Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2020.16

 

ENTSCHEID

 

vom 14. Dezember 2020 

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Gesuchsteller

c/o […]

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen die Beschwerderichterin

 

im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller ([…])

 


Sachverhalt

 

A____ (Gesuchsteller) gelangte mit Eingabe vom 19. Juni 2020 an das Appellationsgericht und beantragte den Ausstand der Gerichtspräsidentin B____ und der Staatsanwältin C____. Er bezog sich dabei auf das Berufungsverfahren X____, in dem der Gesuchsteller wegen des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau beschuldigt ist. Dem Ausstandsgesuch legte der Gesuchsteller eine Verfügung vom 12. Juni 2020 bei, die in einem anderen Verfahren ergangen war, nämlich im Beschwerdeverfahren Y____, welches sich auf ein separates Strafverfahren bezieht, das ebenfalls gegen den Gesuchsteller geführt wird (Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung).

 

Nach gewährter Möglichkeit zu ergänzenden Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch (verfahrensleitende Verfügung vom 30. Juni 2020) reichte der Gesuchsteller am 3. Juli 2020 und am 14. Juli 2020 weitere Eingaben ein.

 

Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2020 führte die abgelehnte Gerichtspräsidentin aus, das Beschwerdeverfahren Y____ sei noch hängig gewesen, als der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2020 eingereicht habe. Inzwischen sei in diesem Beschwerdeverfahren am 9. Juli 2020 ein Entscheid ergangen. Vom Polizeieinsatz vom 11. Juni 2020 und vom Schreiben vom 10. Juni 2020 habe sie keine Kenntnis. Das im Berufungsverfahren eingereichte Dokument bzw. die darauf befindliche Notiz stamme nicht von ihr und sei nicht in ihrem Auftrag geschrieben worden. Es dürfte nach Ansicht der Gerichtspräsidentin auch dem Gesuchsteller klar sein, dass es sich hierbei um eine Fälschung handle.

 

Dazu hat sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Juli 2020 geäussert. Er richtete diese Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Berlin, die sie dem Appellationsgericht überwies. Diese Eingabe wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. August 2020 wegen ihres ungebührlichen Inhalts zurückgewiesen. Gegen diese Verfügung legte der Gesuchsteller am 18. September 2020 Beschwerde ein, die beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 1B_511/2020 hängig ist.

 

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Es wurden die Verfahrensakten X____ und Y____ in elektronischer Form beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Über Ablehnungsgesuche gegen die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht. Das kantonale Recht hat als Berufungsgericht das Appellationsgericht eingesetzt (§ 4 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], SG 257.100), welches entweder als Dreiergericht oder als Kammer (in Fünferbesetzung) handelt (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100). Der Entscheid über Ausstandsgesuche gegen die Beschwerdeinstanz wird im Gesetz weder dem Dreiergericht noch der Kammer zugewiesen, weshalb das Berufungsgericht die Frage, welcher von beiden Spruchkörpern einen derartigen Ausstandsentscheid fällt, auf dem Weg der Auslegung beantworten muss.

 

Klar ist die bundesrechtlich vorgegebene Zuständigkeit des Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Die gesetzliche Vorschrift von § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG, wonach eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter über den Ausstand eines Einzelgerichts entscheidet, kommt nicht zur Anwendung, da sie unter den Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften gestellt ist und das kantonale Recht eine Einzelbesetzung des Berufungsgerichts nicht vorsieht. Den kantonalen Regeln von § 56 Abs. 4 und 5 GOG kann aber immerhin entnommen werden, dass der Gesetzgeber für Ausstandsentscheide jeweils einen gleichzahligen (also keinen grösseren) Spruchkörper einsetzen wollte. Da die Beschwerdeinstanz jeweils als Einzel- oder Dreiergericht, nie aber in Fünferbesetzung entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG), hätte der Gesetzgeber diesbezügliche Ausstandsentscheide zweifellos einem Dreiergericht (und nicht einer Kammer mit Fünferbesetzung) zugewiesen. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Dreiergerichts für Ausstandsentscheide der vorliegenden Art.

 

1.2      Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C____ richtet, ergeht ein separater Entschied durch die hierfür zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).

 

2.

