Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2019.47

 

URTEIL

 

vom 22. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber  und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                              Gesuchstellerin 1

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

B____                                                                              Gesuchstellerin 2

[...]

vertreten durch C____, Rechtsanwalt,

[...]

 

D____                                                                              Gesuchstellerin 3

[...]

Vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

E____                                                                                 Gesuchsteller 4

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

F____                                                                                 Gesuchsteller 5

[...]

vertreten durch G____, Advokat,

[...]

 

H____                                                                              Gesuchstellerin 6

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

I____                                                                                  Gesuchsteller 7

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Berufungsgerichts

(Dreiergericht des Appellationsgerichts mit Gerichtsschreiber)

 

im Berufungsverfahren [...]

 

 


Sachverhalt

 

Die Gesuchsteller gehören der «J____strasse-Community» an, die einer russischen Familie (Privatklägerschaft) im April 2015 vorübergehend unentgeltliche Unterkunft gewährte und diese rund 11 Monate später aus dieser Unterkunft vertrieb. In diesem Zusammenhang wird den Gesuchstellern vorgeworfen, am 20. März 2016 in den Dachstock der Liegenschaft J____strasse [...] eingedrungen zu sein und die dort untergebrachten, aber nicht mehr erwünschten Privatkläger eigenmächtig und handgreiflich aus der Liegenschaft entfernt zu haben.

 

Die Gesuchsteller wurden mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. November 2017 der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu Freiheitsstrafen im Bereich von 8 ½ bis 24 Monaten verurteilt. In dieser Sache ist am Appellationsgericht Basel-Stadt ein Berufungsverfahren hängig, in dem die Berufungskläger je ihren Freispruch beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft fordern u.a. die Bestrafung wegen qualifizierten Raubs.

 

Mit der Berufungserklärung haben die Gesuchsteller einen instruktionsrichterlichen Vorentscheid über die Verwertung privat erstellter Videoaufnahme(n) beantragt. Sie machen geltend, die Aufnahme sei unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. Sie berufen sich hierzu auf ein Privatgutachten von Prof. Dr. K____ vom 18. Dezember 2018 (act. 19). Nachdem das Berufungsgericht angekündigt hatte, diese Vorfrage als Gesamtgericht zu beurteilen (verfahrensleitende Verfügungen vom 21. Januar 2019 und 8. August 2019), erging der Zwischenentscheid vom 6. November 2019, mit dem die Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahme vom 20. März 2016 als Beweismittel bejaht wurde.

 

Gegen diesen Zwischenentscheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt (Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020, act. 25).

 

Indessen stellten die Gesuchsteller – jeweils einzeln und je vertreten durch ihren Strafverteidiger bzw. ihre Strafverteidigerin – mit Eingaben vom 25. bzw. 26 November 2019 ein Ausstandsgesuch gegen den gesamten Spruchkörper des Berufungsgerichts, weil sich dieses mit dem Zwischenentscheid übermässig festgelegt habe. Das abgelehnte Berufungsgericht besteht aus L____ (Verfahrensleiterin), M____, N____ und O____ (Gerichtsschreiber).

 

Mit Verfügung vom 28. November 2019 hat sich die Verfahrensleiterin zum Ausstandsgesuch geäussert (act. 1). Die übrigen Gerichtspersonen haben sich mit Schreiben vom 21., 22. und 28. Januar 2020 vernehmen lassen (act. 26 bis 28). Sie erachten sich allesamt nicht für befangen.

 

Die Gesuchsteller 1 bis 5 haben repliziert (Eingaben vom 25., 28. Februar bzw. 31. März 2020); die Gesuchsteller 6 und 7 haben keine Replik eingereicht. Der im Strafverfahren freigesprochene [...] hat sich am 25. November 2019 geäussert (act. 9), ohne ein Ausstandsgesuch zu stellen. Die Privatklägerschaft beantragt mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 die Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 11, 24).

