Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2020.16

 

ENTSCHEID

 

vom 15. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Gesuchsteller

c/o [...]

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwältin

 

im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller ([...])

 


Sachverhalt

 

A____ (Gesuchsteller) gelangte mit Eingabe vom 19. Juni 2020 an das Appellationsgericht und beantragte den Ausstand der Gerichtspräsidentin B____ und der Staatsanwältin C____. Er bezog sich dabei auf das Berufungsverfahren X____, in dem der Gesuchsteller wegen des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau beschuldigt ist. Dem Ausstandsgesuch legte der Gesuchsteller eine Verfügung vom 12. Juni 2020 bei, die in einem anderen Verfahren ergangen war, nämlich im Beschwerdeverfahren Y____, welches sich auf ein separates Strafverfahren bezieht, das ebenfalls gegen den Gesuchsteller geführt wird (Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter versuchten schweren Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung).

 

Nach gewährter Möglichkeit zu ergänzenden Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch (verfahrensleitende Verfügung vom 30. Juni 2020) reichte der Gesuchsteller am 3. Juli 2020 und am 14. Juli 2020 weitere Eingaben ein.

 

Die Gerichtspräsidentin hat sich mit Stellungnahme vom 22. Juli 2020 zum Ausstandsgesuch geäussert. Auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Staatsanwältin wurde mangels jeglicher Begründung des diesbezüglichen Ausstandsantrags verzichtet.

 

Im weiteren Verfahren hat sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Juli 2020 geäussert. Er richtete diese Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Berlin, die sie dem Appellationsgericht überwies. Diese Eingabe wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. August 2020 wegen ihres ungebührlichen Inhalts zurückgewiesen. Gegen diese Verfügung legte der Gesuchsteller am 18. September 2020 Beschwerde ein, die beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 1B_511/2020 hängig ist.

 

Am 14. Dezember 2020 hat das Berufungsgericht das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin B____ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C____ wird aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung mit separatem Entscheid durch das Beschwerdegericht behandelt. Dieser Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

Soweit der Gesuchsteller mit seinem Gesuch vom 19. Juni 2020 den Ausstand der Staatsanwältin C____ beantragt, ist das Beschwerdegericht zum Entscheid zuständig.

 

2.

2.1      Eine in der Strafbehörde tätige Person hat nach Art. 56 StPO namentlich dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Wer ein Ausstandsgesuch stellt, hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

 

2.2      Der Beschwerdeführer hat mit dem gleichen Ausstandsgesuch Gerichtspräsidentin B____ und Staatsanwältin C____ abgelehnt. Mit Bezug auf die Gerichtspräsidentin hat das zuständige Berufungsgericht das Ausstandsgesuch abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dieses Gesuch stützte sich im Wesentlichen auf eine Dokumentencollage ab, die der Gesuchsteller im Berufungsverfahren X____ eingereicht hatte (act. 9). Für Einzelheiten ist auf den Entscheid des Berufungsgerichts vom 14. Dezember 2020 zu verweisen.

 

2.3      Mit Bezug auf Staatsanwältin C____ nennt der Gesuchsteller entgegen seiner Begründungspflicht (hiervor E. 2.1) keine Gründe, weshalb die Staatsanwältin befangen oder voreingenommen wäre und deshalb in den Ausstand treten müsste. Es wird nicht klar, was der Gesuchsteller ihr vorwirft und in welchem Zusammenhang seine Ausführungen zum gegen sie gerichteten Ausstandsantrag stehen. Im Übrigen sind seine Eingaben gespickt mit Ungehörigkeiten, auf die nicht weiter einzugehen ist.

 

3.

Nach dem Gesagten ist auf das offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C____ nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.– (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C____ wird nicht eingetreten.

 

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwältin C____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.