Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2019.45

DGS.2020.4

 

ENTSCHEID

 

vom 17. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Gesuchstellerin

c/o [...]

 

gegen

 

Strafgericht Basel-Stadt                                              Gesuchsgegner 1

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Appellationsgericht Basel-Stadt                                 Gesuchsgegner 2

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch betreffend

 

Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. Mai 2014 (SG.2014.43)

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 14. November 2018 (SB.2018.32)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts SG.2014.43 vom 26. Mai 2014 wurde A____ (Gesuchstellerin) der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 18. Juli bis zum 5. August 2013 (18 Tage), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts SG.2017.250 vom 6. Februar 2018 wurde die Gesuchstellerin der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. August 2017. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Gleichzeitig hob das Strafdreiergericht die mit Urteil vom 26. Mai 2014 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung der Gesuchstellerin auf. Den Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils von 18 Monaten einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren, der mit dem Urteil vom 26. Mai 2014 zugunsten dieser ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgeschoben worden war, schob das Strafdreiergericht mit Urteil vom 6. Februar 2018 zugunsten der neu angeordneten psychiatrische Behandlung auf. Im Rahmen der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung verurteilte das Appellationsgericht die Gesuchstellerin mit Urteil SB.2018.32 vom 14. November 2018 wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. August 2017). Es ordnete zudem eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Den Vollzug der Strafe schob es zugunsten der Massnahme auf. Die mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. Mai 2014 über die Gesuchstellerin angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung hob es auf und schob den Vollzug des unbedingten Teils von 18 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft) der mit Urteil vom 26. Mai 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren ebenfalls zugunsten der stationären Massnahme auf. Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_8/2019).

 

Mit Eingabe vom 26. November 2019 teilte die Gesuchstellerin mit Verweis auf ein Revisionsbegehren u.a. mit, dass sie die Therapie in [...] abbrechen wolle. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht in ihre «Vorstrafe». Mit Schreiben des Appellationsgerichts vom 27. November 2019 wurde sie um Substantiierung ihrer Anliegen gebeten. Soweit die Revision des Urteils vom 14. November 2018 angestrebt werde, seien die entsprechenden Gründe zu bezeichnen und zu belegen. In Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch wurde sie an das Strafgericht verwiesen. Am gleichen Tag ging das von der Gesuchstellerin erwähnte Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Strafdreiergerichts SG.2014.43 vom 26. Mai 2014 ein. Mit Schreiben vom 27. November 2019 bestätigte das Appellationsgericht den Eingang dieses Gesuchs und wies die Gesuchstellerin erneut auf die Voraussetzungen der Revision hin. Das Revisonsgesuch wurde unter dem Aktenzeichen DGS.2019.45 angelegt. Mit Schreiben vom 27. November 2019 reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber verschiedene Schreiben der Gesuchstellerin ein, welche auf eine Revision des Appellationsgerichtsurteils SB.2018.32 vom 14. November 2018 abzielen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 gelangte die Gesuchstellerin mit dem Revisionsgesuch direkt an das Appellationsgericht. Dieses Gesuch wurde unter dem Aktenzeichen DGS.2020.4 erfasst. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Januar 2020 wurden die Verfahren DGS.2019.45 (Revisionsgesuch betreffend Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. Mai 2014 [SG.2014.43]) und DGS.2020.4 (Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom 14. November 2018 [SB.2018.32]) zusammengelegt. Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat der Verfahrensleiter verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Strafgerichts das Appellationsgericht als Dreiergericht materiell über das Gesuch (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG) (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.1). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).

 

1.2      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f., 130 IV 72 E. 1 S. 73, 116 IV 353 E. 3a S. 357). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68, 130 IV 72 E. 1 S. 73). Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund vor.

 

Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 StPO N 6). Ein Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5). Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO können sodann nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem Strafverfahren ergeben, wenn ein Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt (BGer 6B_627/2019 vom 6. August 2019 E. 1.4 mit Hinweis).

 

Verfahrensverstösse sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 S. 199, 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen, 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1) (vgl. zum Ganzen AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E. 1.2).

 

1.3      Die Gesuchstellerin macht in Bezug auf das Urteil des Strafdreiergerichts SG.2014.43 vom 26. Mai 2014 insbesondere geltend, dass sie nicht nachvollziehen könne, weshalb sie wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt worden sei. Sie habe ihren damaligen Partner nicht verletzen wollen. Das Urteil sei «übertrieben und einseitig». Das Messer habe sie nur zum Schutz verwendet. Bei der Erstellung des Gutachtens sei sie befangen von Schuldgefühlen gewesen. Sie sei daher vom Vorwurf freizusprechen. Auch mit den das Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.32 vom 14. November 2018 betreffenden Schreiben macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, dass die involvierten Gerichte den Sachverhalt falsch festgestellt und gewürdigt hätten. Abgesehen davon, dass mit der Einreichung der zahlreichen Eingaben als Beilage fraglich ist, ob sie ihr Gesuch in formeller Hinsicht hinreichend spezifiziert hat, übt sie damit in materieller Hinsicht einzig rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der urteilenden Sachgerichte aus und vermag keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu begründen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Revisionsgesuche mangels Vorliegens gesetzlicher Revisionsgründe offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet sind, so dass in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen. Es wird ihr eine Entscheidgebühr von CHF 500.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.

 

            Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Vorprüfungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Strafgericht Basel-Stadt (SG.2014.43)

-       Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2018.32)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.