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte für das vorliegende Verfahren ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Zur Beurteilung steht ein Ausstandsgesuch gegen den ganzen Spruchkörper des Berufungsgerichts einschliesslich des Gerichtsschreibers. Es handelt sich um das dritte Ausstandsgesuch im zugrundeliegenden Strafverfahren, an dem die Gesuchstellenden 1-3, 5, 7 und teils auch die Gesuchstellenden 4 und 6 beteiligt waren und zunächst den richterlichen Spruchkörper des Strafgerichts, später zwei Staatsanwälte erfolglos ablehnten (AGE DG.2017.46 vom 5. November 2018 und DGS.2019.42 vom 11. März 2020).

 

1.2      Zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig, welches nach Art. 56 Abs. 4 Ziff. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht zu entscheiden hat, wobei die abgelehnten Personen durch andere Gerichtsmitglieder ersetzt werden (AGE DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.1, DG.2019.4 vom 18. Mai 2018 E. 1.1). Diese Zuständigkeit ist auch gegeben, wenn der ganze Spruchkörper des Berufungsgerichts abgelehnt wird. Solange die Bildung eines Ausstandsgerichts durch weitere Angehörige der Berufungsinstanz möglich ist, liegt keine Ablehnung des «gesamten Berufungsgerichts» mit abweichender Zuständigkeit für die Gesuchsbeurteilung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO vor (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 59 N 7).

 

1.3      Die vorliegenden Ausstandsgesuche vom 25. und 26. November 2019 werden im Anschluss an den Zwischenentscheid über die Verwertbarkeit der Videoaufnahme gestellt, der den Gesuchstellern wenige Tage zuvor, nämlich am 19. bzw. 20. und 21. November 2019 eröffnet wurde. Die Gesuche sind somit rechtzeitig erfolgt (vgl. BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2). Die abgelehnten Gerichtsmitglieder haben – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen – zum Gesuch Stellung genommen.

 

1.4      Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO üben die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch soll verhindert werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1085, 1149). Entsprechend wurde im Ausstandsverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2020 die vorläufige Fortdauer der Amtsausübung der Mitglieder des Berufungsgerichts festgestellt.

 

2.

2.1      Nach Ansicht des Berufungsgerichts überwiegt das Interesse der Privatkläger an der Dokumentation des Vorfalls jenes der Gesuchsteller, nicht gefilmt zu werden. Die Gesuchsteller seien unrechtmässig in den Privatbereich der Privatkläger eingedrungen (E. 5.4.5) und hätten damit gerechnet, dass sie gefilmt wurden, weil sie gezielt nach Aufnahmegeräten gesucht hätten (E. 5.5).

 

2.2      Die Gesuchstellerin 2 lässt ausführen, das Berufungsgericht habe die Videoaufnahme im Hinblick auf die Vorfrage bereits angesehen, habe sie als zentrales Beweismittel betrachtet und habe die inkriminierten Handlungen als einen «Akt der Selbstjustiz» und «gewiss» als ein «unzulässiges bzw. rechtswidriges Mittel» bezeichnet; daher habe sich das Berufungsgericht bereits derart festgelegt, dass das weitere Verfahren nicht mehr offen erscheine. Der Spruchkörper habe seine Befangenheit ohne Not herbeigeführt, indem er mehrere alternative Voraussetzungen der Verwertbarkeit geprüft habe. Dies gelte umso mehr, weil die Beschuldigten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten und in ihrem Teilnahmerecht verletzt worden seien. Die übrigen Gesuchstellenden schliessen sich dieser Begründung vollumfänglich an. Der Gesuchsteller 4 macht überdies eine Vorverurteilung geltend. Der Gesuchsteller 7 äussert zusätzlich die Befürchtung einer Persönlichkeitsverletzung, indem die Privatklägerschaft Dokumente mit seinem Klarnamen im Internet veröffentliche.

 

3.

