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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGS.2019.43
URTEIL
vom 29. April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2019
Sachverhalt
In den Jahren 2010 bis 2019 wurde A____ mehrfach wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Missachtung der Ein- und Ausgrenzung sowie rechtswidriger Einreise zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt (act. 5 und 6). Insgesamt verbüsste sie zwischen 2014 und 2019 im Kanton Basel-Landschaft und im Kanton Basel-Stadt Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen von 285 Tagen (act. 6).
Trotz damals bestehendem Einreiseverbot bis zum 17. Juli 2021 begab sich A____ am 15. August 2019 an die Porte des Gefängnisses Waaghof, um eine «Fabienne» zu sehen. Gegen A____ erging daraufhin am 16. August 2019 ein Strafbefehl, mit dem sie im Verfahren VT.2019.19738 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von neunzig Tagen verurteilt wurde.
Am 23. August 2019 wurde A____ wiederum vorläufig festgenommen, weil sie trotz bestehendem Einreiseverbot in Basel kontrolliert wurde. In ihren persönlichen Effekten fand sich ein «Notfallzettel» mit einer Schweizer Telefonnummer, dank der das Migrationsamt ihre bis zu diesem Zeitpunkt den Schweizer Behörden unbekannte Tochter C____ kontaktieren konnte. Diese gab an, dass ihre Mutter A____ krank und in Frankreich in psychiatrischer Behandlung sei (act. 11). Daraufhin wurde A____ unverzüglich aus der vorläufigen Festnahme entlassen. Am 18. September 2019 wurde das Einreiseverbot gegen A____ durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgehoben.
Mit verschiedenen Eingaben an die Bevölkerungsdienste und den Straf- und Massnahmevollzug (16. Oktober 2019 [act. 2]), an das Appellationsgericht (30. Oktober 2019 [act. 4] und 11. November 2019 [act. 7]) sowie an die Staatsanwaltschaft (11. November 2019) erläuterte C____ die Situation ihrer Mutter unter Beilage insgesamt dreier Arztzeugnisse der in Mulhouse praktizierenden Psychiaterin D____ (datiert 21. März 2019, 12. September 2019 und 14. Oktober 2019). Aufgrund der Eingabe vom 11. November 2019 wurde beim Appellationsgericht das vorliegende Verfahren eröffnet. Zudem wurde C____ aufgefordert, für die Vertretung ihrer Mutter, die ihre Interessen offensichtlich nicht selbst wahrnehmen kann, bis am 6. Dezember 2019 eine im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragene Rechtsvertretung zu bestimmen.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 beantragte B____ als Rechtsvertreterin von A____ die notwendige und die unentgeltliche, amtliche Verteidigung sowie eine angemessene Fristansetzung, mindestens dreissig Tage ab Aktenzustellung, zur Begründung des Revisionsgesuchs. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurde B____ als amtliche Verteidigung von A____ eingesetzt und für die Begründung des Revisionsgesuchs eine erstreckbare Frist bis zum 6. Februar 2020 angesetzt.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 hat B____ die Begründung des Revisionsgesuchs eingereicht und beantragt, es sei der Strafbefehl vom 16. August 2019 aufzuheben und in der Sache neu zu urteilen. A____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen und der Widerruf der bedingten Entlassung gemäss Verfügung vom 20. Juni 2019 aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und A____ vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise freizusprechen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Gleiche muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gelten. Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a der StPO kann, wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (AGE DG.2018.33 vom 30. Januar 2019 E. 1.2.1). Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob ein rechtsgültiger Strafbefehl vorliegt.
1.2.2 Gemäss den Ausführungen von A____ ist der Strafbefehl vom 16. August 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (act. 15, Ziff. 2). Betont wird aber auch, dass A____ an diversen psychischen Erkrankungen leide, die es ihr verunmöglicht hätten, innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Tragweite des Strafbefehls zu erfassen und die Rechtsmittelbelehrung nachzuvollziehen, wie es von einer vernünftigen Person zu erwarten wäre (act. 15, Ziff. 6). Weiter sei der Strafbefehl nicht in einer ihr geläufigen Sprache eröffnet worden, obwohl gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung übersetzt werden müssten (act. 15, Ziff. 7). Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Strafbefehl vom 16. August 2019 korrekt eröffnet worden sei. Mit der Aushändigung des Informationsblatts zum Strafbefehl und dem Blatt «Information für fremdsprachige Personen» sei Art. 68 Abs. 2 StPO beziehungsweise den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Übersetzung wichtiger Aktenstücke genüge getan. Somit sei A____ – nötigenfalls unter Zuhilfenahme der ihr angebotenen Übersetzungshilfe – in der Lage gewesen, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (act. 16, S. 1).
