|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
DGS.2020.11
ENTSCHEID
vom 28. August 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin C____
im Verfahren [...]
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigem Wucher sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit von ihr vermieteten Wohnungen der Liegenschaften [...] und [...] in Basel.
Am 18. Dezember 2019 erstattete A____ (nachfolgend Gesuchsteller) ebenfalls Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Wucher, Hausfriedensbruch, Nötigung und Diebstahl, eventualiter unrechtmässige Aneignung.
Nachdem dem Gesuchsteller am 21. April 2020 der Abschluss des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruch, Nötigung sowie Diebstahl eventualiter unrechtmässige Aneignung angekündigt worden war, stellte die Staatsanwaltschaft dieses Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit Einstellungsverfügung vom 30. April 2020 ein. Mit Strafbefehl von gleichem Datum wurde die Beschuldigte des gewerbsmässigen Wuchers für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 660.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 10'000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 16 Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 981.80 auferlegt.
Mit Eingabe vom 22. April 2020 stellte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C____. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Gesuch am 29. April 2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiter und nahm dazu Stellung. Sie stellte den Antrag auf kostenfällige Abweisung des Ausstandsbegehrens. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts stellte dem Gesuchsteller die Stellungnahme mit Verfügung vom 6. Mai 2020 zu und setzte ihm Frist bis zum 6. Juni 2020 zur ergänzenden Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machte er mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Gebrauch.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO). Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Wer ein Ausstandsgesuch nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Berufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4).
Der Gesuchsteller macht mit seinem Ausstandsgesuch im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Ankündigung der Einstellung des Strafverfahrens vom 21. April 2020 der Verdacht bestehe, dass die fallführende Staatsanwältin nicht mehr die nötige Distanz zur Angelegenheit aufweise. Dieses Ausstandsgesuch datiert vom 22. April 2020 und ist bei der Staatsanwaltschaft am 23. April 2020 eingegangen. Damit ist es rechtzeitig erfolgt (vgl. BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2).
1.3 Auf das Ausstandsgesuch vom 22. April 2020 ist somit einzutreten.
1.4 Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft, wie von ihr angekündigt, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruch, Nötigung sowie Diebstahl, eventuell wegen unrechtmässiger Aneignung, zu Lasten des Gesuchstellers ein, wogegen der Gesuchsteller am 18. Mai 2020 Beschwerde erhob (vgl. Beilage zur ergänzenden Stellungnahme). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. Mai 2020 beantragte der Gesuchsteller die Sistierung des vorliegenden Ausstandsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens. Mit Entscheid BES.2020.105 vom 14. August 2020 hiess das Appellationsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Einstellungsverfügung vom 30. April 20020 gut und wies die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren weiterzuführen. Damit wurde der Sistierungsantrag des Gesuchstellers hinfällig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.
2.1 Der Gesuchsteller machte in seinem Ausstandsgesuch geltend, durch die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchungen sei der Verdacht aufgekommen, dass die fallführende Staatsanwältin zur Angelegenheit nicht mehr die nötige Distanz aufweise, sich bereits für eine Seite festgelegt habe und deshalb nicht mehr als unbefangen gelten könne (vgl. Gesuch, S. 2). Sofern seine Beschwerde gegen die auf diese Ankündigung hin ergangene Einstellungsverfügung vom 30. April 2020 gutgeheissen werde, sei die Befangenheit der fallführenden Staatsanwältin erstellt (vgl. ergänzende Stellungnahme).
Die Staatsanwaltschaft entgegnet dem, der gegen die Beschuldigte gerichteten Strafanzeige des Gesuchstellers vom 18. Dezember 2019 hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung, des Hausfriedensbruchs sowie des Diebstahls, eventuell der unrechtmässigen Aneignung, liege eine mietrechtliche Streitigkeit zugrunde. Der Gesuchsteller habe ausgeführt, dass er für die Beschuldigte verschiedene Aufträge wahrgenommen habe, für die er von ihr nicht vergütet worden sei. Deshalb habe er ihr den Mietzins für den Monat November 2019 nicht bezahlt, woraufhin ihm die Beschuldigte Anfang Dezember 2019 per SMS gedroht habe, die Wohnung zu räumen. Sie habe sich in der Folge in verbotener Selbsthilfe Zugang zu seinem Zimmer verschafft und das Zylinderschloss ausgewechselt. Trotz entsprechender Aufforderung habe sie ihm sein Eigentum aus dem Zimmer nicht mehr herausgegeben. Zur Abklärung dieses Sachverhalts habe sich die Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2020 an den Gesuchsteller gewendet und ihn aufgefordert, das Datum der Räumung des Zimmers mitzuteilen, eine Aufstellung der fehlenden Wertgegenstände sowie die schriftlichen Aufträge, welche er für die Beschuldigte wahrgenommen habe, einzureichen. Da der Gesuchsteller auf diese Aufforderung nicht reagiert habe, habe die Staatsanwaltschaft davon ausgehen dürfen, dass der Gesuchsteller an der Fortführung des Strafverfahrens kein Interesse mehr habe. Von einer Befangenheit könne nicht gesprochen werden (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft).
2.2 Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 9). Der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter beschränkten Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2 S. 144-146, 127 I 196 E. 2b S. 198, 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1; 1B_78/2010 vom 31. August 2010 E. 2.1). Von einer Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch hat sie gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f., 138 IV 142 E. 2.2.1 S. 145 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts in der Regel keinen objektiven Verdacht einer Voreingenommenheit zu begründen. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.3, 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3, 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 59). Allfällige allgemeine Verfahrensfehler sind vielmehr im entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 la 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3).
Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers gilt dies insbesondere auch in Fällen, in denen die Beschwerdeinstanz eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufhebt. Dieser Umstand für sich alleine vermag keinen Ausstandsgrund zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.2; Kettiger, Befangenheit von Gerichtspersonen wegen ihres Verhaltens im Verfahren, in: Justice – Justiz – Giustizia 2019/4, Rz. 25 sowie Hinweis auf weitere Rechtsprechung in Fn. 55). Zwar mag es zutreffen, dass die Aufhebung einer Einstellungsverfügung die Wiederaufnahme des Verfahrens für die betreffende Staatsanwältin oder den betreffenden Staatsanwalt unter Umständen erschwert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die fallführende Person bei der Wiederaufnahme der Untersuchung grundsätzlich in der Lage ist, die von der Beschwerdeinstanz geäusserte Meinung zu berücksichtigen und deren Weisungen zu befolgen (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.2; Kettiger, a.a.O., Rz. 23; vgl. auch in Bezug auf Richterinnen und Richter BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73 f.; BGer 1B_310/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2). Ein Ausstandsgrund ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die in Frage stehende Person durch ihre Haltung und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass sie nicht in der Lage sein wird, ihren Standpunkt zu überdenken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f., 138 IV 142 E. 2.3 S. 146). Dies kann sich namentlich aus der Begründung der Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der betreffenden Staatsanwältin oder des betreffenden Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren ergeben (BGE 138 IV 142 E. 2.4 S. 146 f. sowie Regeste). Ferner kann sich ein Ausstandsgrund auch daraus ergeben, wenn neben der Einstellungsverfügung noch eine Reihe weiterer schwerer Verfahrensfehler hinzukommen und dadurch insgesamt der Eindruck entstehen könnte, dass die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die beschuldigte Person bevorzugt (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.3; Kettiger, a.a.O., Rz. 23).
2.4 Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2020 kann entnommen werden, dass sie das vom Gesuchsteller zu Anzeige gebrachte Strafverfahren ([...]) mit dem fehlenden Interesse an dessen Weiterführung begründete, weil der Gesuchsteller nicht auf die Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2020 reagiert habe, ihr das Datum der Räumung des Zimmers durch die Beschuldigte mitzuteilen, eine Aufstellung der fehlenden Wertgegenstände sowie die schriftlichen Aufträge der Beschuldigten an den Gesuchsteller einzureichen (vgl. Beilage zur ergänzenden Stellungnahme, Beschwerdebeilage 1, S. 2 f.). Die Staatsanwältin begründete den Verzicht auf die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen und die Einstellung des Strafverfahrens damit mit rein formellen Gründen. Materiell hat sie sich zur Frage, ob die vom Gesuchsteller beanzeigten Straftatbestände erfüllt seien, dagegen nicht geäussert.
Wie erwähnt wurde die in Frage stehende Einstellungsverfügung mit Entscheid des Appellationsgericht vom 14. August 2020 aufgehoben. Auch diesem Entscheid kann keinerlei Hinweis auf eine allfällige Voreingenommenheit der fallführenden Staatsanwältin entnommen werden. Zusammenfassend wird vielmehr ersichtlich, dass sie aufgrund der ausgebliebenen Antwort des Gesuchstellers auf ihre Anfrage vom 4. Februar 2020 vorschnell auf dessen Desinteresse an einer Strafverfolgung geschlossen habe (AGE BES.2020.105 vom 14. August 2020 E. 2.3 f.). Selbst der Gesuchsteller anerkennt dies im Grundsatz, warf er der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 30. April 2020 im Wesentlichen vor, sie habe den beanzeigten Sachverhalt materiell gar nicht an die Hand genommen (vgl. Beilage zur ergänzenden Stellungnahme, Beschwerde Ziff. 12). Neben der Einstellungsverfügung vom 30. April 2020 werden der fallführenden Staatsanwältin darüber hinaus keine weiteren (schweren) Verfahrensfehler vorgeworfen und solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
2.5 Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass weder ein krasser Fehler noch eine Häufung von Verfahrensfehlern zu erkennen ist, die einen Verdacht der Voreingenommenheit der fallführenden Staatsanwältin zu begründen vermögen. Kommt hinzu, dass der Staatsanwaltschaft im Entscheid des Appellationsgerichts BES.2020.105 vom 14. August 2020 nunmehr vorgegeben wurde, welche Untersuchungshandlungen sie noch vorzunehmen hat. Insofern besteht in dieser Hinsicht auch kein grosser Spielraum mehr für die Staatsanwaltschaft. Sollte sie nach Abnahme dieser Beweise erneut der Meinung sein, das Verfahren müsse eingestellt werden, wäre eine entsprechende Einstellungsverfügung materiell ausführlich zu begründen. Gegen diese stünde dem Gesuchsteller wiederum der Beschwerdeweg an die Beschwerdeinstanz offen.
3.
3.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Ausstandsgesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
3.2 Der Gesuchsteller beantragte im parallellaufenden Beschwerdeverfahren die Bewillung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch [...], Advokat.
Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 136 Abs. 2 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung (lit a. und b) und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c). Diese Bestimmung konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess.
Aus den vorgehenden Ausführungen wird ersichtlich, dass sich das vorliegende Ausstandsgesuch nicht als von vornherein aussichtlos erwiesen hat. Auch die übrigen Voraussetzungen können als gegeben erachtet werden, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist.
3.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Ausstandsverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist der Vertreter des Gesuchstellers, unter Vorbehalt von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, angemessen zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren zu schätzen. Als angemessen erscheint eine Entschädigung von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST), entsprechend einem Aufwand von 3 Stunden für einen Anwalt zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro Stunde. Diese wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch betreffend Staatsanwältin C____ wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20, insgesamt somit CHF 646.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- C____
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).