3.1 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie:

a.    in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b.    in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c.    mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d.    mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e.    mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f.     aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

 

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9). Da das Ausstandsverfahren in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primär) gesetzlichen Richter (vgl. grundsätzlich BGE 105 Ia 157 E. 5 S. 161) steht, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben, soll die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden (BGE 122 II 471 E. 3b S. 477; 115 Ia 172 E. 3 S. 175 f.; 114 Ia 50 E. 3d S. 60). Dies gilt insbesondere bei der Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers (Steinmann, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Auflage 2014, Art. 30 N 29 mit Hinweis auf BGer 1A.207/2000 vom 17. November 2000 E. 2c; BGE 116 Ia 14 E. 4 S. 19; 105 Ia 157 E. 6 S. 162 ff.).

 

3.2      Im Vorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit der Beurteilung der Vorfrage bereits in einem unzulässigen Masse festgelegt, liegt der Vorwurf der Vorbefassung, der unter die Generalklausel in Art. 56 lit. f StPO (Befangenheit «aus anderen Gründen») fällt. In solchen Fällen ist nach den Kommentierungen namentlich dann ein Ausstandsgrund gegeben, wenn eine Gerichtsperson die Sache ausserhalb des Verfahrens mit einer Partei vorbesprochen hat, wenn die Gerichtsperson bei der Verhandlungsführung die gebotene Distanz zur Sache vermissen lässt und despektierliche, kränkende oder beleidigende Werturteile äussert oder wenn die Gerichtsperson mit demselben Fall in der gleichen Stellung schon einmal befasst war und sich in einem Mass festgelegt hat, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Regelmässig keinen Ausstandsgrund bilden indessen bloss ungeschickte Äusserungen, materielle oder prozessuale Rechtsfehler oder fachliche Inkompetenz (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 51, 54 f., 59, 61). Wesentlich ist, dass das weitere Verfahren in Bezug auf die konkrete Rechtsfrage als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Keller, a.a.O., Art. 56 N 31, 34; Steinmann, a.a.O., Art. 30 N 24).

 

Keinen Ausstandsgrund wegen Vorbefassung bzw. mangelnder Verfahrensoffenheit bildet nach der Rechtsprechung (zusammengestellt bei Steinmann, a.a.O., Art. 30 N 25; Reich, in: Basler Kommentar BV, 2015, Art. 30 N 27; Keller, a.a.O., Art. 56 N 32) etwa die Fortsetzung des Strafverfahrens nach Einholung einer Anklageergänzung (BGE 126 I 68 E. 4 S. 73 ff.); die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens und Wiederaufnahmeverfahrens, nachdem bereits ein erstes Urteil gefällt wurde (BGE 116 Ia 32; EGMR Thomann c. Suisse, Nr. 17602/91 vom 10. Juni 1996, Ziff. 30 ff.) oder die erneute Beurteilung durch dasselbe Gericht nach der Urteilsaufhebung durch eine Rechtsmittelinstanz (BGE 116 Ia 28 E. 2a S. 30; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; BGer 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.3; 1B_460/2018 vom 20. November 2018 E. 3.2).

 

3.3      Wie der Gerichtsschreiber in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2020 (act. 26) zutreffend ausführt, kommt den von der Privatklägerschaft getätigten Videoaufnahmen der Wohnung, in der sich die Privatkläger aufhielten und wo sie von den Gesuchstellern aufgesucht wurden, beweisrechtlich eine durchaus wichtige Bedeutung zu. Da sämtliche Gesuchsteller bereits vor erster Instanz die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels geltend gemacht haben, handelte die Vorinstanz diese beweisrechtliche Frage auf sieben Seiten (Strafurteil S. 36 bis 42) ab und kam zum Schluss, dass das die Verwertung der Videoaufnahmen rechtens sei.