1.2.3 Ein Strafbefehl muss den zur Einsprache befugten Personen unverzüglich schriftlich eröffnet werden (Art. 353 Abs. 3 StPO). Hinsichtlich der Eröffnung gerichtlicher Verfügungen sind die Art. 85 ff. StPO zu beachten. Demnach ist eine Zustellung u.a. erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO muss der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht werden, wobei aber kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan, wenn dem in deutscher Sprache abgefassten Strafbefehl die «Information für fremdsprachige Personen» beigelegt ist (vgl. AGE BES.2019.134 vom 30. September 2019 E. 2.2, BES.2018.218 vom 29. April 2019 E. 2.4.2, BES.2018.114 vom 23. Juli 2018 E. 2.4.3, BES.2016.101 vom 26. September 2016 E. 2.5).
Stets setzt die rechtsgültige Eröffnung eines Strafbefehls auf der Seite der beschuldigten Person aber Prozessfähigkeit im Sinne von Art. 106 Abs. 1 StPO, d.h. Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) und Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) voraus (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 106 N 1 und 3). Für die Urteilsfähigkeit erwachsener Personen besteht eine tatsächliche Vermutung (vgl. Art. 16 ZGB). Bestehen jedoch Gründe an der Urteilsfähigkeit des Betroffenen zu zweifeln, wie beispielsweise eine psychische oder kognitive Erkrankung, so wird die Urteilsunfähigkeit vermutet (BGE 134 II 235 E. 4.3.3 S. 240 f., 124 III 5 E. 1b S. 8). Je nach Komplexität der in Frage stehenden Handlung ist ein anderer Grad an psychischer Störung erforderlich, damit die Vermutung der Urteilsunfähigkeit besteht (sog. Grundsatz der Relativität der Urteilsfähigkeit, vgl. BGE 98 Ia 324 E. 3 S. 326, BGE 90 II 9 E. 3 S. 11 f.).
Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Rechtswirkung (BGE 142 IV 201 E. 2.4 S. 205; BGer 6B_704/ 2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.4, 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 2), ist also nichtig (vgl. BGE 101 II 149 E. 4b S. 152). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 S. 368 E. 1.4.3, 138 II 501 E. 3.1 S. 503 und 137 I 273 E. 3.1 S. 275).
1.2.4 A____ ist, wie sich aus den Eingaben ihrer Tochter ergibt, seit Jahren in psychiatrischer Behandlung und wurde zwischenzeitlich auch schon stationär behandelt. Gemäss den Arztzeugnissen der behandelnden Psychiaterin D____ leidet A____ seit 25 Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung (u.a. Verfolgungswahn und weitere Zwangserkrankungen). Insbesondere hat sich ihr psychischer Zustand seit August 2019 weiter verschlechtert. Neu leide A____ auch an Wahnvorstellungen. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung muss aufgrund der diagnostizierten schweren psychischen Erkrankungen und der seit August 2019 eingetretenen Verschlechterung davon ausgegangen werden, dass A____ zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Strafbefehls zu erkennen sowie diesen innert Frist anzufechten. Es kann somit zum fraglichen Zeitpunkt mangels Urteilsfähigkeit im Hinblick auf die in Frage stehenden Handlungen nicht von passiver Prozessfähigkeit im Sinne von Art. 106 Abs. 1 StPO ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die der Staatsanwaltschaft am 16. August 2019 nicht bekannt sein konnten, muss die Eröffnung des Strafbefehls gegenüber A____ als schwer mangelhaft betrachtet werden. Gemäss der zitierten Rechtsprechung ist der Strafbefehl vom 16. August 2019 daher als nichtig zu qualifizieren.
1.3 Die Vorprüfung ergibt somit, dass kein bzw. ein nichtiger Strafbefehl vorliegt, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann.
2.
Im Übrigen ist zu beachten, dass für den Strafbefehl vom 16. August 2019 keine Grundlage mehr besteht, wie die Gesuchstellerin und auch die Staatsanwaltschaft übereinstimmend zu Recht ausführen (act. 15, Ziff. 15; act. 16, S. 1). Wie die erwähnten Arztberichte belegen, leidet die Gesuchstellerin an mehreren schweren psychischen Störungen, was unter anderem dazu führt, dass sie der Auffassung ist, in Basel-Stadt ihre vermeintliche Adoptivtochter «Fabienne» treffen zu müssen. Zudem war sie gemäss nachvollziehbaren Ausführungen der behandelnden Psychiaterin aufgrund der Erkrankung offenbar auch gar nicht in der Lage, die Bedeutung des ihr auferlegten Einreiseverbots für die Schweiz zu erfassen, weshalb dieses vom SEM am 18. September 2019 aufgehoben wurde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Gesuchstellerin die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, richtet sich die Entschädigung der Verteidigung nach Art. 135 StPO. Die amtliche Verteidigung ist praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST, zu entschädigen. Der amtlichen Verteidigerin werden entsprechend der eingereichten Honorarnote ein Honorar von CHF 3’582.–, Auslagen von CHF 98.90 sowie 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 283.45 zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Es wird die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 16. August 2019 festgestellt.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, Advokatin, wird für das Revisionsverfahren ein Honorar von CHF 3'964.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert dreissig Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO innert zehn Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).