2.1      Eine Gerichtsperson hat nach Art. 56 StPO namentlich dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Wer ein Ausstandsgesuch stellt, hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

 

2.2      Der Gesuchsteller nennt keinen Ausstandsgrund, sondern mutmasst, dass Gerichtspräsidentin B____ etwas mit dem «Polizeibesuch» vom 11. Juni 2020 zu tun haben könnte und erwähnt, dass sie im Kanzleischreiben vom 10. Juni 2020 (auf dem hineinkopierten Teil) namentlich genannt werde. Der Zusammenhang des Ausstandsantrags mit dem erwähnten polizeilichen Handeln erschliesst sich aus dem Ausstandsgesuch nicht. Gemäss der Stellungnahme der Gerichtspräsidentin hat sie von diesem Vorgang keine Kenntnis und damit nichts zu tun. Gegenteilige Hinweise werden nicht vorgebracht und sich auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf das Gesuch mangels Begründung nicht einzutreten.

 

2.3      Bezüglich des Kanzleischreibens vom 10. Juni 2020 ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass der Gesuchsteller im Berufungsverfahren wegen des Vorwurfs der Drohung gegen seine Ehefrau eine Art Collage eingereicht hat, in der dieses Kanzleischreiben verwendet wurde. Allerdings wurde ein Teil des Schreibens mit einem Zettel überdeckt, der mit einer Büroklammer angeheftet wurde, und davon eine Fotokopie angefertigt. Dieses so bearbeitete Dokument wurde dann dem Berufungsgericht vorgelegt (act. 9). Der Gesuchsteller reichte es in der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2020 ein, als er einen Ausstandsantrag gegen das Berufungsgericht stellte (Verfahren X____, Verhandlungsprotokoll S. 5 bis 8). Mit Bezug auf die Ablehnung der Gerichtspräsidentin B____ ist ein Zusammenhang auch hier schwer erkennbar, zumal die Gerichtspräsidentin im genannten Berufungsverfahren nicht mitwirkte. Ihr Name wird lediglich auf dem hinzugefügten Teil der Dokumentencollage genannt; er wurde dem Kanzleischreiben also nachträglich hinzugefügt.

 

Beim Schreiben der Gerichtskanzlei vom 10. Juni 2020 handelt es sich um einen Begleitbrief, mit dem die Gerichtskanzlei der Ehefrau des Gesuchstellers Dokumente des Appellationsgerichts zustellte. Der untere Teil des Originalschreibens, wie es sich in den Gerichtsakten des Berufungsverfahrens befindet, wurde mit einem Zettel überdeckt. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine nachträgliche Veränderung, die weder der Arbeitsweise des Gerichts entspricht noch mit der Dokumentation in den Verfahrensakten übereinstimmt. Das collagierte Dokument, das der Gesuchsteller einreichte, kann der Gerichtspräsidentin nicht zugerechnet werden. An ihren Ausführungen, dass dieses Schreiben nicht von ihr stamme und auch nicht in ihrem Auftrag geschrieben worden sei, kann unter den gegebenen Umständen nicht gezweifelt werden. Insoweit ist mangels Befassung der abgelehnten Gerichtspräsidentin mit dem Berufungsverfahren und der Collage gemäss act. 9 kein Ausstandsgrund ersichtlich.

 

2.4      Befasst war Gerichtspräsidentin B____ indessen als Einzelrichterin mit einem Beschwerdeverfahren Y____ des Gesuchstellers, welches mit Entscheid vom 9. Juli 2020 abgeschlossen wurde. Diesem Beschwerdeverfahren liegt ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts auf versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (eventualiter versuchte schwere Körperverletzung), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung zugrunde. In diesem Rahmen wehrte sich der Gesuchsteller mit Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, die ihm Frist zur Einreichung von Beweisanträgen setzte und ihn aufforderte, eine neue Verteidigung zu bezeichnen. Diese Beschwerde wurde mit Entscheid vom 9. Juli 2020 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

 

Bezüglich dieses Beschwerdeverfahrens nennt der Gesuchsteller entgegen seiner Begründungspflicht (hiervor E. 2.1) keine Gründe, weshalb die als Einzelrichterin tätige Gerichtspräsidentin befangen oder voreingenommen gewesen wäre, so dass ein Ausstand hätte in Betracht gezogen werden müssen. Auch insoweit erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. 

 

2.5      Gleich verhält es sich mit den weiteren Personen, die der Gesuchsteller in seinem Gesuch erwähnt. Es wird nicht klar, was der Gesuchsteller diesen Personen vorwirft und in welchem Zusammenhang die Vorwürfe zum vorliegenden Ausstandsantrag stehen. Im Übrigen sind die Eingaben des Gesuchstellers gespickt mit Ungehörigkeiten und Unterstellungen, die nicht annähernd glaubhaft gemacht werden, und vermögen die Unparteilichkeit der Gerichtspräsidentin in keiner Weise in Frage zu stellen.

 

3.

Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.– (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin B____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gerichtspräsidentin B____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.