 

Die Gesuchstellenden haben bereits im Rahmen ihrer Berufungserklärungen u.a. auch gestützt auf ein von Prof. Dr. K____ erstelltes Privatgutachten wiederum den Antrag gestellt, die Videoaufnahmen, die dazu gehörigen Auswertungen und Zusammenfassungen sowie sämtliche Akten, mit welchen auf die Aufnahme Bezug genommen wird, zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens getrennt von den Verfahrensakten unter Verschluss zu nehmen und dann zu vernichten. Daraufhin kündigte die Instruktionsrichterin einen Entscheid über diese Vorfrage durch das Gesamtgericht an (Verfügungen vom 21. Januar 2019 und 8. August 2019), wogegen keine Einwände erhoben wurden.

 

Im angefochtenen Zwischenentscheid begründete das Berufungsgericht seine vorzeitige Entscheidung mit der Eindringlichkeit und Emotionalität der Videoaufnahme, die bereits in den Verfahrensakten lag und vom Strafgericht nach einer Rechtsprüfung dort belassen wurde. Weiter machte das Berufungsgericht auch prozessökonomische Gründe geltend: Es sei nicht sinnvoll, das gesamte Verfahren zuerst durchzuführen, um dann allenfalls festzustellen, dass die Videoauswertung beweisrechtlich nicht verwertbar sei. Zudem sei auch das Beweisfundament und damit verbunden die Verteidigungsstrategie eine ganz andere, je nachdem, ob die Videoaufzeichnung verwertet werden dürfe oder nicht.

 

Insgesamt zeigte das Berufungsgericht mit diesen Erwägungen ein hohes Mass an Professionalität, indem es durch die vorgezogene Entscheidung eine zeitliche Distanz zum eigentlichen Berufungsurteil schaffte. Wenn die Visionierung der Aufnahme effektiv emotionale Wirkungen hervorgerufen hat, so liegt mit dem gewählten Vorgehen zwischen der Beweiszulassung und der eigentlichen Berufungsverhandlung eine Zeitspanne der Beruhigung und Reflexion. Die zeitlich distanzierte Vorwegnahme der Beweisverwertungsfrage fördert eine Beurteilung der Anklage «sine ira et studio», sie stärkt also die Sachlichkeit und Objektivität des Berufungsverfahrens. Hätte die Instruktionsrichterin im Rahmen der Instruktion der Berufung über diese Frage vorfrageweise alleine entschieden, hätte sich die gleiche Frage zu Beginn der Berufungsverhandlung nochmals gestellt und wäre durch das Gesamtgericht zu beurteilen gewesen. Unmittelbar danach wäre die Berufungsverhandlung fortgeführt worden.

 

Insofern diente der Zwischenentscheid des Gesamtgerichts nicht nur der Klarheit, der Prozessökonomie sowie dem Beschleunigungsgebot, sondern es wurden auch in Bezug auf die Verteidigungsstrategie klare Verhältnisse geschaffen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Gericht über die Verwertbarkeit des Videobeweises vorweg entschieden hat.

 

3.4      Es ist nicht Sache des Ausstandsgerichts, dem Berufungsgericht vorzuschreiben, mit welcher Methodik die beweisrechtliche Vorfrage zu prüfen ist. Hier kann aber immerhin festgestellt werden, dass im Rahmen solcher Beweisprüfungen inhaltliche Bezugnahmen auf das Beweismittel durchaus üblich sind. So setzt sich etwa das Bundesgericht bei der Prüfung der Verwertbarkeit eines Chatverlaufs einlässlich mit den Chatprotokollen auseinander (BGE 134 IV 266, Sachverhalt und E. 4.7; BGE 143 IV 27 Sachverhalt lit. A und E. 2.1, 3, 4.2). Ähnlich verhält es sich mit der Zulässigkeit einer Videoaufnahme, die auch mittels inhaltlichen Vorgriffes auf das Beweismittel beurteilt wurde (BGE 137 I 218 Sachverhalt lit. A und E. 2.3.5.3; BGer 6B_694/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4). Es lässt sich aus der Rechtsprechung also kein schematisches Verbot der Berücksichtigung inhaltlicher Aspekte eines angefochtenen Beweismittels herleiten; folglich kann ein entsprechendes Vorgehen per se keinen Ausstandsgrund darstellen. Da sich vorliegend die Rechtmässigkeit der Aufnahme aus einer Beurteilung der konkreten Umstände ergibt, die in der Videoaufnahme dokumentiert sind (so schon das Strafgericht zur Frage der Beweisverwertung, vgl. Strafurteil S. 36 bis 42), besteht ein sachlicher Grund dafür, diese Umstände der Videoaufnahme zu entnehmen, damit deren Rechtmässigkeit aufgrund konkreter Gesichtspunkte beurteilt und die Interessenabwägung vorgenommen werden kann. Das methodisch vertretbare Vorgehen des Berufungsgerichts bildet demnach keinen Befangenheitsgrund.

