vermögen, ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens und wäre vielmehr im Rahmen allfälliger Rechtsmittel gegen die im jeweiligen Zusammenhang ergangenen Verfügungen zu beurteilen. Die Rügen der Gesuchstellerin scheinen indes unbegründet. Bezüglich des Vorhalts der Gesuchstellerin, ihr Gesuch um Wiedererwägung und Akteneinsicht im Verfahren [...] vom 7. Mai 2019 sei nicht behandelt worden, ist beispielsweise festzuhalten, dass mit Verfügung vom 8. Mai 2019 das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt und gleichzeitig dem Gesuch um Akteneinsicht entsprochen wurde (act. 7, Verfügung vom 8. Mai 2019). Dieser Vorwurf erweist sich damit als klar unbegründet.

 

Bezüglich des Umstandes schliesslich, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit sowohl gegen Staatsanwalt B____ wie auch gegen Staatsanwältin C____ eine Strafanzeige eingereicht hat, ist festzuhalten, dass Strafanzeigen alleine eine objektive Befangenheit des Staatsanwalts bzw. der Staatsanwältin nicht zu begründen vermögen. Ansonsten hätten es die Parteien stets in der Hand, durch Anzeige einen ihnen nicht genehmen Staatsanwalt bzw. eine ihnen nicht genehme Staatsanwältin nach Belieben auswechseln zu lassen und könnten aus sachfremden Motiven „ihre“ Staatsanwälte bzw. „ihre“ Staatsanwältinnen gewissermassen auswählen (vgl. Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 41). Der guten Ordnung halber bleibt zu erwähnen, dass das von der Gesuchstellerin gegen Staatsanwalt B____ und Staatsanwältin C____ angestrengte Strafverfahren mangels strafrechtlich relevanten Verhaltens mit Verfügung vom 12. April 2011 eingestellt wurde. Die Einstellungsverfügung wurde vom Appellationsgericht bestätigt (APE [...]).

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein krasser Fehler noch eine Häufung von Verfahrensfehlern zu erkennen ist, die einen Verdacht der Voreingenommenheit begründen können. Selbst wenn im vorliegenden Fall also auf die Ausstandsbegehren einzutreten wäre, vermögen die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Umstände für sich offensichtlich keine Befangenheit zu begründen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens trägt die Gesuchstellerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.– (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf das Ausstandsbegehren betreffend Staatsanwältin C____ wird nicht eingetreten.

 

            Auf das Ausstandsbegehren betreffend Staatsanwalt B____ wird nicht eingetreten.

 

            Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       C____, Staatsanwältin

-       B____, Staatsanwalt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Dominique Meier

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.