 

3.5      Ein Anschein der Befangenheit ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht aus dem blossen Umstand, dass sich ein Gericht bereits in einem früheren Entscheid mit anderen Aspekten desselben Projekts zu befassen hatte (BGer 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.3). Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, namentlich konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Vorbefassung mit einer Strafsache bereits zur festen richterlichen Gewissheit über den Schuldpunkt geführt hat (BGer 1B_460/2018 vom 20. November 2018 E. 3.2). So wurde in BGE 126 I 68 bestätigt, dass ein Strafgericht in der Urteilsberatung einen prozessleitenden Entscheid fällte (Rückweisung der Anklage) und die Verhandlung rund ein halbes Jahr später fortsetzte. Das Bundesgericht liess die weitere Beurteilung in gleicher Gerichtsbesetzung zu, weil der prozessleitende Entscheid an besondere Voraussetzungen gebunden sei. Insoweit sei es offensichtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Strafgericht bereits ein halbes Jahr vor der Verurteilung eine Meinung der Sach- und Rechtslage gebildet habe.

 

Im vorliegenden Fall fällt auf, dass das Berufungsgericht die Rüge der Rechtswidrigkeit bzw. Widerrechtlichkeit des Beweismittels im Zwischenentscheid aufgreifen musste, weil ein renommierter Strafrechtler – in der Eigenschaft als Privatgutachter – genau dies ausführlich darlegte (Gutachten [act. 19] S. 11 bis 17, Zwischenfazit S. 19, Zusammenfassung S. 27) und es offensichtlich zum Prüfprogramm einer Beweisverwertung gehört. Gleich wie der Gutachter stellte auch das Berufungsgericht strafrechtliche, zivil- und datenschutzrechtliche Überlegungen zur Rechtmässigkeit der Erstellung der Aufnahme an (Zwischenentscheid E. 5.1). Es musste in diesem Zusammenhang beurteilen, ob eine eigenmächtige Zwangsräumung («Selbstjustiz», vgl. die im Zwischenentscheid [E. 5.4.1 und 6.2.2] zitierte E-Mail einer Mitbeschuldigten mit der Androhung des gewaltsamen Hinauswurfs) durch die direkt betroffenen (hinausgeworfenen) Personen gefilmt werden darf. Indessen hat das Berufungsgericht keine Beurteilung der Anklagevorwürfe vorgenommen, sondern von der Beurteilung der Schuldfrage deutlich Abstand genommen, etwa indem es von «potentiellen» (also möglichen, später zu beurteilenden) Straftaten der Gesuchsteller sprach und insoweit Offenheit signalisierte. Abgesehen von der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Beweises lassen sich dem Zwischenentscheid keine Äusserungen entnehmen, die eine feste richterliche Gewissheit über den Schuldpunkt zum Ausdruck bringen (vgl. BGer 1B_460/2018 vom 20. November 2018 E. 3.2). Auch insoweit besteht kein Ausstandsgrund.

 

4.

4.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausstandsbegehren gegen die vier Mitglieder des Berufungsgerichts abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von je CHF 500.– zu Lasten der Gesuchsteller (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

4.2      Die Verteidiger G____ und C____ haben am 14. April 2020 bzw. 1. März 2020 im Sinne eines Eventualbegehrens ein Gesuch um amtliche Verteidigung für das Ausstandsverfahren gestellt.

 

Es besteht noch keine gefestigte Praxis, wie für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Ausstandsverfahren vorzugehen ist. Dies lässt sich bereits an den beiden früheren Ausstandsverfahren in der vorliegenden Strafsache zeigen. Im ersten Ausstandsverfahren wurde den beteiligten Gesuchstellern aufgrund einer Schätzung und mit einfachem Verweis auf die im Strafverfahren bewilligte amtliche Verteidigung eine Entschädigung zugesprochen (AGE DG.2017.46 vom 5. November 2018 E. 4). Im zweiten Ausstandsverfahren wurde die gleiche Frage in das Hauptverfahren verwiesen (Entscheid «mit dem Urteil in der Sache», vgl. AGE DGS.2019.42 vom 11. März 2020 E. 3).

 

Die Frage, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in Nebenverfahren (z.B. Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist teilweise umstritten, wobei im Ergebnis jedenfalls feststeht, dass in aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels Entzug derselben für das Nebenverfahren zu verweigern ist (vgl. Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174). In der Mehrzahl der Ausstandsentscheide des Appellationsgerichts wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im Strafverfahren und aufgrund einer Schätzung des Aufwandes direkt im Ausstandsverfahren zugesprochen (AGE DG.2018.44 vom 22. März 2019; DG.2017.46 vom 5. November 2018; DGS.2019.12 vom 10. März 2020; DGS.2019.22 vom 27. März 2019). Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass das Ausstandsgericht besser in der Lage ist, die Angemessenheit der Bemühungen und eine allfällige Aussichtslosigkeit der Gesuchstellung zu beurteilen, so dass es sich grundsätzlich rechtfertigt, über die Entschädigung direkt im Ausstandsverfahren zu entscheiden. Entsprechend dieser Praxis ist die amtlichen Verteidigung mit dem vorliegenden Ausstandsentscheid zu entschädigen.

 

4.3      Der von C____ mit Honorarnote vom 1. März 2020 geltend gemachte Aufwand von 12,7 Stunden übersteigt das Mass des Notwendigen und Angemessenen, das für die Bemessung der Entschädigung aus öffentlichen Mitteln anzulegen ist (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; AGE SB.2018.81 vom 19. August 2019 E. 7.2.3). Aufgrund seiner Vertrautheit mit dem Strafverfahren und seines Vorwissens aus zwei früheren Ausstandsverfahren erscheint ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden für die Gesuchstellung und die Replik angemessen, die praxisgemäss zum amtlichen Tarif von CHF 200.– zu entschädigen sind. Zu entschädigen sind weiter die geltend gemachten Auslagen von CHF 8.–, je zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %.

 

Die übrigen Verteidigerinnen und Verteidiger haben keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist. Der Verteidiger G____ hat nebst der Gesuchstellung das Privatgutachten mit einer kurzen Stellungnahme sowie eine Replik eingereicht und ist dafür mit 6 Stunden zu entschädigen. Eine weitere Replik wurde durch den Verteidiger [...] eingereicht, der mit 2 Stunden zu entschädigen ist. Die weiteren Verteidigerinnen und Verteidiger [...], [...], [...] und [...] haben sich dem Ausstandsgesuch und den Anträgen zum Privatgutachten angeschlossen, was jeweils mit 1 Stunde Aufwand abzugelten ist. Diese Entschädigungen verstehen sich je einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Ausstandsbegehren werden abgewiesen.

 

Die Gesuchstellenden tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von je CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Dem Verteidiger C____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 2'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 8.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 154.60, somit total CHF 2'162.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Dem Verteidiger G____ wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 92.40, somit total CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Dem Verteidiger [...] wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 30.80, somit total CHF 430.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Den Verteidigern [...], [...] und den Verteidigerinnen [...] und [...] wird für das Ausstandsverfahren jeweils ein Honorar von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 15.40, somit total CHF 215.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       abgelehnte Gerichtspersonen

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                   Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                                        Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).